Recht

Urteil: Nutzer muss Tracking-Cookies explizit zustimmen

Wer heute eine Webseite aufruft, wird gefragt, ob Cookies akzep­tiert werden. Dabei gibt es die Möglich­keit, verschie­dene Arten von Cookies auszu­wählen. Was aber, wenn man da nichts richtig abwählen kann?
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Klaus Müller, Vorstand des vzbv Klaus Müller, Vorstand des vzbv
Foto: vzbv
Wer heute eine Webseite aufruft, wird gefragt, ob Cookies akzep­tiert werden, dabei gibt es die Möglich­keit, verschie­dene Arten von Cookies auszu­wählen.

Nach dem Bundes­gerichtshof (BGH) und dem Euro­päi­schen Gerichtshof (EuGH) bestä­tigte auch das Land­gericht Rostock die Rechts­auf­fas­sung des Bundes­ver­bandes der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­ver­bände - Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­band e.V. (vzbv) (vzbv) zu Tracking-Cookies. Demnach ist der Einsatz von Cookies zu Werbe- und Analy­sezwe­cken nur nach infor­mierter und frei­wil­liger Einwil­ligung der Nutzer erlaubt.

Der vzbv-Verband fordert nun Politik auf, "für Rechts­klar­heit bei der Umset­zung der ePrivacy-Richt­linie zu sorgen und sich weiterhin für eine daten­schutz­freund­liche e-Privacy-Verord­nung einzu­setzen".

Ohne Einwil­ligung geht nichts

Klaus Müller, Vorstand des vzbv Klaus Müller, Vorstand des vzbv
Foto: vzbv
Ohne Einwil­ligung der Nutze­rinnen und Nutzer dürfen Websei­ten­betreiber keine Cookies für Analyse- und Marke­ting­zwecke einsetzen, die perso­nen­bezo­gene Daten an Dritte über­mit­teln und diesen die Nach­ver­fol­gung des Surf- und Nutzungs­ver­hal­tens ermög­lichen. Eine vorein­gestellte Erlaubnis, die ledig­lich über einen „OK“-Button bestä­tigt werden soll, reicht nicht aus.

Das hat das Land­gericht Rostock unter dem Akten­zei­chen LG Rostock vom 15.09.2020, Az. 3 O 762/19 nach einer Klage des Verbrau­cher­zen­trale Bundes­ver­bands (vzbv) gegen den Anwalts­such­dienst advo­cado entschieden.

„Verbrau­che­rinnen und Verbrau­cher müssen bewusst darüber entscheiden können, ob und welchen Unter­nehmen sie die Nach­ver­fol­gung ihres Surf­ver­hal­tens und die kommer­zielle Nutzung ihrer Daten erlauben“, betont Rose­marie Rodden, Rechts­refe­rentin beim vzbv.

Zustim­mung zu Cookies war schon ange­kreuzt

Mit einem Cookie-Banner wollte advo­cado die Erlaubnis einholen, verschie­dene Cookies auf dem Gerät des Nutzers zu spei­chern. Darunter waren auch Cookies von Dritt­anbie­tern, die einge­setzt werden, um persön­liche Daten an Dritte zu über­mit­teln und das Nutzer­ver­halten über die Webseite hinaus für Werbe­zwecke nach­zuver­folgen.

Erlaubt ist das – wie sowohl der EuGH als auch der Bundes­gerichtshof bereits in einem Verfahren des vzbv gegen den Gewinn­spiel­anbieter Planet49 entschieden haben - nur mit einer vorhe­rigen infor­mierten Einwil­ligung der Nutzer.

Eine echte Wahl­mög­lich­keit hatten die Besu­cher der advo­cado-Webseite aller­dings nicht. Die Nutzer sollten durch Ankli­cken des „OK“-Buttons der Verwen­dung aller Cookies zustimmen. Denn neben den für den Betrieb der Seite notwen­digen Cookies waren auch solche für „Präfe­renzen“, „Statis­tiken“ und „Marke­ting“ fest ange­kreuzt.

Das Land­gericht Rostock schloss sich der Auffas­sung des vzbv an, dass die vom Anbieter gewählte Vorbe­legung aller Cookies nicht die Anfor­derungen an eine infor­mierte und frei­wil­lige Einwil­ligung erfülle.

Wirk­same Einwil­ligung auch bei neuem Cookie-Banner nicht einge­holt

Auch bei einem anderen von advo­cado verwen­deten Cookie-Banner waren sämt­liche Cookies unter dem Link „Details zeigen“ vorausge­wählt. Bei der Neuge­stal­tung des Cookie-Banners hatten die Nutzer zwar die Möglich­keit, nur notwen­dige Cookies zulassen. Die Richter monierten jedoch, dass der entspre­chende Button optisch deut­lich in den Hinter­grund trete und nicht als anklick­bare Schalt­fläche erkennbar sei.

Die durch Ankli­cken des grün unter­legten Buttons „Cookies zulassen“ erteilte Einwil­ligung könne nicht wirksam erteilt werden.

advo­cado muss sich am DSGVO halten

Das Land­gericht entschied weiter, dass advo­cado in der Daten­schutz­erklä­rung den rich­tigen Recht­fer­tigungs­grund für die Über­mitt­lung von perso­nen­bezo­genen Daten in Dritt­länder angeben muss. Durch die Verwen­dung von „Google Analy­tics“-Cookies liegt nach Ansicht der Richter außerdem eine gemein­same Daten­ver­arbei­tung mit Google vor, so dass advo­cado den Nutzern die wesent­lichen Punkte der Verein­barung mit Google zur Verfü­gung stellen muss.

Die Geschichte hat einen kleinen Haken, denn endgültig entschieden ist der Rechts­streit noch nicht. advo­cado hat gegen das Urteil Beru­fung beim Ober­lan­des­gericht Rostock einge­legt.

Rechts­klar­heit drin­gend nötig

Aus Sicht des vzbv zeige dieser Fall erneut, wie drin­gend eine rechts­klare Rege­lung zum Einsatz von Cookies zu Werbe- und Analy­sezwe­cken wäre. Aller­dings können sich die Mitglieds­staaten im Rat der Euro­päi­schen Union seit Jahren nicht auf eine gemein­same Posi­tion zur ePrivacy-Verord­nung einigen.

Parallel arbeitet die Bundes­regie­rung daran, die alte ePrivacy-Richt­linie in deut­sches Recht umzu­setzen. Dabei fordert der vzbv die Bundes­regie­rung dazu auf, bei der Umset­zung der alten ePrivacy-Richt­linie in deut­sches Recht nicht erneut von den euro­päi­schen Vorgaben abzu­wei­chen. Denn solche Abwei­chungen von der Umset­zung hätten über­haupt erst zum derzei­tigen Rechts­chaos in Deutsch­land geführt.

In einer weiteren Meldung lesen Sie wich­tige Infor­mationen zum Umgang mit Cookies.

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