Urteil

Gericht: Handy-Vertrag mit mehr als 24 Monaten möglich

Handy-Verträge mit mehr als 24 Monaten Lauf­zeit sind eigent­lich verboten. Es gibt aller­dings doch eine Ausnahme, wie das OLG Köln zu einem Vorfall bei der Telekom entschieden hat.
Von dpa /

Handy-Verträge dürfen unter Umständen doch länger laufen als 24 Monate Handy-Verträge dürfen unter Umständen doch länger laufen als 24 Monate
Bild: teltarif.de
Ein Handy­ver­trag kann nach Auffas­sung eines Gerichts unter bestimmten Umständen länger laufen als 24 Monate. Das entschied das Kölner Ober­lan­des­gericht, wie heute bekannt wurde (Akten­zei­chen 6 U 160/20).

In einem Verfahren vor dem Gericht ging es um einen Mann, der den Vertrag seines Vaters über­nommen hatte und im September 2019 - fünf Monate vor Vertrags­ende - ein neues Papier unter­schrieben hatte. Dafür bekam er ein neues Smart­phone. Der Vertrag mit einem geän­derten Tarif bei der Deut­schen Telekom lief also ab Vertrags­unter­schrift 29 Monate lang.

Ausnahme: Vorzei­tige Verlän­gerung durch den Kunden

Handy-Verträge dürfen unter Umständen doch länger laufen als 24 Monate Handy-Verträge dürfen unter Umständen doch länger laufen als 24 Monate
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Das war dem Kunden zu lang. Für ihn klagte der Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­band, aus dessen Sicht es sich um einen Neuver­trag handelte, der nicht länger als 24 Monate laufen dürfe. Das Gericht wertete die Unter­schrift aber als Verlän­gerung des alten Vertrags, der noch fünf Monate lief. Der Kunde habe in den Unter­lagen ausdrück­lich einer Vertrags­ver­län­gerung zuge­stimmt und die Möglich­keit bekommen, ein Handy zu vergüns­tigten Kondi­tionen zu erwerben, so die Richter.

Laut Gesetz dürfen Handy­ver­träge nur maximal 24 Monate laufen, was vom LG Kiel 2019 bestä­tigt worden war. Eine vorzei­tige Verlän­gerung kann nach Auffas­sung des Gerichts aber eine längere Lauf­zeit nach sich ziehen. Eine Revi­sion gegen das Urteil wurde nicht zuge­lassen, damit ist in dieser Ange­legen­heit so gut wie sicher das letzte Wort gespro­chen. Zuvor hatte der Kläger schon am Land­gericht Bonn eine Abfuhr bekommen.

vzbv: Intrans­parenz bleibt bestehen

Kerstin Hoppe vom Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­band (vzbv) sprach von einem "schlechten Urteil für Verbrau­cher". "Der neue Vertrag hatte andere Kondi­tionen als der alte - es stand zwar Vertrags­ver­län­gerung drüber, dem Inhalt zufolge war es aus Sicht des vzbv aber ein Neuver­trag." Die Tele­kom­muni­kati­ons­branche sei häufig intrans­parent gegen­über den Kunden, denen die genauen Vertrags­details mitunter nicht klar seien - daher wäre eine klare Grenze von maximal 24 Monaten wichtig, argu­men­tiert Hoppe. Sie rechnet damit, dass das Urteil Signal­wir­kung haben könnte für andere, ähnlich gela­gerte Fälle. "Das ist bedau­erlich, weil die Posi­tion des Verbrau­chers dadurch geschwächt wird."

Ein Telekom-Spre­cher erklärte, "wir freuen uns, dass auch das OLG Köln unserer Rechts­auf­fas­sung zur Vertrags­bin­dung bei Verlän­gerung mit neuem Smart­phone über zwei Jahre hinaus gefolgt ist und das voran­gegan­gene Urteil des Land­gerichts Bonn bestä­tigt hat".

Das neue Gesetz für faire Verbraucher­ver­träge wurde vor wenigen Tagen mit Ände­rungen im Bundestag verab­schiedet. Die Verkür­zung auf ein Jahr Höchst-Lauf­zeit kommt zwar nicht, eine Vertrags-Kündi­gung wird aber einfa­cher. Darauf gehen wir auch in unserem aktu­ellen Edito­rial ein.

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