BNetzA: Provider Komro muss falsche AGB zu Umzug ändern
Komro muss seine AGB zu Pauschalen beim Umzug ändern
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Das Phänomen, dass ein Breitbandkunde in ein Gebiet umzieht, in dem die Leistung des bisherigen Providers nicht mehr verfügbar ist, gibt es nicht nur bei TV-Kabelkunden: Auch DSL- und Glasfaseranbieter haben möglicherweise nur einen regionalen Wirkungsbereich - und wenn ein Kunde diesen durch Umzug verlässt, verliert der Provider seinen Kunden.
Gab es früher oft Streit darüber, was in diesem Fall mit einem laufenden 24-Monats-Tarif passiert, findet sich seit mehreren Jahren dazu im § 46 TKG [Link entfernt] eine salomonische Regelung: Der Verbraucher ist zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. Es fallen für den Kunden also maximal drei Grundgebühren an.
Das hielt den regionalen Provider Komro allerdings nicht davon ab, in seinen AGB weitere Gebühren von den Kunden zu fordern. Nach einer Intervention von teltarif.de bei der Bundesnetzagentur hat die Behörde dem nun Einhalt geboten.
Komro: 100-prozentige Tochter der Stadtwerke Rosenheim
Komro muss seine AGB zu Pauschalen beim Umzug ändern
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Komro ist ein kommunales Telekommunikationsunternehmen in Rosenheim, das 1997/1998 gegründet wurde und nach eigenen Angaben heute über 25 000 Privat- und Geschäftskunden mit Internet, Telefonie und Fernsehen versorgt. Der Netzbetreiber hat eine interessante Geschichte: Nach den Olympischen Spielen 1972 in München kaufte die Stadt Rosenheim Teile der dortigen Infrastruktur vom Fernsehnetz des Olympischen Dorfes.
Mit diesem Material errichteten die Stadtwerke Rosenheim dann für eine Handvoll Kunden ein erstes Rosenheimer Kabelnetz für den TV- und Radioempfang, das immer weiter ausgebaut wurde und heutzutage Internet mit bis zu 1 GBit/s bietet. Seit Juni 2015 kam mit dem "Komro City WLAN" ein kostenfreies WLAN für Bürger und Gäste in Rosenheim mit inzwischen rund 150 Hotspots dazu. Komro ist als GmbH ein städtisches Unternehmen mit der Oberbürgermeisterin als Aufsichtsratsvorsitzenden. Alleiniger Gesellschafter ist die Stadtwerke Rosenheim GmbH & Co. KG.
Ob Komro-Kunden bei einem Umzug weg vom Komro-Versorgungsgebiet tatsächlich Gebühren bezahlen mussten, die über die Regelung im § 46 TKG hinausgehen, dazu liegen teltarif.de keine Informationen vor. Auch der Leser, der sich bei uns meldete, ist kein Kunde bei Komro, sondern studierte die AGB des Netzbetreibers für eine Bekannte, die sich mit dem Gedanken trug, bei Komro Kundin zu werden.
Alte AGB: Nachträgliche Umwandlung in teureren Monats-Tarif
Aufgefallen ist dem Leser in den Komro-AGB von August 2016 [Link entfernt] insbesondere der § 25 Absatz (2) unter der Überschrift "Ordentliche und außerordentliche Kündigung". Dort heißt es:
Im Falle eines Umzuges in ein nicht von der Komro versorgtes Gebiet ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des Kalendermonats zu kündigen, in dem der Umzug erfolgt. Bei Verträgen mit Mindestvertragslaufzeit ist vom Kunden eine Abstandszahlung bei vorzeitiger Vertragsauflösung zu leisten. Die Abstandszahlung errechnet sich rückwirkend aus dem Differenzbetrag zum Standardtarif ohne Mindestvertragslaufzeit mal Vertragslaufzeit in Monaten seit Vertragsbeginn.Komro begnügte sich im Fall einer Kündigung also nicht mit den maximal drei Grundgebühren, sondern wandelt den 24-Monats-Vertrag nachträglich in einen Vertrag mit einmonatiger Kündigungsfrist um, wie er auch regulär auf der Webseite buchbar ist. Ein-Monats-Verträge kosten bei Komro immer mindestens 5 Euro mehr als die 24-Monats-Verträge. Wer seinen Tarif zum Zeitpunkt der Sonderkündigung also beispielsweise schon 20 Monate genutzt hatte, zahlte also mindestens 100 Euro Abstandszahlung. Dazu kamen gegebenenfalls noch Rabatte für 24-Monatsverträge, die bei Ein-Monats-Verträgen nicht gewährt werden und in diesem Fall möglicherweise ebenfalls nachgezahlt werden mussten.
BNetzA führt Anhörung im Fall Komro durch
Als teltarif.de diese Fassung der Komro-AGB an die Bundesnetzagentur weiterleitete, nahm diese den Fall bereitwillig auf. Zwischenzeitlich erfuhren wir, dass innerhalb der Behörde auch der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur in die Sache eingeschaltet wurde.
Nach etwas mehr als zwei Wochen meldete sich die BNetzA wieder bei uns und teilte uns das Ergebnis der Untersuchung mit. Man habe zu dem Fall inzwischen ein Anhörungsverfahren durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens sei Komro von der Bundesnetzagentur darauf hingewiesen worden, dass die AGB nicht den Regeln im TKG entsprechen. Komro habe daraufhin eingelenkt und versprochen, den entsprechenden Passus in den AGB zu ändern.
Falls es tatsächlich ehemalige Komro-Kunden geben sollte, bei denen nach einem Umzug weg vom Komro-Versorgungsgebiet eine Schlussabrechnung nach den alten AGB erstellt wurde, sollten die Betroffenen sich diesbezüglich unter Angabe der damaligen Kundennummer mit der Kundenbetreuung unter 08031-3652418 bzw. info@komro.net in Verbindung setzen und die zu viel bezahlten Beträge zurückfordern.
Sollte die Komro-Kundenbetreuung von der Sache nichts wissen, sollten Betroffenen auf diesen Bericht und das Eingreifen der Bundesnetzagentur in dem Fall verweisen.
Auf unserer Ratgeberseite geben wir wichtige Tipps zum Umzug von Telekommunikationsdiensten.