Urteil

Automatische Vertragsverlängerung in Fußnote kann unwirksam sein

Eine automatische Vertragsverlängerung in der Fußnote kann unwirksam sein, wenn diese Information sonst nicht in der Tarifübersicht oder in den AGB zu finden war. Das entschied das Amtsgericht München, es könnte sich aber um einen Einzelfall handeln.
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Automatische Vertragsverlängerung in Fußnote unwirksam Automatische Vertragsverlängerung in Fußnote gegebenenfalls unwirksam
Bild: S Kautz15 - Fotolia.com
Eine automatische Ver­trags­ver­längerung in der Fußnote kann un­wirk­sam sein, wenn diese Infor­mation sonst nicht in der Tarif­über­sicht oder in den AGB zu finden war. Das ent­schied das Amts­ge­richt München, es könnte sich aber um einen Einzel­fall handeln. Automatische Vertragsverlängerung in Fußnote unwirksam Automatische Vertragsverlängerung in Fußnote gegebenenfalls unwirksam
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teltarif.de liegt das Urteil vor, das unter Az. 231 C 18079/13 geführt wird. Geklagt wurde gegen Kabel Deutsch­land und die Kommuni­kation der im Telefon­ver­trag ent­haltenen auto­matischen Ver­trags­ver­längerung. Im Februar 2011 hatte der Kläger mit Kabel Deutsch­land einen Vertrag über einen Festnetz-Telefon­an­schluss ab­ge­schlossen. Als Mindest­ver­trags­lauf­zeit waren 12 Monate vereinbart. Der Vertrag enthielt einen Passus, nach dem sich das Ver­trags­ver­hältnis auto­matisch um weitere 12 Monate ver­längert, wenn der Kunde nicht recht­zeitig zum Ende der Mindest­ver­trags­laufzeit kündigt. Daran störte sich der Kunde nun offenbar und verwies auf die seiner Auffassung nach un­ge­nügende Information.

Verlängerungsklausel war nicht richtig verknüpft

Das Gericht analysierte die Auftragsbestätigung, die an den Kunden verschickt wurde. Dort hieß es "Preise und Produktbestandteile gemäß Preisliste". Das Gericht bemängelt, dass aber weder die Auftragsbestätigung noch die AGB von Kabel Deutschland seinerzeit eine Klausel zur automatischen Verlängerung enthielten. Nur in den Fußnoten der Preisliste und Leistungsbeschreibung hieß es "Mindestvertragslaufzeit 12 Monate. Verlängerung um 12 Monate, wenn nicht sechs Wochen vor Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt wurde."

Beim angebotenen Tarif wurde zwar auf diverse Fußnoten verwiesen, nicht aber auf diese Fußnote, die die Verlängerungsklausel enthielt. Das Gericht stellte daher fest, dass "eine wirksame Einbeziehung der Verlängerungsklausel [...] aus verschiedenen Gründen gemäß § 305 BGB" nicht angenommen werden könne. Der Vertragsinhalt sei "vom Wortlaut her nicht eindeutig genug und daher intransparent fùr einen Verbraucher." Die Verlängerungsklausel in einer nicht verknüpften Fußnote stelle daher "eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB dar". Die Vertragskündigung, die der Kunde nach der automatischen Verlängerung abgeschickt habe, sei also wirksam.

Stellungnahme von Kabel Deutschland: Urteil ist ein Einzelfall

Auf Nachfrage von teltarif.de schickte Kabel Deutschland uns folgende Stellungnahme:

Kabel Deutschland kennt das Urteil, misst ihm aber keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung eines Amtsgerichts, die keine Auswirkung auf andere Kundenverträge hat.

Das Urteil beruht nach Auffassung von Kabel Deutschland auf falschen Tatsachenerwägungen des Gerichts. Entgegen der Feststellungen des Gerichts, war - so auch übereinstimmend von beiden Parteien vorgetragen - in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinsichtlich der Vertragslaufzeiten ein Verweis auf die Preisliste enthalten. Ebenfalls war die entsprechende Fußnote in der Preisliste, welche die Laufzeit auflöst, am richtigen Produkt angebracht. Auch hier ist das Gericht auf Grund falscher Tatsachenerwägungen zu seinem Urteil gekommen.

Kabel Deutschland ist damit weiterhin der Ansicht, dass die Informationen dem Verbraucher dort gegeben worden sind, wo er sie erwartet. Unabhängig davon wurden die entsprechenden Teile der AGB für alle Internet- und Telefonanschlüsse bereits vor Längerem geändert. Bei dem Produkt Telefonanschluss gibt zusätzlich zu den unserer Auffassung nach ausreichenden Erläuterungen in den AGB und der Preisliste die Auftragsbestätigung einen weiteren Hinweis auf die Kündigungsfrist in der Preisliste.

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