TKG-Neuerung

Prepaid: Acht Wochen Zeit für Rechnungs-Widerspruch

Hatte der Prepaid-Anbieter unbe­rech­tig­ter­weise den Betrag für eine Option abge­bucht, war das Geld oft unwie­der­bring­lich weg. Kunden erhalten nun mehr Zeit für den Wider­spruch.
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Prepaid-Guthaben: Längere Frist bei Falschabrechnung Prepaid-Guthaben: Längere Frist bei Falschabrechnung
Grafik: amiganer-fotolia.com, Foto/Montage: teltarif.de
Das Prepaid-Modell wird oft als "einfach" ange­priesen: Hat man kein SEPA-Last­schrift­mandat hinter­legt, sondern lädt die Prepaid­karte manuell mit Guthaben-Bons auf, kann nie mehr als das aufge­ladene Guthaben verbraucht werden.

Bei der Abrech­nungs-Trans­parenz sieht es aller­dings anders aus: Für zahl­reiche Kunden ist es nicht immer sofort fest­stellbar, welcher Posten oder welche Option nun mögli­cher­weise schlag­artig zu einer Reduk­tion des Gutha­bens geführt hat. Und mit der Bear­bei­tung von Beschwerden nahmen es auch nicht alle Prepaid-Discounter in der Vergan­gen­heit sehr genau.

Das soll sich nun ändern: Für Prepaid-Kunden ist zum 1. Dezember eine neue Rege­lung in Kraft getreten.

Acht Wochen Einwen­dungs­frist bei Prepaid

Prepaid-Guthaben: Längere Frist bei Falschabrechnung Prepaid-Guthaben: Längere Frist bei Falschabrechnung
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In ihrer Über­sicht der Neue­rungen zum Tele­kom­muni­kati­ons­recht seit 1. Dezember schreibt die Bundes­netz­agentur: "Sie können eine Abrech­nung oder eine Abbu­chung von voraus­bezahlten Guthaben bean­standen. Dafür haben Sie acht Wochen Zeit, nachdem Sie Ihre Rech­nung erhalten haben oder nachdem das voraus­bezahlte Guthaben abge­bucht wurde."

Hat man also erst nach Ende des aktu­ellen, meist vier­wöchigen Abrech­nungs­zeit­raums fest­gestellt, dass mit der Abrech­nung etwas nicht stimmen sollte, hat man nun deut­lich länger Zeit, dagegen Wider­spruch einzu­legen. Der Wider­spruch sollte am besten in Text­form gegen­über dem Provider erfolgen. Nach wie vor ist es ratsam, auch für ein Prepaid-Konto beim Provider einen Einzel­ver­bin­dungs­nach­weis zu bean­tragen, damit man leichter nach­voll­ziehen kann, wo der Fehler auf der Rech­nung ist. In den AGB von Handy-Vertrags­tarifen räumen die meisten Provider ihren Kunden bereits jetzt eine acht­wöchige Wider­rufs­frist ein.

Auf der Seite der BNetzA steht die neue Regel in direkter Nach­bar­schaft zu den neuen Vorgaben für Dritt­anbieter-Leis­tungen auf der Rech­nung. Seit 1. Dezember müssen für Beschwerden beim Dritt­anbieter auf Rech­nungen nun die ladungs­fähige Adresse, eine natio­nale Orts­fest­netz­nummer oder kosten­freie Hotline-Nummer sowie ein Hinweis auf eine Inter­net­seite des Dritt­anbie­ters ange­geben werden. Anstatt an den Dritt­anbieter kann sich der Kunde auch an den Handy-Provider wenden - dieser darf den Kunden bei Beschwerden gegen unbe­rech­tigte Dritt­anbie­ter­leis­tungen nicht mehr abwim­meln.

Sinn­voll ist es ohnehin, beim eigenen Provider eine Dritt­anbie­ter­sperre setzen zu lassen.

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