Themenspezial: Verbraucher & Service Verurteilt

Vodafone: So fordern Sie zu hohe Gebühren zurück

Voda­fone hat zu hohe Rück­last­schrift- und Mahn­pau­schalen verlangt, urteilte ein Gericht. Diese können nun zurück­gefor­dert werden. Der Deut­sche Verbrau­cher­schutz­verein bietet dafür einen Muster­brief.
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Erneutes Urteil gegen Zusatzgebühren bei Vodafone Erneutes Urteil gegen Zusatzgebühren bei Vodafone
Bild: picture alliance/dpa | Federico Gambarini
Wenn mit der Beglei­chung der Rech­nung durch einen Kunden etwas nicht klappt, sehen die Provider in ihren Preis­listen Zusatz­gebühren vor. Immer wieder sind dort beispiels­weise Rück­last­schrift- und Mahn­pau­schalen aufge­führt, deren Höhe die Provider oft nach eigenem Ermessen fest­gelegt haben. Den eigent­lichen Aufwand spie­geln diese Gebühren aber oft über­haupt nicht wider.

Und darum haben immer wieder auch Gerichte über­höhten Rück­last­schrift- und Mahn­pau­schalen einen Riegel vorge­schoben. Auf Initia­tive des Deut­schen Verbrau­cher­schutz­ver­eins war Voda­fone bereits 2018 verur­teilt worden. Gegen mobilcom-debitel gab es 2019 ein Urteil. Voda­fone erhebt derar­tige Gebühren übri­gens auch bei Discoun­tern wie SIMon. Nun ist der Deut­sche Verbrau­cher­schutz­verein erneut gegen Voda­fone vorge­gangen.

Ersatz­fähige Kosten sind deut­lich nied­riger

Erneutes Urteil gegen Zusatzgebühren bei Vodafone Erneutes Urteil gegen Zusatzgebühren bei Vodafone
Bild: picture alliance/dpa | Federico Gambarini
Das Urteil gegen Voda­fone vor dem Land­gericht Düssel­dorf wurde bereits am 23. Juni gefällt (Az. 12 O 188/18), der Deut­sche Verbrau­cher­schutz­verein infor­mierte aller­dings erst jetzt über seinen News­letter darüber. Das LG Düssel­dorf hat demnach entschieden, dass die Rück­last­schrift- und Mahn­pau­scha­len­klau­seln von Voda­fone mit Pauschalen in Höhe von 4,50 Euro (Rück­last­schrift) bezie­hungs­weise 2,80 Euro (Mahnung) unwirksam sind, weil die Beträge über­höht sind. Ebenso hat das Gericht Voda­fone unter­sagt, den Kunden die Pauschalen ohne entspre­chende Klausel einfach in Rech­nung zu stellen.

Der Verband hatte die Klau­seln beispiels­weise auch in der Preis­liste des von Voda­fone betreuten Discoun­ters fyve gefunden. Nachdem Voda­fone zunächst auf eine Abmah­nung nicht einging, klagte der Verein auf Unter­las­sung und vertrat dabei die Auffas­sung, dass Voda­fone nicht berech­tigt sei, den Kunden die Pauschalen in der gesche­henen Weise in Rech­nung zu stellen. Die Pauscha­lie­rungs­klau­seln seien nach § 309 Nr. 5a BGB unwirksam, denn die Höhe der Rück­last­schrift­pau­schale von 4,50 Euro liege über dem gewöhn­lichen Schaden im Falle einer Rück­last­schrift, den Voda­fone pauschal allen­falls als Ersatz verlangen dürfe. Ebenso liege der Betrag von 2,80 Euro für Mahnungen über den ersatz­fähigen Mahn­kosten.

Außerdem habe Voda­fone die Kunden in den Rech­nungen nicht ausdrück­lich auf die Möglich­keit des Nach­weises eines gerin­geren Scha­dens hinge­wiesen. Das LG Düssel­dorf hat entschieden, das die Klau­seln mit einer Rück­last­schrift­pau­schale von 4,50 Euro und einer Mahn­pau­schale von 2,80 Euro unwirksam sind, weil die Höhe der Beträge den gewöhn­lichen Rück­last­schrift- bzw. Mahn­schaden über­steigt.

Kunden sollen über­höhte Beträge zurück­for­dern

Voda­fone kann gegen die Entschei­dung noch Beru­fung einlegen und der Verband weiß noch nicht, ob und ggf. wie Voda­fone auf das Urteil reagieren wird. Der Verein empfiehlt, zu Unrecht gezahlte Pauschalen von Voda­fone zurück­zufor­dern und stellt dafür ein Muster­schreiben zur Verfü­gung.

Sollte Voda­fone in Reak­tion auf das Urteil die Pauschalen ledig­lich erneut absenken, diese aber weiterhin nicht in ihre AGBs und Preis­ver­zeich­nisse aufnehmen, erfährt der Verband dies nur durch die Mithilfe betrof­fener Kunden. Sollten Kunden also neue Voda­fone-Rech­nungen ab Juli 2021 vorliegen, die Rück­last­schrift- oder Mahn­pau­schalen enthalten, können sie diese Rech­nung zur Prüfung per E-Mail an info@deut­scher-verbraucherschutzverein.de senden.

Wenn Kunden Ände­rungen an ihren Adressen oder Bank­ver­bin­dungen bei mobilcom-debitel per Fax, Telefon oder Brief mitteilen wollten, kostete das Geld. Das hat ein Gericht im Sommer verboten.

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