Urteil

Vodafone-Mahnpauschale: Auch 2,80 Euro sind zu viel

Schon öfters hat der Deut­sche Verbrau­cher­schutz­verein gegen Extra-Gebühren bei Voda­fone geklagt. Nach einem neuen Urteil darf Voda­fone Rück­last­schrift- und Mahn­pau­schalen in einer gewissen Höhe nicht mehr verlangen.
Von

In AGB und Preis­listen von Verträgen finden sich immer wieder merk­wür­dige Posten, die nicht immer einer gericht­lichen Über­prü­fung Stand halten. Schon seit vielen Jahren streiten beispiels­weise der Deut­sche Verbrau­cher­schutz­verein und Voda­fone über Rück­last­schrift- und Mahn­pau­schalen. Der Deut­sche Verbrau­cher­schutz­verein hat für die Rück­for­derung unrecht­mäßiger Gebühren - wie berichtet - auch einen Muster­brief bereit­gestellt. Gegen mobilcom-debitel gab es 2019 ein Urteil.

Trotzdem ging das juris­tische Tauziehen mit Voda­fone weiter. Nun berichtet der Verein über das neueste Urteil.

Beru­fung von Voda­fone erfolglos

Erneutes Urteil zu Gebühren bei Vodafone Erneutes Urteil zu Gebühren bei Vodafone
Bil: picture alliance/dpa, Bearbeitung: teltarif.de
Das Ober­lan­des­gericht Düssel­dorf hat im Juni ein jetzt erst bekannt gewor­denes Urteil des Land­gerichts Düssel­dorf vom 23.06.2021 bestä­tigt, wonach die Rück­last­schrift­pau­schale der Voda­fone GmbH in Höhe von 4,50 Euro und die Mahn­pau­schale von 2,80 Euro unzu­lässig über­höht sind (Az. I-20 U 91/21).

Durch ein Urteil des LG Düssel­dorf vom 29.07.2015 waren die Rück­last­schrift- und Mahn­pau­schalen von 5 Euro bezie­hungs­weise 3 Euro unter­sagt worden, woraufhin Voda­fone diese auf 4,50 Euro und 2,80 Euro abge­senkt hatte. Der Verein jedoch argu­men­tierte weiter: Die Pauscha­lie­rungs­klau­seln seien nach § 309 Nr. 5a BGB unwirksam, denn die Höhe der Rück­last­schrift­pau­schale von 4,50 Euro liege über dem gewöhn­lichen Schaden im Falle einer Rück­last­schrift, den Voda­fone pauschal allen­falls ersetzt verlangen dürfe. Ebenso liege der Betrag von 2,80 Euro für Mahnungen über den ersatz­fähigen Mahn­kosten.

Das LG Düssel­dorf gab der Unter­las­sungs­klage 2021 statt, doch dagegen legte Voda­fone Beru­fung ein. Das OLG Düssel­dorf wies aller­dings nun die Beru­fung von Voda­fone hinsicht­lich der Unter­las­sungs­anträge insge­samt zurück und bestä­tigte die Entschei­dung des Land­gerichts. Auch nach Auffas­sung des OLG Düssel­dorf verstößt Voda­fone mit der Inrech­nungstel­lung der entspre­chenden Pauschal­beträge ohne eine vertrag­liche Verein­barung gegen das Umge­hungs­verbot des § 306a BGB i.V.m. § 309 Nr. 5 BGB. Nach § 306a BGB finden die Vorschriften über Allge­meine Geschäfts­bedin­gungen auch dann Anwen­dung, wenn sie durch ander­wei­tige Gestal­tungen umgangen werden. Eine solche ander­wei­tige Gestal­tung liege hier vor.

In AGB könnten die Pauschalen in der streit­gegen­ständ­lichen Höhe nicht wirksam verein­bart werden, weil sie über­höht sind. Zudem verstößt die Umge­hungs­praktik nach Auffas­sung des Land­gerichts auch gegen § 306a i.V.m. § 309 Nr. 5b BGB, weil Voda­fone ihren Kunden mit ihrer Umge­hungs­praktik die Pauschalen in Rech­nung stellt, ohne ihnen ausdrück­lich die Möglich­keit des Nach­weises eines gerin­geren Scha­dens einzu­räumen.

Verfahren wohl immer noch nicht vorbei

Der Verein berichtet, in Reak­tion auf das Urteil des OLG Düssel­dorf habe Voda­fone die Pauschalen inzwi­schen erneut abge­senkt. Derzeit verlangt das Unter­nehmen für Rück­last­schriften offenbar 4 Euro und für Mahnungen 2,20 Euro. Den Betrag von 4 Euro für eine Rück­last­schrift hält der Verein für noch leicht über­höht, weil die Rück­last­schrift­kosten von Voda­fone nur bei ca. 3 Euro liegen dürften. Hier bewegt sich Voda­fone nach Ansicht des Vereins aber "immerhin langsam in die rich­tige Rich­tung".

Weiterhin grob über­höht sei jedoch der Betrag von 2,20 Euro für eine Mahnung. Der Betrag wäre nach Auffas­sung der Verbrau­cher­schützer selbst für posta­lische Mahnungen noch zu hoch, da hierfür höchs­tens 90 Cent ersatz­fähig sein dürften. Voda­fone versendet die Mahnungen aber per E-Mail. Für Mahnungen per E-Mail fallen nach Auffas­sung des Vereins gar keine Kosten an, die Voda­fone ersetzt verlangen könnte.

Der Deut­sche Verbrau­cher­schutz­verein wird daher weiter gegen die über­höhten Pauschalen vorgehen und bitte hierfür um Mithilfe. Sollten betrof­fenen Kunde neue Voda­fone-Rech­nungen ab Juni 2022 vorliegen, die Rück­last­schrift- oder Mahn­pau­schalen enthalten, können diese für eine ggf. Verwen­dung im weiteren Verfahren per E-Mail an info@deut­scher-verbraucherschutzverein.de gesandt werden. Den Muster­brief für die Rück­for­derung der Gebühren gibt es weiterhin auf der Down­load-Seite des Vereins.

Beim Handy­kauf und beim Abschluss von Fest­netz-, Mobil­funk- oder DSL-Verträgen gibt es aller­hand zu beachten. In Meldungen und Ratge­bern finden Sie bei teltarif.de Tipps und Hinter­grund-Infos, um als Verbrau­cher gut infor­miert zu sein.

Mehr zum Thema Vodafone