Online-Anbieter muss Kündigung auch in digitaler Form akzeptieren
Laut LG München benachteiligt die Schriftformerfordernis den Kunden
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Laut einem Urteil des Landgerichts München I (AZ.: 12 O 18571/13) müssen Kündigungen von
Online-Portalen nicht zwingend
auf dem postalischen Wege beim Unternehmen eingehen, auch wenn dies in den AGB vermerkt ist.
Eine entsprechende E-Mail oder ein Telefonat reiche aus.
Kündigung in unzumutbarem Umfang
Laut LG München benachteiligt die Schriftformerfordernis den Kunden
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Ein Verbraucher wollte sein Test-Abonnement beenden, um die anschließende
kostenpflichtige Mitgliedschaft beim Online-Dating-Portal edates.de zu verhindern. Das
Unternehmen sah jedoch nur Kündigungen als wirksam an, die auf dem postalischen Wege eingingen.
Mithilfe des Verbraucherzentrale Bundesverband klagte der Verbraucher dann gegen den Portal-Betreiber, weil er sich durch die Kündigungs-Klausel in den Geschäftsbedingungen von edates.de als benachteiligt ansah. In der Klausel wurde festgelegt, dass die Kündigung nur wirksam sei, wenn diese in Schriftform beim Unternehmen eingehe. Die elektronische Form, also eine E-Mail, war ausgeschlossen, ein Telefax hingegen erlaubt. Zudem musste das Kündigungsschreiben viele weitere Angaben wie Benutzername, Kundennummer, Transaktionsnummer und Vorgangsnummer enthalten, um wirksam zu sein. Der Verbraucherzentrale Bundesverbandes bemängelte, dass diese Angaben bei der Kündigung eines kostenlosen Test-Abonnements zu umfangreich seien. Außerdem suggeriert die Formulierung "enthalten muss" in der Regelung, dass für das gültige Beenden des Vertrages alle Angaben vorliegen müssen.
Gesamte Klausel ist unwirksam
Das Landgericht urteilte zugunsten des Verbrauchers. Der Richter erklärte bereits die Regelung in den AGB für rechtswidrig, weil sie übersteigerte Formerfordernisse beinhalte. Da der gesamte Vertrag im Internet abgeschlossen wurde, also ausschließlich in digitaler Textform bestand, sei eine Kündigung in der Form ebenfalls gültig. Zudem bestehe für den Vertrag ein Account mit Passwort als Zuordnungsmerkmal. Dies reiche laut LG München für die Identifikation bei der Kündigung aus.
Zusätzlich verzögere sich der Eingang der Kündigungserklärung, wenn diese als Schriftform auf dem postalischen Wege bei dem Unternehmen eingehen müsse. Dies sei ein Nachteil für die Verbraucher, die sich sonst auch per E-Mail oder mündlich vom Vertrag lösen können, so die Richter. Insgesamt sieht das Urteil die Kündigungs-Klausel des Online-Portals als unwirksam an, weil sie unter Berücksichtigung des Vertragstyps die Abgabe der Kündigungserklärung erschwere und damit die Verbraucher unangemessen benachteilige.
Sollte der Betreiber die Kündigungs-Klausel in seinen AGB nicht ändern, muss er für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 000 Euro zahlen.
Vorab die AGB überprüfen
Vor Abschluss eines Vertrages, auch wenn es sich hierbei nur um ein Test-Abonnement handelt, sollte der Verbraucher stets in die AGB des Portals schauen. Neben den Kündigungsfristen müssen hier auch eventuell anfallende Kosten oder Gebühren vermerkt sein. Geht die Kündigung nicht rechtzeitig ein, verlängert sich das Abo entsprechend. Dabei kann auch eine erneute Mitgliedschaftsgebühr fällig und vom Konto abgebucht werden.