Themenspezial: Verbraucher & Service Abgeschöpft

mobilcom-debitel muss 12,25 Millionen an Staat bezahlen

Zu Unrecht von mobilcom-debitel einge­trie­bene Gebühren konnten zwar nicht an die Kunden erstattet werden. Verbrau­cher­schützer haben nun aber die Abschöp­fung der Unrechts­gewinne erwirkt - der Provider muss 12,25 Millionen Euro zahlen.
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mobilcom-debitel muss Geld an Staatskasse zahlen mobilcom-debitel muss Geld an Staatskasse zahlen
Foto/Montage: teltarif.de, Logo: mobilcom-debitel
Schon öfters wurde von Gerichten entschieden, dass Provider keine erhöhten Mahn- und Rück­last­schrift­pauschalen verlangen dürfen, wenn einmal mit der Bezah­lung der Handy­rech­nung etwas nicht klappen sollte. teltarif.de hat beispiels­weise 2019 darüber berichtet, dass mobilcom-debitel über­höhte Mahn­pau­schalen gericht­lich unter­sagt worden sind.

Doch nach so einem Urteil stellt sich meist die Frage: Was passiert mit den zu Unrecht einge­trie­benen Gebühren - darf der Provider diese einfach behalten, wenn keine Rück­erstat­tung möglich ist? Dass das nicht geht, zeigt nun ein erneutes Urteil in dem Fall.

Keine direkte Rück­zah­lung an Geschä­digte möglich

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Foto/Montage: teltarif.de, Logo: mobilcom-debitel
Die trei­bende Kraft damals und auch im jetzigen Verfahren war der Deut­sche Verbrau­cher­schutz­verein e.V. mit Sitz in Potsdam. Leider hätten die geschä­digten Verbrau­cher die von ihnen an mobilcom-debitel gezahlten über­höhten Rück­last­schrift­pauschalen nicht mehr zurück­for­dern können, da die Rück­zah­lungs­ansprüche mitt­ler­weile verjährt sind.

Eine Möglich­keit, dass Verbrau­cher­schutz­ver­bände die Unter­nehmen zwingen können, unrecht­mäßig verein­nahmte Pauschalen wieder an die geschä­digten Verbrau­cher zurück­zuzahlen, ohne dass sich diese aktiv darum kümmern müssen, sieht das deut­sche Recht derzeit leider noch nicht vor. Aus Sicht des Verbands wäre es aber wünschens­wert, dass der Gesetz­geber diese Möglich­keit schafft.

Was aller­dings möglich ist, sind Gewinn­abschöpfungsverfahren: So lange keine direkte Rück­zah­lung an die Verbrau­cher möglich ist, möchte der Verband die Abschöp­fung von Unrechts­gewinnen an den Bundes­haus­halt erwirken - und hat das bei mobilcom-debitel nun auch geschafft.

mobilcom-debitel hat noch deut­lich mehr erwirt­schaftet

Nach den zuvor erwähnten Verfahren zur Unrecht­mäßig­keit der Gebühren hat der Verein mobilcom-debitel vor dem Land­gericht Kiel auf Abschöp­fung des mit den über­höhten Rück­last­schrift­pauschalen erzielten Gewinns an den Bundes­haus­halt verklagt. Dieses Gewinn­abschöpfungsverfahren wurde am 2. Mai mit einem Vergleich beendet. Nach diesem Vergleich hat mobilcom-debitel 12,25 Millionen Euro an den Bundes­haus­halt zu zahlen.

Der Verein stellt noch­mals klar: Die Unter­nehmen dürfen mit Schadensersatz­pauschalen zwar ihren Schaden decken, aber keine versteckten Gewinne erwirt­schaften. Der ersatz­fähige Rück­last­schrift­schaden großer Tele­kom­muni­kati­ons­unter­nehmen liege nur bei drei bis vier Euro, bis vor 10 Jahren seien aber noch Beträge bis etwa 21 Euro pro Rück­last­schrift verbreitet gewesen.

Zwar konnten Verbrau­cher laut dem Verein die von ihnen gezahlte über­höhte Pauschalen unter Beru­fung auf diese Urteile ursprüng­lich noch von mobilcom-debitel zurück­for­dern. Erwar­tungs­gemäß hätten die meisten Verbrau­cher von dieser Möglich­keit jedoch keinen Gebrauch gemacht, denn bei Klein­beträgen wie über­höhten Rück­last­schrift­pauschalen würde der wirt­schaft­liche Nutzen der Rück­for­derung für den einzelnen Verbrau­cher meist in keinem sinn­vollen Verhältnis zu dem Aufwand stehen, den er betreiben muss, um den Betrag zurück­zuer­halten. Darum hatte der Verein das Gewinn­abschöpfungsverfahren einge­leitet.

Mit den streit­gegen­ständ­lichen über­höhten Rück­last­schrift­pauschalen habe mobilcom-debitel übri­gens erheb­lich höhere Unrechts­gewinne erwirt­schaftet als nur die 12,25 Millionen Euro. Die Zahlung in ganz erheb­licher Höhe erfüllt aus Sicht des Deut­schen Verbrau­cher­schutz­ver­eins jedoch bereits den Sank­tions­zweck des Abschöp­fungs­ver­fah­rens, da das Unter­nehmen immerhin einen erheb­lichen Teil seines Unrechts­gewinns wieder heraus­geben muss.

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