Beschluss

Anschluss-Sperre: Einstweilige Verfügung gibts nur im Notfall

Ehepaar wollte gegen Telefon- und Internet-Sperrung juristisch vorgehen
Von Marc Kessler

Anschlusssperre Sperrung des Anschlusses:
Eine Einstweilige Verfügung soll es nur bei "besonderer Notsituation" geben
Bild: Peter Atkins - Fotolia.com, Montage: teltarif.de
Der Inhaber eines Telefon- und Internet­anschlusses hat nur dann Anspruch auf den Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen die Sperrung seines Anschlusses, wenn eine besondere Notsituation vorliegt. Das hat das Amtsgericht Bühl (Az.: 7 C 275/12, Beschluss vom 13.11.2012) entschieden, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet.

Im verhandelten Fall hatte ein Ehepaar versucht, sich per Einstweiliger Verfügung gegen die Sperre ihres Telefon- und Internet-Anschlusses durch den Anbieter zu wehren. Vor Gericht beriefen sie sich darauf, dass ihnen durch die Sperre wirtschaftliche Schäden entstünden. Als Lehrer seien sie auf die Internet-Nutzung von zuhause angewiesen, argumentierten die Antragsteller vor dem badischen Amtsgericht.

Lehrer-Ehepaar soll auf Handy- und Internet-Stick ausweichen

Anschlusssperre Sperrung des Anschlusses:
Eine Einstweilige Verfügung soll es nur bei "besonderer Notsituation" geben
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Dieses lehnte den Antrag des Lehrer-Ehepaares jedoch ab. An den Erlass einer Einstweiligen Verfügung seien hohe Anforderungen zu stellen - im konkreten Fall müsse es sich daher um eine besondere Notsituation handeln. "Die Nicht­verfügbarkeit eines Telefon­anschlusses beziehungs­weise Internet­anschlusses stellt grundsätzlich noch keine Notsituation dar, die den Erlass einer Einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde", so das Bühler Amtsgericht.

Daher sei es dem Paar zuzumuten, auf die Nutzung eines Handys beziehungs­weise Internet-Sticks auszuweichen. Auf diese Art und Weise sei es "bei der heutigen Technik zeitnah ohne größere Schwierigkeiten möglich, unmittelbar wieder einen Telefon­anschluss beziehungs­weise Internet­anschluss zur Verfügung gestellt zu bekommen."

Gericht: Schadenersatz muss später geltend gemacht werden

Zwar entstünden dem betroffenen Ehepaar zusätzliche Kosten, räumte das Gericht ein. Weil eine Einstweilige Verfügung aber "in gewisser Weise die Hauptsache vorwegnimmt", seien "an den Verfügungs­grund strenge Anforderungen zu stellen". Die Antrag­steller könnten ihre Kosten dann im Rahmen eines späteren Verfahrens als Schadenersatz geltend machen.

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