Telekommunikationsgesetz

Karlsruhe beschränkt Verwendung von Telekommunikationsdaten (Update)

Bis zum 30. Juni 2013 muss neue Regelung fertig sein
Von mit Material von dpa

Die Regelungen zur Speicherung und Herausgabe von Nutzerdaten, Passwörtern und PIN-Codes an Ermittlungsbehörden und andere staatliche Stellen sind teilweise verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss. Die Regeln verletzten zum Teil das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Az.: 1 BvR 1299/05).

Die Richter des Ersten Senats erklärten eine Regelung für verfassungswidrig, die Polizei und Nachrichtendiensten den Zugriff auf Passwörter und PIN-Codes ermöglicht - etwa um ein beschlagnahmtes Mobiltelefon auszulesen oder gespeicherte Dateien zu durchsuchen. Die Regelung widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie den Zugriff auf die Codes unabhängig davon erlaubt, ob eine Nutzung der Daten durch die Behörde erlaubt sei.

Bis zum 30. Juni 2013 muss neue Regelung fertig sein

Bundesverfassungsgericht: TKG teilweise rechtswidrig Bundesverfassungsgericht: TKG teilweise rechtswidrig
Foto: dpa
Die Richter setzten dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2013, um eine neue Regelung zu schaffen. Bis dahin gilt die Bestimmung mit Einschränkungen weiter.

Die Richter erklärten auch die Erteilung von Auskünften über den Inhaber einer dynamischen IP-Adresse nach der bisherigen Regelung für unzulässig. Hierbei handelt es sich um die - meist alle 24 Stunden wechselnde - Telekommunikationsnummern, mit denen vor allem Privatpersonen im Internet surfen.

Hintergrund: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz zurück. Damals kippte Karlsruhe am 15. Dezember 1983 das Volkszählungsgesetz. Mit ihm hätten Daten ans Melderegister, an Bundes- und Landesbehörden, an Gemeinden und deren Verbände weitergegeben werden dürfen.

Das Urteil war wegweisend für den Datenschutz, der damit Grundrechtscharakter bekam, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Grundgesetz verankert ist. Die Verfassungsrichter leiteten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes (Würde des Menschen und freie Entfaltung der Persönlichkeit) ab. Der mündige Bürger müsse wissen, "wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß", hieß es in der Urteilsbegründung.

In Artikel 2 Absatz 1 heißt es: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." Die "freie Entfaltung der Persönlichkeit" wird unter anderem durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet. Danach kann jeder grundsätzlich selbst darüber entscheiden, ob er personenbezogene Daten preisgibt. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie dem Allgemeininteresse dienen - zum Beispiel, wenn es darum geht, Straftaten zu verhindern.

Auf der folgenden Seite lesen Sie, welche Forderungen die Beschwerdeführer an eine Neufassung des Telekommunikationsgesetzes stellen und wie sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bewerten.

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