Mobilfunk: Tarifbedingungen müssen im Flyer gut lesbar sein
Wieder einmal stand ein prominenter Vertreter der Mobilfunkbranche vor Gericht. Kläger: der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Beklagte die Vodafone GmbH. Verhandelt wurde vor dem Landgericht Düsseldorf. Grund der Klage: "Unlautere Vodafone-Werbung". In einem Werbeflyer standen wesentliche Tarifbedingungen lediglich in einer Fußnote in winziger, kaum lesbarer Schrift. Die Lesbarkeit wurde zusätzlich durch die Text- und Farbgestaltung erschwert.
Das Landgericht Düsseldorf verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung dieser unlauteren Werbung. Sollte Vodafone dem nicht nachkommen, wird eine Strafe von 250.000 Euro fällig, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten. Der Streitwert der Klage betrug 15.000 Euro. Konkret hat das Landgericht Düsseldorf der Vodafone GmbH untersagt, in einem Werbeflyer für den Mobilfunktarif "Red XS" wesentliche Tarifbedingungen in einer kaum lesbaren Fußnote zu verstecken. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt, der dem Unternehmen unlautere Werbung durch Verschweigen wesentlicher Informationen vorgeworfen hatte.
Das Landgericht Düsseldorf hat eine beliebte Praxis verurteilt: Kleingedrucktes darf nicht zu klein und unleserlich sein.
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Vodafone hatte in einem mehrseitigen Werbeflyer für einen Mobilfunktarif geworben. An mehreren Angaben zum Monatspreis und zum Leistungsumfang befand sich der Hinweis auf die Fußnote 1, die zusammen mit anderen Fußnoten auf einer Seite des Flyers abgedruckt war. Die Fußnote enthielt unter anderem wichtige Hinweise zur Mindestlaufzeit des Vertrags, zum einmaligen Anschlusspreis und Details zum Leistungsumfang.
Die winzige Schrift in der Schriftgröße "3-Punkt" war jedoch kaum lesbar. Die Lesbarkeit wurde dadurch erschwert, dass sich die Fußnoten über die volle Seitenlänge zogen und aus einem einzigen ungegliederten Absatz mit 1.530 Wörtern bestanden! Nicht nur das: Der in einem Grauton gehaltene Text hob sich nur wenig vom leicht glänzenden Untergrund ab.
Wichtige Informationen müssen leicht zugänglich sein
Das Landgericht folgte der Ansicht des vzbv, dass durch diese Gestaltung den Verbrauchern wesentliche Informationen über den Tarif und den Preis vorenthalten worden sind und damit eine Irreführung vorliegt. Da es sich um eine Produktwerbung unter Angabe des Preises handelte, sei Vodafone gesetzlich verpflichtet gewesen, im Werbeflyer die wesentlichen Tarifbedingungen in leicht zugänglicher Form bereitzustellen. In der Fußnote seien zwar alle erforderlichen Informationen genannt. Der Text sei aber aufgrund seiner Gestaltung nicht lesbar.
Die sehr kleine Schrift, die übergroße Zeilenlänge, die fehlende Untergliederung und der kontrastarme Druck erschwerten in ungewöhnlich starkem Maße die Lesbarkeit des Textes und damit die Zugänglichkeit der durch ihn vermittelten Informationen. Der Inhalt der Fußnote lasse sich nicht auf zumutbare Weise erschließen.
Das Urteil wurde am 26.08.2022 bekanntgegeben und trägt das Aktenzeichen: Az. 38 O 41/22 beim Landgericht Düsseldorf.
Eine Einschätzung (von Henning Gajek)
Hier hat Vodafone ein Urteil stellvertretend für die gesamte Branche bekommen. Denn in der gesamten Branche ist es eigentlich seit Jahren übliche Praxis, Flugblätter und Prospekte bis zum Hemdkragen mit unlesbaren oder unverständlichen winzigen Fußnotentexten nur so zu bepflastern. Trotz 30 Jahre digitalem Mobilfunk und ausreichend Erfahrung ist es der Branche bis heute nicht gelungen, klare einfache Tarife ohne Risiken und Nebenbedingungen zu schaffen und durchzuhalten. In den Texten liest man andauernd "gilt nur bei ... gilt nicht, wenn... gilt nur mit..." und so weiter. Ruft das schlechte Gewissen?
Dabei gab und gibt es auch "einfache" Tarife, wie einst die nicht mehr existierende Marke Simyo (im Netz von E-Plus und später o2) oder aktuell den von "fraenk" (im Netz der Telekom), wo es einen klaren Preis gibt und alles, was ungewollte Kosten verursachen könnte, einfach gesperrt wurde. Das mag auch nicht jedem Kunden gefallen, ist aber klar und eindeutig.
Die Branche sollte sich endlich aufraffen, ihre 45.698 Fußnoten und Nebenbedingungen einfach einmal gründlich zu entrümpeln. Im ersten Schritt wäre ein generelles Kündigungsrecht jeweils zum Monatsende ohne Mindestlaufzeit eine einfache Möglichkeit. Wenn danach der Kunde "merkt", dass ein Angebot für ihn nicht passt, kann er einfach und ohne Aufheben kündigen.
"Das Handy für einen Euro" wird man dann vom Mobilfunkvertrag total entkoppelt mieten oder kreditfinanzieren können. Hier bestünde die Möglichkeit, durch vorzeitige Rückgabe in einwandfreiem Zustand oder durch Einmalzahlung der restlichen Kreditsumme den laufenden Kreditvertrag zu beenden. Ansatzweise gibt es das bei o2 (MyHandy) oder bei externen Dienstleistern wie Grover, wo man die Geräte mietet (und jederzeit zurückgeben oder nach einer gewissen Zeit käuflich erwerben kann).
Eine weitere Klage des vzbv gegen die Deutsche Post betraf das Handyporto. Es darf nicht nach 14 Tagen verfallen.