Risiken

Urteil: Prepaid-Anbieter muss vor unkalkulierbaren Kosten warnen

Automatisches Aufladen darf Kostenkontrolle nicht beeinträchtigen
Von Hans-Georg Kluge mit Material von dpa

Prepaid-Bezahlung darf nicht zur Kostenfalle werden. Prepaid-Bezahlung darf nicht zur Kostenfalle werden.
Bild: Jürgen Acker - Fotolia.com, Montage: teltarif.de
Mobilfunkanbieter müssen Kunden auf die Gefahr hoher Kosten bei automatischer Guthabenaufladung hinweisen. Und sie müssen über Auto-Aufladungen informieren - zum Beispiel per Mail oder SMS. Das geht aus einem Urteil [Link entfernt] des Kammergerichts Berlin hervor (Az.: 22 U 207/11). Eine Prepaid-Kundin hatte sich geweigert, fast 15 000 Euro für Datenverbindungen zu zahlen, die 2009 aufgelaufen waren, nachdem die Frau die Option der automatischen Aufladung gewählt hatte. Zu Recht, befanden die Richter: Es könne nicht sein, dass eine Option den vom Kunden gewollten Prepaid-Vorteil der Kostenkontrolle bei der Internetnutzung oder teuren Telefon- und Auslandsgesprächen praktisch aufhebe und zu einem Negativsaldo führe. teltarif.de berichtete bereits über das Verfahren, nachdem das Landgericht Berlin sein Urteil fällte.

Die Frau hätte erwartet, dass bei jeder Aufladung nur jeweils ein Betrag von zehn Euro aufgeladen und von ihrem Konto abgebucht wird, so die Oberlandesrichter. Der unterlegene Mobilfunkanbieter, der die Frau auf Zahlung der Summe verklagt hatte, hätte "deutlich und nachdrücklich" auf das bestehende Risiko unkalkulierbar hoher Kosten hinweisen müssen - nicht nur versteckt und für Verbraucher unverständlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Außerdem hätte die Frau per E-Mail oder SMS vor erneuten Aufladungen informiert werden müssen, wie es bei der Wahl der Tarifoption angekündigt worden war - für das Urteil war dieser Aspekt jedoch nicht zu berücksichtigen.

Prepaid-Bezahlmodell: Kunde erwartet Kostenkontrolle

Prepaid-Bezahlung darf nicht zur Kostenfalle werden. Prepaid-Bezahlung darf nicht zur Kostenfalle werden.
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Ob die Frau die Datenverbindungen überhaupt hergestellt hat, was sie bestreitet, hatte keinen Einfluss auf die Entscheidung. Auch die Tatsache, dass die Kundin die Verbindungen auf der Internetseite des Anbieters hätte einsehen können, war in dem Verfahren unerheblich.

Wer sich für das Prepaid-Bezahlmodell entscheide, erwarte zu Recht, dass Kosten nicht nebenher entstehen und per Rechnung eingetrieben werden. Auf Ausnahmen müsse der Mobilfunkanbieter daher besonders hinweisen. Auch die Wahl einer automatischen Auflade-Option ändere an diesem Grundsatz nichts, da der Kunde erwarte, über jede Abbuchung informiert zu werden. Eine Revision, die der Bundesgerichtshof (BGH) zu behandeln hätte, hat das Berliner Kammergericht nicht zugelassen, da keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären seien.

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