Themenspezial: Verbraucher & Service Rechtswidrig

BNetzA: Provider Komro muss falsche AGB zu Umzug ändern

Das TKG regelt, was passiert, wenn ein DSL-Kunde in ein Gebiet umzieht, wo der alte Provider nicht aktiv ist. Der regio­nale Provider Komro hielt sich nicht daran und muss seine AGB ändern. Die BNetzA schritt auf teltarif.de-Anfrage ein.
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Komro muss seine AGB zu Pauschalen beim Umzug ändern Komro muss seine AGB zu Pauschalen beim Umzug ändern
Bild: Eisenhans - Fotolia.com
Das Phänomen, dass ein Breit­band­kunde in ein Gebiet umzieht, in dem die Leis­tung des bishe­rigen Provi­ders nicht mehr verfügbar ist, gibt es nicht nur bei TV-Kabel­kunden: Auch DSL- und Glas­faser­anbieter haben mögli­cher­weise nur einen regio­nalen Wirkungs­bereich - und wenn ein Kunde diesen durch Umzug verlässt, verliert der Provider seinen Kunden.

Gab es früher oft Streit darüber, was in diesem Fall mit einem laufenden 24-Monats-Tarif passiert, findet sich seit mehreren Jahren dazu im § 46 TKG [Link entfernt] eine salo­moni­sche Rege­lung: Der Verbrau­cher ist zur Kündi­gung des Vertrages unter Einhal­tung einer Kündi­gungs­frist von drei Monaten zum Ende eines Kalen­dermo­nats berech­tigt. Es fallen für den Kunden also maximal drei Grund­gebühren an.

Das hielt den regio­nalen Provider Komro aller­dings nicht davon ab, in seinen AGB weitere Gebühren von den Kunden zu fordern. Nach einer Inter­vention von teltarif.de bei der Bundes­netz­agentur hat die Behörde dem nun Einhalt geboten.

Komro: 100-prozen­tige Tochter der Stadt­werke Rosen­heim

Komro muss seine AGB zu Pauschalen beim Umzug ändern Komro muss seine AGB zu Pauschalen beim Umzug ändern
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Komro ist ein kommu­nales Tele­kommu­nika­tions­unter­nehmen in Rosen­heim, das 1997/1998 gegründet wurde und nach eigenen Angaben heute über 25 000 Privat- und Geschäfts­kunden mit Internet, Tele­fonie und Fern­sehen versorgt. Der Netz­betreiber hat eine inter­essante Geschichte: Nach den Olym­pischen Spielen 1972 in München kaufte die Stadt Rosen­heim Teile der dortigen Infra­struktur vom Fern­sehnetz des Olym­pischen Dorfes.

Mit diesem Mate­rial errich­teten die Stadt­werke Rosen­heim dann für eine Hand­voll Kunden ein erstes Rosen­heimer Kabel­netz für den TV- und Radio­empfang, das immer weiter ausge­baut wurde und heut­zutage Internet mit bis zu 1 GBit/s bietet. Seit Juni 2015 kam mit dem "Komro City WLAN" ein kosten­freies WLAN für Bürger und Gäste in Rosen­heim mit inzwi­schen rund 150 Hotspots dazu. Komro ist als GmbH ein städ­tisches Unter­nehmen mit der Ober­bürger­meis­terin als Aufsichts­rats­vorsit­zenden. Allei­niger Gesell­schafter ist die Stadt­werke Rosen­heim GmbH & Co. KG.

Ob Komro-Kunden bei einem Umzug weg vom Komro-Versor­gungs­gebiet tatsäch­lich Gebühren bezahlen mussten, die über die Rege­lung im § 46 TKG hinaus­gehen, dazu liegen teltarif.de keine Infor­mationen vor. Auch der Leser, der sich bei uns meldete, ist kein Kunde bei Komro, sondern studierte die AGB des Netz­betrei­bers für eine Bekannte, die sich mit dem Gedanken trug, bei Komro Kundin zu werden.

Alte AGB: Nach­träg­liche Umwand­lung in teureren Monats-Tarif

Aufge­fallen ist dem Leser in den Komro-AGB von August 2016 [Link entfernt] insbe­sondere der § 25 Absatz (2) unter der Über­schrift "Ordent­liche und außer­ordent­liche Kündi­gung". Dort heißt es:

Im Falle eines Umzuges in ein nicht von der Komro versorgtes Gebiet ist der Kunde berech­tigt, den Vertrag mit zwei­wöchiger Frist auf das Ende des Kalen­dermo­nats zu kündigen, in dem der Umzug erfolgt. Bei Verträgen mit Mindest­vertrags­lauf­zeit ist vom Kunden eine Abstands­zahlung bei vorzei­tiger Vertrags­auflö­sung zu leisten. Die Abstands­zahlung errechnet sich rück­wirkend aus dem Diffe­renz­betrag zum Stan­dard­tarif ohne Mindest­vertrags­lauf­zeit mal Vertrags­lauf­zeit in Monaten seit Vertrags­beginn.
Komro begnügte sich im Fall einer Kündi­gung also nicht mit den maximal drei Grund­gebühren, sondern wandelt den 24-Monats-Vertrag nach­träg­lich in einen Vertrag mit einmo­natiger Kündi­gungs­frist um, wie er auch regulär auf der Webseite buchbar ist. Ein-Monats-Verträge kosten bei Komro immer mindes­tens 5 Euro mehr als die 24-Monats-Verträge. Wer seinen Tarif zum Zeit­punkt der Sonder­kündi­gung also beispiels­weise schon 20 Monate genutzt hatte, zahlte also mindes­tens 100 Euro Abstands­zahlung. Dazu kamen gege­benen­falls noch Rabatte für 24-Monats­verträge, die bei Ein-Monats-Verträgen nicht gewährt werden und in diesem Fall mögli­cher­weise eben­falls nach­gezahlt werden mussten.

BNetzA führt Anhö­rung im Fall Komro durch

Als teltarif.de diese Fassung der Komro-AGB an die Bundes­netz­agentur weiter­leitete, nahm diese den Fall bereit­willig auf. Zwischen­zeit­lich erfuhren wir, dass inner­halb der Behörde auch der Verbrau­cher­service der Bundes­netz­agentur in die Sache einge­schaltet wurde.

Nach etwas mehr als zwei Wochen meldete sich die BNetzA wieder bei uns und teilte uns das Ergebnis der Unter­suchung mit. Man habe zu dem Fall inzwi­schen ein Anhö­rungs­verfahren durch­geführt. Im Rahmen dieses Verfah­rens sei Komro von der Bundes­netz­agentur darauf hinge­wiesen worden, dass die AGB nicht den Regeln im TKG entspre­chen. Komro habe daraufhin einge­lenkt und verspro­chen, den entspre­chenden Passus in den AGB zu ändern.

Falls es tatsäch­lich ehema­lige Komro-Kunden geben sollte, bei denen nach einem Umzug weg vom Komro-Versor­gungs­gebiet eine Schluss­abrech­nung nach den alten AGB erstellt wurde, sollten die Betrof­fenen sich dies­bezüg­lich unter Angabe der dama­ligen Kunden­nummer mit der Kunden­betreuung unter 08031-3652418 bzw. info@komro.net in Verbin­dung setzen und die zu viel bezahlten Beträge zurück­fordern.

Sollte die Komro-Kunden­betreuung von der Sache nichts wissen, sollten Betrof­fenen auf diesen Bericht und das Eingreifen der Bundes­netz­agentur in dem Fall verweisen.

Auf unserer Ratge­berseite geben wir wich­tige Tipps zum Umzug von Tele­kommu­nika­tions­diensten.

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