Ratgeber

Was tun mit Handy- und DSL-Vertrag nach Todesfall?

Geliebte Menschen für immer verab­schieden zu müssen, tut weh. Doch meist noch in der Trau­erzeit stellt sich die Frage: Was tun mit Handy- und DSL-Vertrag oder Strea­ming-Abos des Verstor­benen? teltarif.de gibt Rat.
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Der Umgang mit Verträgen eines Verstorbenen (Symbolbild) Der Umgang mit Verträgen eines Verstorbenen (Symbolbild)
Bild: picture alliance/dpa/CTK
Scheiden tut weh: Jeder Mensch muss diese Erde einmal verlassen. Was zunächst bleibt, ist die Trauer um den Verstor­benen bei Verwandten und Freunden. Im Lauf seines Lebens hat der Verstor­bene aber sicher­lich auch Verträge im Bereich der Tele­kom­muni­kation oder für Strea­ming-Dienste bezie­hungs­weise Pay-TV abge­schlossen. Infor­miert niemand die Vertrags­partner über das Ableben des Vertrags­inha­bers, laufen die Verträge kosten­pflichtig weiter.

Grund­sätz­lich gilt zunächst einmal: Verträge sind einzu­halten. Ist aber der ursprüng­liche Vertrags­partner nicht mehr da, lassen sich die meisten Provider und Diens­tean­bieter auf eine Kulanz­rege­lung ein und beenden den Vertrag. Das geht aber nicht immer so einfach wie gedacht. Darum haben wir hier einige Tipps und Empfeh­lungen zusam­men­gestellt.

Wer kann über­haupt einen Todes­fall melden?

Natür­lich kann nicht einfach jede Person den Tod einer anderen Person melden und dann in vertrag­lichen Fragen nach Belieben schalten und walten. Selbst nahe Verwandte wie Ehe- oder Lebens­partner oder die Kinder, Eltern und Geschwister können das nicht auto­matisch. Jede Person, die eine Vertrags­ände­rung vornehmen möchte, muss beweisen, dass sie dazu berech­tigt ist.

Einfa­cher als im Regel­fall ist es, wenn der Verstor­bene bereits Vorkeh­rungen getroffen hat. Inzwi­schen gibt es nämlich zahl­reiche Möglich­keiten, schon zu Lebzeiten zu regeln, was mit den eigenen Verträgen, Abon­nements und digi­talen Accounts geschehen soll. Hierzu haben wir einen sepa­raten Ratgeber: Digi­taler Nach­lass - Online-Accounts erben und vererben. Mit diesem Thema sollte sich also bereits jeder zu Lebzeiten beschäf­tigen, um den Ange­hörigen nach dem eigenen Ableben die Arbeit zu erleich­tern.

Der Umgang mit Verträgen eines Verstorbenen (Symbolbild) Der Umgang mit Verträgen eines Verstorbenen (Symbolbild)
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Eine wich­tige Vorkeh­rung noch zu Lebzeiten kann auch das Ausstellen einer oder mehrerer Voll­machten sein. Hierbei muss man als Voll­macht­geber darauf achten, in der Voll­macht zu formu­lieren, dass diese auch nach dem Tod weiter gilt (trans­mor­tale Voll­macht). In der Voll­macht kann fest­gelegt werden, ab wann die Voll­macht gilt, wer im Namen des Vertrags­inha­bers handeln darf (Voll­macht­nehmer) und vor allem bei welchen Verträgen. Bei einer Voll­macht kann also durchaus fest­gelegt werden, dass der Voll­macht­nehmer im Namen des Vertrags­inha­bers bei allen Tele­kom­muni­kati­ons­pro­vidern handeln darf, nicht aber bei Banken oder Versi­che­rungen. Ist der Voll­macht­nehmer aller­dings nicht der spätere Erbe, darf er nach dem Tod des Voll­macht­gebers nichts unter­nehmen, das das Erbe der Erben angreift.

Hat der Vertrags­inhaber keine Vorkeh­rungen getroffen oder verstirbt plötz­lich und uner­wartet, können nur erbbe­rech­tigte Personen an den Verträgen etwas ändern. Gene­rell müssen für alle Ände­rungen immer Doku­mente zum Beweis vorge­legt werden.

Welche Angaben und Doku­mente werden benö­tigt?

Gene­rell gilt: Ange­hörige des Verstor­benen sollten niemals die Origi­nal­doku­mente aus der Hand geben, sondern immer Kopien anfer­tigen und nur diese bei einem Vertrags­partner vorlegen. In der Regel werden Verträge heut­zutage digital verwaltet. Am besten ist es also, alle Doku­mente in guter Qualität einzu­scannen und als PDF-Dateien bereit­zuhalten. Im Bereich der Tele­kom­muni­kati­ons­ver­träge fordern die Provider in der Regel mindes­tens eines (oder auch mehrere) der folgenden Doku­mente an:

Ster­beur­kunde: Die Ster­beur­kunde wird vom Stan­desamt ausge­stellt und bestä­tigt das Ableben amtlich unter Angabe von Ster­beort und Zeit­punkt des Todes, letztem Ehegatten/Lebens­partner, letztem Wohn­sitz und anderem. Die Ster­beur­kunde darf nicht verwech­selt werden mit dem Toten­schein, auf dem ein Arzt nach der Unter­suchung amtlich den Tod fest­gestellt hat. Der Toten­schein wird aber in der Regel für die Ausstel­lung der Ster­beur­kunde benö­tigt.

Testa­ment: Das Testa­ment ist die letzt­wil­lige Verfü­gung des Verstor­benen, in der dieser Rege­lungen für den Erbfall vorsieht und schrift­lich formu­liert. Das Testa­ment kann (aber muss nicht zwin­gend) beim Nach­lass­gericht verwahrt werden. Bei welchem Nach­lass­gericht das Testa­ment gege­benen­falls aufbe­wahrt wird, kann man über das Testa­ments­register heraus­finden. Das Nach­lass­gericht eröffnet dann nach dem Todes­fall offi­ziell das Testa­ment. Gibt es kein Testa­ment, tritt die gesetz­liche Erbfolge in Kraft.

Erbschein: Der Erbschein ist ein amtli­ches Zeugnis in Form einer öffent­lichen Urkunde, das fest­stellt, wer offi­ziell Erbe des Verstor­benen ist. Der Erbschein muss beim Nach­lass­gericht bean­tragt werden. Dieses befindet sich in der Regel beim Amts­gericht, in dessen Bezirk der Verstor­bene seinen letzten gewöhn­lichen Aufent­halt hatte.

Eine große Hilfe ist es, wenn man entweder in den Papier­unter­lagen, auf der Laptop-Fest­platte oder dem Smart­phone bezie­hungs­weise in den digi­talen Accounts des Verstor­benen wich­tige Vertrags­daten wie Rufnum­mern, Kunden­num­mern, Vertrags­num­mern oder ähnli­ches gefunden hat und dies mitteilen kann. Das hilft dem Provider nicht nur beim Auffinden des Vertrags in seinen Systemen, sondern unter­streicht zusätz­lich zu den vorge­legten Doku­menten, dass die Kontakt­person Zugriff auf den Nach­lass des Verstor­benen hat.

Eine allei­nige Mittei­lung von Rufnummer und Kunden­daten reicht aller­dings nicht für eine Vertrags­ände­rung, da diese Daten im schlimmsten Fall auch immer ein Hacker oder Einbre­cher erbeutet haben könnte.

Das Proze­dere: So melden Sie den Todes­fall

Zunächst sollten Sie sich einen Über­blick darüber verschaffen, bei welchen Anbie­tern der Verstor­bene über­haupt einen Vertrag hatte. Am einfachsten ist das, wenn der Verstor­bene noch zu Lebzeiten einen Pass­wort-Spei­cher ange­legt hat (entweder elek­tro­nisch oder auf Papier). Heraus­finden lässt sich das auch über Vertrags- und Rech­nungs­doku­mente im E-Mail-Post­fach oder Post­brief­kasten des Verstor­benen sowie über die Abbu­chungen auf seinem Bank­konto in den vergan­genen Monaten.

Im zweiten Schritt sollte man über die Kontakt- und Hilfe­seiten der entspre­chenden Vertrags­partner heraus­finden, wie der Anbieter kontak­tiert werden kann. Größere Provider bieten hierfür zum Teil sepa­rate Hilfe­seiten mit ausführ­lichen Erläu­terungen oder gar einem Upload-Formular für die Doku­mente an. Ansonsten sollte man sich bevor­zugt per E-Mail an den Anbieter wenden. Leider bieten manche Anbieter aber keinen Support per E-Mail - dann bleibt nur der klas­sische Versand der Doku­mente per Brief­post.

Kommt per E-Mail oder gege­benen­falls auch tele­fonisch ein Kontakt mit dem Anbieter zustande, sollte man sich im Vorfeld etwas auf dieses Gespräch vorbe­reiten, weil es mitunter mehrere Möglich­keiten geben kann, was mit den Verträgen, Prepaid­karten oder Abos geschehen soll, wie wir in den folgenden Abschnitten ausführen.

Nicht erlaubt ist es hingegen, einfach in den Kunden-Accounts des Verstor­benen die Kontakt- und Vertrags­daten nach Belieben abzu­ändern, ohne zuvor die entspre­chenden Doku­mente vorge­legt zu haben. Das ist vor allem dann nicht erlaubt, wenn man gar nicht der (einzige) Erbe ist. Wer zu Lebzeiten vorgesorgt hat, macht es den Angehörigen leichter (Symbolbild) Wer zu Lebzeiten vorgesorgt hat, macht es den Angehörigen leichter (Symbolbild)
Bild: picture alliance/dpa

Kündigen oder über­nehmen: Was tun mit den Verträgen?

Oft sind die Erben bestrebt, möglichst schnell alle Verträge des Verstor­benen zu kündigen, um möglichst bald alle finan­ziellen Verpflich­tungen los zu sein. Hat man an den Verträgen des Verstor­benen kein Inter­esse, ist das sicher­lich auch der beste Weg.

Mitunter kann es aber auch sinn­voll sein, einen oder mehrere Verträge des Verstor­benen zu über­nehmen und damit weiter­zuführen. Beim Fest­netz-Internet-Vertrag kommt es beispiels­weise darauf an, was mit der Wohnung oder dem Haus des Verstor­benen geschieht. Wird eine Miet­woh­nung an den Vermieter zurück­gegeben, sollte man diesen Vertrag natür­lich spätes­tens zum Rück­gabe­datum kündigen. War der Verstor­bene Eigen­tümer, über­nehmen die Erben ja in der Regel auch das Haus oder die Eigen­tums­woh­nung. Möchte man die Immo­bilie als Erbe anschlie­ßend selbst nutzen, kann es sinn­voll sein, den Fest­netz-Internet-Vertrag beizu­behalten.

Manche Provider beschränken die Über­nahme aller­dings: Die Über­nahme ist - beispiels­weise bei der Telekom - nur für den Erbe/Ehepartner oder einge­tra­genen Lebens­partner möglich. Der Ehepartner/einge­tra­gener Lebens­partner muss für die Anschluss­über­nahme Ster­beur­kunde oder Heirats­urkunde/Lebens­part­ner­schafts­urkunde vorlegen. Erben (also nicht Ehepartner oder einge­tra­gener Lebens­partner, sondern z. B. Kinder) müssen für die Vertrags­über­nahme Erbschein oder Notar­urkunde vorlegen. Die Telekom schreibt dazu auf Ihrer Webseite: "Sind Sie nicht der Erbe, haben aber Inter­esse an der Über­nahme des Anschlusses, weil Sie am Standort des Verstor­benen wohnen und einen gemein­samen Haus­halt geführt haben? In diesem Fall können Sie die Rufnummer mit einem neuen Vertrag weiter nutzen, wenn Sie uns nach­weisen können, dass Sie an dem Standort die letzten 12 Monate gewohnt haben. Sie haben nicht zusam­men­gelebt und sind nicht Erbe? In diesem Fall können Sie den Vertrag leider nicht über­nehmen."

Bei Handy-Verträgen und Strea­ming-Abos ist es eigent­lich nur sinn­voll, diese zu über­nehmen, wenn es sich um beson­ders güns­tige oder stark rabat­tierte Tarife handelt oder um ältere (und begehrte) Tarif­modelle, die für Neukunden in dieser Art nicht mehr erhält­lich sind. Für das Beibe­halten der Rufnummer(n) des Verstor­benen (was durchaus notwendig sein kann) gibt es auch andere Möglich­keiten, wie wir weiter unten erläu­tern.

Was passiert bei einer Über­nahme des Vertrags?

Entscheidet sich ein Erbe dazu, einen Vertrag oder die Prepaid­karte des Verstor­benen beizu­behalten und auf sich abzu­ändern, tritt er damit in alle Rechte und Pflichten des Vertrags ein und muss seine eigenen Daten angeben. Wurde die Rech­nung beispiels­weise per SEPA-Last­schrift bezahlt, muss nun der neue Vertrags­inhaber ein SEPA-Last­schrift­mandat auf sein eigenes Bank­konto erteilen. Hat der Verstor­bene mögli­cher­weise sogar Rech­nungen nicht bezahlt, muss der neue Inhaber diese beglei­chen.

Gege­benen­falls kann es aller­dings sinn­voll sein, mit dem über­nom­menen Vertrag in einen güns­tigeren Tarif zu wech­seln. Mögli­cher­weise hat es der Verstor­bene in seinen letzten Lebens­monaten oder -jahren nicht mitbe­kommen, dass es beim eigenen Provider längst güns­tigere Tarife gibt - oder eben mehr Inklu­siv­leis­tung zum bishe­rigen Preis.

Bei der Vertrags­über­nahme sollte man aller­dings vorsichtig sein: Denn der Provider macht für die Über­nahme manchmal zur Bedin­gung, dass ab dem Zeit­punkt der Über­nahme eine neue 24-mona­tige Mindest­ver­trags­lauf­zeit startet. Möchte man das nicht, sollte man sich die Über­nahme des Vertrags noch einmal gut über­legen - und gege­benen­falls bleiben lassen.

Bei Prepaid­karten ist es seit 2017 vorge­schrieben, dass der Inhaber ein Iden­tifi­zie­rungs­ver­fahren durch­läuft, beispiels­weise im Shop, per Video-Ident, über Post­ident oder mit einem elek­tro­nischen Perso­nal­aus­weis. Genau diese Iden­tifi­zie­rung wird für den neuen Inhaber erneut notwendig, wenn der die Prepaid­karte eines Verstor­benen über­nehmen möchte. Ein einfa­ches "Umschreiben" auf den neuen Inhaber lässt der Gesetz­geber nicht mehr zu.

Rufnummer behalten: Das Problem mit der Portie­rung

In vielen Fällen werden die Erben aller­dings kein Inter­esse daran haben, den Vertrag oder Prepaid-Tarif zu über­nehmen. Anders sieht es mit den Rufnum­mern des Verstor­benen aus: Diese kursiert mögli­cher­weise in einem großen Freundes- oder Bekann­ten­kreis, der mögli­cher­weise (noch) nicht vom Ableben des Inha­bers erfahren hat. Viel­leicht handelt es sich auch um eine beson­ders schöne, weil gut merk­bare Rufnummer - oder die Rufnummer ist über eine Zwei-Faktor-Authen­tifi­zie­rung mit Konten des Verstor­benen verknüpft. Es kann also viele Gründe geben, die Rufnummer(n) des Verstor­benen zumin­dest noch eine gewisse Zeit beizu­behalten.

Hierbei gibt es aller­dings ein weit verbrei­tetes Miss­ver­ständnis: Erben denken manchmal, dass sie einfach nur alle benö­tigten Doku­mente vorlegen müssen und dann die Rufnummer einfach auf einen eigenen Vertrag oder eine eigene Prepaid­karte portieren können. Doch das geht aus gesetz­lichen Gründen nicht: Bei einer kosten­losen Rufnum­mern-Portie­rung müssen alle Angaben exakt bis aufs i-Tüpfel­chen über­ein­stimmen, was in diesem Fall beim Namen und Geburts­datum keines­wegs der Fall ist, bei der Adresse oft auch nicht.

Darum ist vor der Portie­rung in der Regel zuerst eine Vertrags­über­nahme erfor­der­lich. Erst wenn Vertrag oder Prepaid­karte auf den neuen Inhaber abge­ändert sind, kann die Rufnummer zu einem anderen Anbieter portiert werden. Eine Handy­nummer aus einem Vertrag kann dann ggf. auf eine Prepaid­karte ohne Grund­gebühr portiert werden, sodass man Anrufe weiterhin entge­gen­nehmen kann.

Die Fest­netz­nummer eines Fest­netz-Vertrags kann übri­gens auch auf einen VoIP-Tarif oder einen Handy-Tarif mit Fest­netz­nummer portiert werden. Damit ist es möglich, die mögli­cher­weise seit vielen Jahren genutzte Fest­netz­nummer des Verstor­benen beizu­behalten, ohne weiterhin für den Fest­netz-Vertrag bezahlen zu müssen.

Die Weiter­nut­zung digi­taler Accounts

Selbst­ver­ständ­lich bleiben von einem Verstor­benen oft auch zahl­reiche Accounts ohne Vertrag oder regel­mäßige Zahlungen übrig. Dazu gehören beispiels­weise Shop­ping-Accounts. Hier gilt: Wer den Account über­nimmt, sollte unter gar keinen Umständen im Namen des Verstor­benen Geschäfte machen, sondern erst nach Über­nahme der Accounts.

Eben­falls ein ganz schlechter Stil und pietätlos wäre es, auf Social-Media- und Messenger-Accounts des Verstor­benen Nach­richten zu posten, ohne sich vorher als Erbe zu erkennen zu geben. Das kann für die Freunde oder Follower, die bereits vom Tod des Account-Inha­bers erfahren haben, genauso bestür­zend sein wie das sofor­tige Löschen eines Profils. Denn Ange­hörige und Freunde möchten sich mögli­cher­weise auch im Netz gerne an gemein­same Zeiten mit dem Verstor­benen erin­nern und dessen Fotos, Videos und Texte noch weiter betrachten.

Es ist also in vielen Fällen eher ratsam, ein Profil im "Gedenk­status" einzu­frieren und einfach stehen zu lassen, als es zu löschen. Das Lesen privater Nach­richten des Verstor­benen sollte man aller­dings unter­lassen.

Fazit

Stirbt ein geliebtes Fami­lien­mit­glied, haben die Verwandten und Erben meist eine Menge zu regeln. Handy- und Fest­netz­pro­vider sowie Anbieter digi­taler Dienste haben dafür aber ein fest­gelegtes Proze­dere: Wer mit dem Anbieter Kontakt aufnimmt und die benö­tigten Unter­lagen vorlegt, kann in der Regel problemlos die Verträge kündigen oder über­nehmen.

Als einzige Stol­per­falle bleibt das Über­nehmen der Rufnummer des Verstor­benen ohne Beibe­hal­tung der Verträge: Hierbei muss man wissen, dass dafür in der Regel zunächst ein Inha­ber­wechsel bezie­hungs­weise eine Vertrags­über­nahme durch­geführt werden müssen. Bei Prepaid­karten zieht das eine Neu-Iden­tifi­zie­rung nach sich, bei Verträgen eine SEPA-Last­schrift und gege­benen­falls auch eine neue 24-mona­tige Mindest­ver­trags­lauf­zeit. Das sollte man sich also vorher gut über­legen - das meiste lässt sich sicher in Absprache mit dem Kunden­ser­vice der Provider regeln.

Beim Handy­kauf und beim Abschluss von Fest­netz-, Mobil­funk- oder DSL-Verträgen gibt es aller­hand zu beachten. In Meldungen und Ratge­bern finden Sie bei teltarif.de Tipps und Hinter­grund-Infos, um als Verbrau­cher gut infor­miert zu sein.

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