Online-Recht

Online-Anbieter muss Kündigung auch in digitaler Form akzeptieren

Verbraucher müssen ihre Kündigung für ein Online-Portal nicht zwingend per Post ein­reichen. Eine E-Mail mit ent­sprechendem Inhalt reiche bei­spiels­weise aus. Das entschied das Land­gericht München I, nach­dem der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen ein Online-Portal geklagt hatte. Lesen Sie mehr in unserer News.
Von Jennifer Buchholz

Laut LG München benachteiligt die Schriftformerfordernis den Kunden Laut LG München benachteiligt die Schriftformerfordernis den Kunden
Bild: dpa
Laut einem Urteil des Landgerichts München I (AZ.: 12 O 18571/13) müssen Kündigungen von Online-Portalen nicht zwingend auf dem postalischen Wege beim Unternehmen ein­gehen, auch wenn dies in den AGB vermerkt ist. Eine entsprechende E-Mail oder ein Telefonat reiche aus.

Kündigung in unzumutbarem Umfang

Laut LG München benachteiligt die Schriftformerfordernis den Kunden Laut LG München benachteiligt die Schriftformerfordernis den Kunden
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Ein Verbraucher wollte sein Test-Abonnement beenden, um die an­schließende kosten­pflichtige Mit­glied­schaft beim Online-Dating-Portal edates.de zu verhindern. Das Unter­nehmen sah jedoch nur Kündigungen als wirksam an, die auf dem postalischen Wege eingingen.

Mithilfe des Verbraucherzentrale Bundesverband klagte der Verbraucher dann gegen den Portal-Betreiber, weil er sich durch die Kündigungs-Klausel in den Geschäftsbedingungen von edates.de als benachteiligt ansah. In der Klausel wurde festgelegt, dass die Kündigung nur wirksam sei, wenn diese in Schriftform beim Unternehmen eingehe. Die elektronische Form, also eine E-Mail, war aus­ge­schlossen, ein Telefax hin­gegen erlaubt. Zudem musste das Kündigungs­schreiben viele weitere Angaben wie Benutzer­name, Kunden­nummer, Trans­aktions­nummer und Vorgangs­nummer enthalten, um wirksam zu sein. Der Ver­braucher­zentrale Bundes­verbandes bemängelte, dass diese Angaben bei der Kündigung eines kostenlosen Test-Abonnements zu umfangreich seien. Außerdem suggeriert die Formulierung "enthalten muss" in der Regelung, dass für das gültige Beenden des Vertrages alle Angaben vorliegen müssen.

Gesamte Klausel ist unwirksam

Das Landgericht urteilte zugunsten des Verbrauchers. Der Richter erklärte bereits die Regelung in den AGB für rechts­widrig, weil sie über­steigerte Form­erfordernisse be­inhalte. Da der gesamte Vertrag im Internet abgeschlossen wurde, also ausschließlich in digitaler Textform bestand, sei eine Kündigung in der Form ebenfalls gültig. Zudem bestehe für den Vertrag ein Account mit Passwort als Zuordnungsmerkmal. Dies reiche laut LG München für die Identifikation bei der Kündigung aus.

Zusätzlich verzögere sich der Eingang der Kündigungserklärung, wenn diese als Schriftform auf dem postalischen Wege bei dem Unternehmen eingehen müsse. Dies sei ein Nachteil für die Verbraucher, die sich sonst auch per E-Mail oder mündlich vom Vertrag lösen können, so die Richter. Insgesamt sieht das Urteil die Kündigungs-Klausel des Online-Portals als unwirksam an, weil sie unter Berück­sichtigung des Ver­tragstyps die Abgabe der Kündigungs­erklärung erschwere und damit die Verbraucher unangemessen benachteilige.

Sollte der Betreiber die Kündigungs-Klausel in seinen AGB nicht ändern, muss er für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 000 Euro zahlen.

Vorab die AGB überprüfen

Vor Abschluss eines Vertrages, auch wenn es sich hierbei nur um ein Test-Abonnement handelt, sollte der Verbraucher stets in die AGB des Portals schauen. Neben den Kündigungs­fristen müssen hier auch eventuell anfallende Kosten oder Gebühren vermerkt sein. Geht die Kündigung nicht rechtzeitig ein, verlängert sich das Abo entsprechend. Dabei kann auch eine erneute Mit­gliedschafts­gebühr fällig und vom Konto abgebucht werden.

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