Störungen

Regionale Anbieter mvox und Televersa haben Insolvenz angemeldet

In der jüngsten Vergangen­heit waren die regionalen Telefon- und Internet-Anbieter vor allem durch Ausfälle und Störungen aufgefallen. Wir zählen auf, welche Möglich­keiten Bestands­kunden jetzt zum Anbieter­wechsel haben.
Von Susanne Kirchhoff

Die Verträge für Telefon- und Internetanschlüsse von mvox und Televersa besitzen in der Regel 24 Monate Mindest­vertrags­laufzeit und eine automatische Vertrags­verlängerung von 12 Monaten, falls der Nutzer nicht bis spätestens 3 Monate vor Ende der Laufzeit kündigt. Wer zu einem anderen Telefon- und Internet-Anbieter wechseln möchte, muss dabei nicht in jedem Fall die gesamte restliche Laufzeit seines alten Vertrags abwarten.

Aus dem laufenden Insolvenz­verfahren von mvox und Televersa ergibt sich dabei zwar kein außerordentliches Kündigungs­recht. Wenn der Internet- oder Telefonanschluss aber regelmäßig ausfällt, kann der Kunde das als Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Vertrags anführen, so Rechtsanwalt Matthias Böse von der Kanzlei Dr. Rudel, Schäfer & Partner.

Vorzeitige Kündigung wegen Störungen

Der Kunde muss seinen Anbieter zunächst über die Störung benachrichtigen und ihm eine angemessene Frist zu Nach­besserung setzen. Bei einem Totalausfall reichen dafür wenige Tage aus. Dabei sollte der Kunde auf die schriftliche Kommunikation per Fax oder Einschreiben setzen, rät Rechtsanwalt Böse. Falls der Anschluss nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht wieder in Betrieb ist, kann der Kunde den Vertrag außerordentlich kündigen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte beim Versand der Kündigung auf ein Einschreiben setzen. Wenn der Anbieter die Kündigung nicht akzeptiert, ist es ratsam, sich Unterstützung bei der Verbraucher­zentrale oder einem Anwalt zu suchen.

Auch wenn der Anschluss zwar prinzipiell funktioniert, aber häufig von kurzen Ausfällen betroffen ist, kann dies ein ausreichender Grund für ein vorzeitiges Ende des Vertrags­verhältnisses sein. Wichtig ist es hierbei, genau zu dokumentieren, wann Störungen aufgetreten sind und wie lange sie gedauert haben. Die Vorgehensweise für den Kunden ist gleich: Zuerst den Anbieter bei jedem Auftreten einer Störung abmahnen und eine Frist zur Störungs­behebung setzen. Falls die Störung danach weiter andauert - oder sich Ausfälle erheblich häufen -, erklärt der Kunde die außerordentliche Kündigung.

Doch nicht immer sind Störungen so massiv, dass sie vom Anbieter (oder falls es dazu kommt, vor Gericht) als Begründung für eine vorzeitige Kündigung akzeptiert werden. Gelegentliche Störungen, die nicht mehrere Stunden andauern, schätzt Rechtsanwalt Böse als "Grauzone" ein. Die Dauer und die Häufigkeit von Störungen sind vor Gericht relevante Kriterien, ob die außerordentliche Kündigung eines Telefon- und Internet-Vertrags wirksam ist.

Portierung: Die Rufnummer nach dem Anbieterwechsel behalten

Das beste Vorgehen für einen reibungs­losen Ablauf bei der Rufnummern-Mitnahme im Festnetz ist, den neuen Anbieter damit zu beauftragen, beim alten zu kündigen und die Rufnummern zu portieren. Dieses Verfahren eignet sich aber nur, wenn eine fristgemäße, ordentliche Kündigung nach Ende der vertraglich festgelegten Laufzeit beabsichtigt ist.

Will der Kunde seinen Vertrag beim alten Anbieter stattdessen vorzeitig kündigen und seine Rufnummern behalten, so muss er die Zeit berücksichtigen, die sein neuer Anbieter für die Portierung benötigt. Daher sollte er seinem alten Anbieter keine fristlose Kündigung schicken, sondern darin ein Datum vier bis Wochen in der Zukunft angeben. Gleichzeitig schließt er einen Vertrag mit seinem neuen Anbieter ab und gibt dabei seine Festnetz-Rufnummern an, die er mitnehmen möchte. Bei dieser Vorgehensweise kann es aber zu Komplikationen kommen, wenn der alte Anbieter die vorzeitige Kündigung des Vertrags nicht akzeptiert.

Kein Recht auf sofortige Portierung im Festnetz

Wenn die vorzeitige Kündigung nicht gelingt, ist die Rufnummern-Mitnahme schwierig. Denn ein Recht auf die sofortige Portierung wie im Mobilfunk gibt es im Festnetz-Bereich nicht. Solange der alte Vertrag noch läuft, muss der alte Anbieter die Nummern also nicht freigeben.

Der Kunde kann natürlich trotzdem einen neuen Vertrag für den Telefon- und Internet-Anschluss bei einem anderen Anbieter abschließen. In diesem Fall kann er entweder die neue Rufnummer verwenden, die ihm der neue Anbieter zuteilt oder er kann versuchen, seine bisherige Rufnummer "freizukaufen". Hierzu bittet er seinen alten TK-Anbieter um eine vorzeitige Entlassung aus seinem Vertrag und die Freigabe der Rufnummer zur Portierung. Im Gegenzug erklärt er sich dafür bereit, eine einmalige Zahlung zu leisten. Diese kann zum Beispiel die monatlichen Grundkosten für die gesamte restliche Vertrags­laufzeit umfassen. Dabei kann jedoch schnell eine Summe von mehr als 100 Euro zusammenkommen. Hier muss jeder Verbraucher selbst abwägen, wie wichtig ihm seine bisherige Rufnummer ist.

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