Urteil: eBay-Verkäufer darf Auktion bei Fehler beenden
Verkäufer darf Online-Auktion abbrechen
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Wer nach einer falschen Dateneingabe eine
Online-Auktion abbricht, muss kein lächerlich geringes Höchstgebot
akzeptieren. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm geurteilt. Ein
junger Mann hatte ein Auto angeboten, aber keinen Mindestpreis
eingegeben. Wenige Minuten später brach er die Auktion ab, was die
Bedingungen des Online-Auktionshauses Ebay im Falle eines Fehlers
auch erlauben. Das Höchstgebot lag zu dem Zeitpunkt bei 7,10 Euro.
Der Bieter pochte vor Gericht darauf, dass ein gültiger Kaufvertrag
vorliege. Das wiesen die Richter in Hamm ebenso zurück wie zuvor das
Landgericht Paderborn. (Az.: zwei U 94/13, Urteil vom 4.11.)
Laut Gericht sei Widerruf berechtigt gewesen
Verkäufer darf Online-Auktion abbrechen
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Das erste eBay-Angebot des Verkäufers sei wirksam zurückgezogen
worden, hieß es in der Mitteilung des Gerichts. Es stehe
fest, dass dem Anbieter beim ersten Angebot ein Fehler bei der
Eingabe des Mindestpreises unterlaufen sei. Dabei sei es unerheblich,
ob er den Mindestpreis falsch eingegeben oder ob das System einen an
sich richtig eingegebenen Mindestpreis fehlerhaft nicht akzeptiert
habe. In beiden Fällen liege ein Fehler vor, der Widerruf sei darum
berechtigt gewesen. Dafür spreche schon der geringe Zeitraum zwischen
dem ersten Angebot und dem Widerruf, sagte OLG-Sprecher Christian
Nubbemeyer. Auch bei einem vorhandenem Gebot kommt es somit nicht zu einem
Vertragsschluss.
Der volljährige Sohn des Mandanten hatte über den eBay-Account seines Vaters einen Audi A4 2.0 TDI ohne Angabe eines Mindestpreises angeboten. Kurz nach dem Bemerken des Fehlers brach er die Auktion ab und stellte das Auto erneut, nun mit Mindestpreis, als Auktion rein. Zum Zeitpunkt des Abbruchs lag bereits ein Angebot vor. Sein Mandant habe den Wagen inzwischen erfolgreich verkauft, sagte Anwalt Hans-Joachim Kirchhof aus Detmold. Und zwar ganz traditionell per Kleinanzeige, für 15 250 Euro.