Solmecke

Anwalt: Drei Monate Kündigungsfrist bei Drillisch trotz TKG

Dril­lisch igno­riert bei Verträgen ohne Lauf­zeit das neue TKG - und die BNetzA wollte keine Einschät­zung dazu abgeben. Das hat nun Rechts­anwalt Solmecke im Auftrag von teltarif.de getan: Dril­lisch darf das.
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Rechtsanwalt Christian Solmecke zur dreimonatigen Kündigungsfrist bei Drillisch Rechtsanwalt Christian Solmecke zur dreimonatigen Kündigungsfrist bei Drillisch
Bild: Tim Hufnagl
Wie bereits berichtet hat es den Anschein, dass sich nicht alle Provider an das neue TKG halten. Vor allem um die monat­liche Kündi­gungs­frist nach Ablauf der anfäng­lichen Mindest­ver­trags­lauf­zeit gab es Diskus­sionen: Dril­lisch lässt Kunden in Altver­trägen ohne Lauf­zeit, aber mit drei­mona­tiger Kündi­gungs­frist nach wie vor erst nach drei Monaten aus dem Vertrag. Die Bundes­netz­agentur wollte sich hierzu auch nicht klar äußern und empfahl betrof­fenen Kunden sogar, zu klagen.

teltarif.de hat nun den Rechts­anwalt Chris­tian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke zur Recht­mäßig­keit des Vorge­hens von Dril­lisch befragt:

teltarif.de: Was gilt denn nun für die Kunden dieser Altver­träge, die ja inzwi­schen von Dril­lisch nicht mehr vermarktet werden: Die Rege­lung im BGB oder das neue TKG? Welche Rechts­auf­fas­sung ist denn nun prio­ritär gültig? Wie ist die Andeu­tung der Bundes­netz­agentur zu verstehen, dass "die neue TKG-Rege­lung die allge­meinen Rege­lungen des Bürger­lichen Gesetz­buchs (BGB) ergänzt und diesen vorgeht"? Bricht das neue TKG in diesem Fall den Passus im BGB?

Rechtsanwalt Christian Solmecke zur dreimonatigen Kündigungsfrist bei Drillisch Rechtsanwalt Christian Solmecke zur dreimonatigen Kündigungsfrist bei Drillisch
Bild: Tim Hufnagl
Solmecke: Grund­sätz­lich sind die Regeln des TKG Spezi­alvor­schriften und müssen daher vor den allge­meinen Regeln des BGB ange­wendet werden. Wenn die Kündi­gungs­vor­schrift aus § 56 Abs. 3 TKG anwendbar ist, treten die Regeln des BGB dahinter zurück. Aller­dings setzt § 56 Abs. 3 TKG voraus, dass es eine anfäng­liche Vertrags­lauf­zeit gab, die sich danach still­schwei­gend verlän­gert. Ein ohne Mindest­lauf­zeit und damit unbe­fristet geschlos­sener Vertrag erfüllt diese Vorgaben nicht. Im konkreten Fall ist das TKG daher nicht anwendbar und es wird auf die allge­meinen Normen des BGB zurück­gegriffen.

Entspricht die dama­lige Vertrags­gestal­tung dieser Tarife (Mindest­lauf­zeit nur ein Monat bzw. "keine Lauf­zeit", aber Kündi­gungs­frist immer drei Monate, auch nach Ablauf der ursprüng­lichen Mindest­lauf­zeit) den neuen Vorgaben des TKG? Kann sich Dril­lisch in seiner Argu­men­tation denn über­haupt auf die BGB-Rege­lung berufen, wenn sich die Verträge seit Jahren eben doch stets still­schwei­gend verlän­gert haben?

Tatsäch­lich gab es in dieser Vertrags­gestal­tung keine Mindest­lauf­zeit, sondern nur eine 3-mona­tige Kündi­gungs­frist. Auf einen Vertrag ohne Mindest­lauf­zeit und ohne still­schwei­gende Vertrags­ver­län­gerung sind die Regeln des TKG aber nicht anwendbar. Es wird deshalb auch nicht gegen eine neue Regel im TKG mit dieser Vertrags­gestal­tung verstoßen.

Muss der Anbieter eines Tarifs mit monat­licher Kündi­gungs­frist den Kunden bereits immer nach Ablauf des ersten Vertrags­monats mit Monats­frist aus dem Vertrag entlassen?

Wenn die Kündi­gung am ersten Tag des Vertrags­ver­hält­nisses beim Anbieter eingeht, kann die Kündi­gungs­frist einge­halten werden. Wird die Kündi­gung erst im laufenden ersten Monat einge­reicht, ist eine Entlas­sung am Ende des ersten Vertrags­monats für den Anbieter nicht verpflich­tend.

Ist denn ein Vertrag mit drei­mona­tiger Kündi­gungs­frist de jure/de facto nicht wie ein Vertrag mit drei­mona­tiger Mindest­ver­trags­lauf­zeit zu betrachten und zu behan­deln, der damit unter das TKG fällt?

Der Gesetz­geber diffe­ren­ziert klar zwischen Verträgen ohne feste Lauf­zeit und Verträgen mit einer anfäng­lich bindenden Lauf­zeit. Es fehlt an einer gesetz­lichen Grund­lage, um eine Kündi­gungs­frist als Mindest­ver­trags­lauf­zeit mit anschlie­ßender still­schwei­gender Verlän­gerung einzu­ordnen. Auch die EU-Richt­linie, die die TKG-Novelle umge­setzt hat, setzt den Anwen­dungs­bereich auf befris­tete Verträge fest. Ein Vertrag ohne Lauf­zeit hingegen ist jedoch unbe­fristet.

Wie sollten die betrof­fenen Kunden sich in dieser Sache am besten verhalten?

Um sich von dem Vertrag zu lösen, sollten sie schrift­lich die Kündi­gung unter Wahrung der drei­mona­tigen Frist einrei­chen. Nach Ablauf der drei Monate ist der Vertrag beendet.

Zur Person

Chris­tian Solmecke (48) hat sich als Rechts­anwalt und Partner der Kölner Medi­enrechts­kanzlei Wilde Beuger Solmecke auf die Bera­tung der Internet- und IT-Branche spezia­lisiert. So hat er in den vergan­genen Jahren den Bereich Inter­net­recht/E-Commerce der Kanzlei stetig ausge­baut und betreut zahl­reiche Medi­enschaf­fende, Web 2.0 Platt­formen und App-Entwickler. Neben seiner Tätig­keit als Rechts­anwalt ist Chris­tian Solmecke viel­facher Buch­autor und als Geschäfts­führer der cloud­basierten Kanz­leisoft­ware Legalvisio.de auch erfolg­rei­cher LegalTech Unter­nehmer.

Die Mobilfunk­marken von Dril­lisch wie WinSIM, PremiumSIM, simplytel & Co. ändern zum Teil oft ihre Tarife. Außerdem gibt es Aktionen bei der Grund­gebühr und beim Anschluss­preis. In dieser Über­sicht sammeln wir alle Tarif­ände­rungen und Aktionen.

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