Tariferhöhungen

OLG-Urteil: IbC-Tarif mit Einwahlgebühr von 1,99 Euro ist Wucher

Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied in einem Rechtsstreit zwischen einem Internet-by-Call-Anbieter und dessen Nutzer, dass überhöhte Einwahl­gebühren sittenwidrig sein können.
Von Paulina Heinze

Paragraph Das OLG Saarbrücken hat die Zahlungs-Klage gegen einen Internet-Nutzer abgewiesen.
Bild: Rynio Productions -Fotolia.com
Das Oberlandes­gericht Saarbrücken hat in einem Rechts­streit die Klage eines Internet-by-Call-Anbieters abgewiesen, der weitaus höhere Kosten von einem Kunden einge­fordert hatte, als dieser annahm (Urteil vom 20.02.2014, Az.: 4 U 442/12). Der Anbieter erhöhte in dem betroffenen Tarif den Minutenpreis von 0,0199 Euro auf 0,0249 Euro und führte zusätzlich eine Einwahl­gebühr von 1,99 Euro ein, die bei jeder neuen Verbindung anfällt.

Der Beklagte betrieb verschiedene Kläranlagen. Zur Kontrolle des Betriebs stellte eine Fernwartungs­software automatisch eine Internet­verbindung für den Daten­austausch her. Diese Software wählte sich über ein Modem durch Anwahl einer bestimmten Nummer im Minutentakt ins Internet ein. Entsprechend fielen für den Beklagten nach der Tarif­erhöhung monatliche Kosten im hohen fünf­stelligen Euro-Bereich an.

Wucherähnliche Überhöhungen können sittenwidrig sein

Paragraph Das OLG Saarbrücken hat die Zahlungs-Klage gegen einen Internet-Nutzer abgewiesen.
Bild: Rynio Productions -Fotolia.com
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt: "Eine Einwahlgebühr in Höhe von 1,99 Euro bei sog. Internet-by-Call-Diensten kann aufgrund wucherähnlicher Überhöhung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein. Dies ist der Fall, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und eine verwerfliche Gesinnung das Verhalten des Anbieters als sittenwidrig erscheinen lässt." Weiterhin kam das Oberlandes­gericht Saarbrücken zu dem Schluss, dass die berechneten Kosten für die Internet­verbindungen den marktüblichen Preis um das 50- bis 100-fache übersteigen. "Überdies kam es dem Anbieter in diesem Fall gerade darauf an, das Einwahl­verhalten seiner Kunden zu sanktionieren und diese von der Nutzung seiner Leistung abzuhalten", so das Gericht.

Nachdem die 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken der Klage des Internet-by-Call-Anbieters am 6. Dezember 2012 (4 O 61/12) stattgegeben hatte, hat der Beklagte nun mit Erfolg Berufung eingelegt. Die Anschluss­berufung der Klägerin wies das OLG ebenfalls zurück.

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