Anschluss-Sperre: Einstweilige Verfügung gibts nur im Notfall
Sperrung des Anschlusses:
Eine Einstweilige Verfügung soll es nur bei "besonderer Notsituation" geben
Bild: Peter Atkins - Fotolia.com, Montage: teltarif.de
Der Inhaber eines Telefon- und Internetanschlusses hat nur dann Anspruch auf den Erlass einer
Einstweiligen Verfügung gegen die Sperrung seines
Anschlusses, wenn eine besondere Notsituation vorliegt. Das hat das
Amtsgericht Bühl (Az.: 7 C 275/12,
Beschluss vom 13.11.2012) entschieden, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet.
Im verhandelten Fall hatte ein Ehepaar versucht, sich per Einstweiliger Verfügung gegen die Sperre ihres Telefon- und Internet-Anschlusses durch den Anbieter zu wehren. Vor Gericht beriefen sie sich darauf, dass ihnen durch die Sperre wirtschaftliche Schäden entstünden. Als Lehrer seien sie auf die Internet-Nutzung von zuhause angewiesen, argumentierten die Antragsteller vor dem badischen Amtsgericht.
Lehrer-Ehepaar soll auf Handy- und Internet-Stick ausweichen
Sperrung des Anschlusses:
Eine Einstweilige Verfügung soll es nur bei "besonderer Notsituation" geben
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Dieses lehnte den Antrag des Lehrer-Ehepaares jedoch ab. An den Erlass einer Einstweiligen Verfügung
seien hohe Anforderungen zu stellen - im konkreten Fall müsse es sich daher um eine besondere
Notsituation handeln. "Die Nichtverfügbarkeit eines Telefonanschlusses
beziehungsweise Internetanschlusses stellt grundsätzlich noch keine Notsituation dar, die
den Erlass einer Einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde", so das Bühler Amtsgericht.
Daher sei es dem Paar zuzumuten, auf die Nutzung eines Handys beziehungsweise Internet-Sticks auszuweichen. Auf diese Art und Weise sei es "bei der heutigen Technik zeitnah ohne größere Schwierigkeiten möglich, unmittelbar wieder einen Telefonanschluss beziehungsweise Internetanschluss zur Verfügung gestellt zu bekommen."
Gericht: Schadenersatz muss später geltend gemacht werden
Zwar entstünden dem betroffenen Ehepaar zusätzliche Kosten, räumte das Gericht ein. Weil eine Einstweilige Verfügung aber "in gewisser Weise die Hauptsache vorwegnimmt", seien "an den Verfügungsgrund strenge Anforderungen zu stellen". Die Antragsteller könnten ihre Kosten dann im Rahmen eines späteren Verfahrens als Schadenersatz geltend machen.