OLG-Urteil: IbC-Tarif mit Einwahlgebühr von 1,99 Euro ist Wucher
Das OLG Saarbrücken hat die Zahlungs-Klage gegen einen Internet-Nutzer abgewiesen.
Bild: Rynio Productions -Fotolia.com
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in einem Rechtsstreit die Klage eines
Internet-by-Call-Anbieters abgewiesen, der weitaus höhere
Kosten von einem Kunden eingefordert hatte, als dieser annahm (Urteil
vom 20.02.2014, Az.: 4 U 442/12). Der Anbieter erhöhte in dem betroffenen
Tarif den Minutenpreis von 0,0199 Euro auf 0,0249 Euro und führte zusätzlich
eine Einwahlgebühr von 1,99 Euro ein, die bei jeder neuen Verbindung anfällt.
Der Beklagte betrieb verschiedene Kläranlagen. Zur Kontrolle des Betriebs stellte eine Fernwartungssoftware automatisch eine Internetverbindung für den Datenaustausch her. Diese Software wählte sich über ein Modem durch Anwahl einer bestimmten Nummer im Minutentakt ins Internet ein. Entsprechend fielen für den Beklagten nach der Tariferhöhung monatliche Kosten im hohen fünfstelligen Euro-Bereich an.
Wucherähnliche Überhöhungen können sittenwidrig sein
Das OLG Saarbrücken hat die Zahlungs-Klage gegen einen Internet-Nutzer abgewiesen.
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Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt: "Eine Einwahlgebühr in Höhe von
1,99 Euro bei sog. Internet-by-Call-Diensten kann aufgrund wucherähnlicher Überhöhung
gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein. Dies ist der Fall, wenn zwischen Leistung
und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und eine verwerfliche Gesinnung
das Verhalten des Anbieters als sittenwidrig erscheinen lässt." Weiterhin kam das Oberlandesgericht
Saarbrücken zu dem Schluss, dass die berechneten Kosten für die Internetverbindungen
den marktüblichen Preis um das 50- bis 100-fache übersteigen. "Überdies kam es dem Anbieter in diesem Fall gerade darauf an, das
Einwahlverhalten seiner Kunden zu sanktionieren und diese von der Nutzung
seiner Leistung abzuhalten", so das Gericht.
Nachdem die 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken der Klage des Internet-by-Call-Anbieters am 6. Dezember 2012 (4 O 61/12) stattgegeben hatte, hat der Beklagte nun mit Erfolg Berufung eingelegt. Die Anschlussberufung der Klägerin wies das OLG ebenfalls zurück.