Trick

Urteil: Online-Portal Flirtcafe wirbt irreführend mit kostenloser Anmeldung

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat ein Urteil gegen ein Flirtportal erreicht, das nach einer kostenlosen Anmeldung zur Kostenfalle werden konnte. Denn zur tatsächlichen Nutzung musste ein kostenpflichtiges Abo gebucht sein. Irreführende Werbung, sagt das Landgericht Köln.
Von Hans-Georg Kluge mit Material von dpa

Flirtportal warb irreführend mit kostenloser Anmeldung. Flirtportal warb irreführend mit kostenloser Anmeldung.
Bild: dpa
Das Portal Flirtcafe.de darf nicht mit einer Gratis-Anmeldung werben und dann nur ein kostenpflichtiges Probeabo anbieten. Das hat das Landgericht Köln in einem Urteil (Az.: 33 O 245/13) entschieden. Das Probeabo konnte zu einer Kostenfalle werden, denn die unerwartete Kündigungsfrist war versteckt und schlecht lesbar. Die Unterlassungsklage hatte der Verbraucher­zentrale Bundes­verband (vzbv) eingereicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Kostenlose Anmeldung bei Flirtportal

Flirtportal warb irreführend mit kostenloser Anmeldung. Flirtportal warb irreführend mit kostenloser Anmeldung.
Bild: dpa
"Setzt sich diese Rechtsprechung durch, wäre das ein wichtiger Erfolg gegen Kostenfallen im Internet", sagt Bianca Skutnik, Rechtsreferentin beim vzbv. "Viele Portale locken Verbraucher mit einer kostenlosen Registrierung an. Die eigentliche Leistung gibt es dann aber nur gegen ein teures Abo, das den Kunden untergeschoben wird."

Im konkreten Fall hatte Flirtcafe.de mit dem Slogan "Jetzt kostenlos anmelden" um Kunden geworben. Diese sollten die Plattform dann zum "Chatten, Flirten, Daten" verwenden können. Nutzer konnten mit einem kostenlosen Account aber lediglich andere Profile ansehen. Für die Kontaktaufnahme mit anderen Flirtwilligen war jedoch mindestens ein kostenpflichtiges, 10-tägiges Probeabo nötig - das sollte 1,99 Euro kosten. Im Kleingedruckten lauerte aber eine Kostenfalle: Nach einer Woche verlängerte sich das Abo automatisch um sechs Monate - zum Kostenpunkt von 468 Euro. Hinweise zur Kündigungsfrist, Preis und Abo-Verlängerung waren versteckt auf der Seite platziert und schwer zu lesen, so der vzbv.

vzbv: Werbeaussage ist irreführend

Das wertete der vzbv als irreführende Werbung und Verschleierung von Abo-Bedingungen. Eine Klage vor dem Landgericht Köln hatte Erfolg. Das Gericht urteilte, dass das Unternehmen außerdem gegen das "Gesetz zum besseren Schutz vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr" verstieß. Dieses legt fest, dass Anbieter ihre Kunden vor Vertragsabschluss deutlich über anfallende Kosten informieren müssen. Die Regelungen gelten seit August 2012 und sind vor allem unter dem Stichwort Button-Lösung bekannt.

Mehr zum Thema Verbraucherzentrale Bundesverband