rechtskräftig

Kontokündigung gegenüber Mahnanwältin rechtens

Stadtsparkasse München muss kein Betrugs-Konto führen
Von Marie-Anne Winter

Im Fall der Rechtsanwältin Katja Günther gegen die Stadtsparkasse München gibt es nun ein rechtskräftiges Urteil: Die Stadtsparkasse muss das Konto, auf dem Mahngebühren eingingen, die die einschlägig bekannte Mahnanwältin gegenüber Internetnutzern geltend machte, nicht weiter führen. Die Beklagte hatte die Geschäftsbeziehung im September 2008 gekündigt. Aufgrund von Fernsehberichten seien bei ihr zahlreiche negative Zuschriften eingegangen, sie befürchte daher bei Fortsetzung der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin einen Imageschaden.

Das Landgericht München I hatte bereits am 12. Mai 2009 die Klage der Rechtsanwältin gegen die Sparkasse auf Feststellung, dass der Girovertrag zwischen den Parteien nicht beendet sei, abgewiesen. Die 28. Zivilkammer begründete ihre Klageabweisung nach Beweiserhebung damit, dass das Einfordern von Rechtsanwaltsgebühren gegenüber den Empfängern der Mahnungen den objektiven Tatbestand des Betrugs erfülle.

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klägerin mit dem von ihr vertretenen Internetportal von vornherein vereinbart hatte, die Vergütung für die Mahntätigkeit nach einer nicht näher zeitlich definierten Testphase pauschal für das Gesamtmandant auf der Grundlage des tatsächlichen Zahlungseinganges abzurechnen. Die Klägerin habe im Verhältnis zu dem von ihr vertretenen Internetportal von Anfang an nicht die Absicht gehabt, in den Einzelmandaten betreffend einzelne nicht-zahlende "Kunden" ihre gesetzlichen Gebühren geltend zu machen. Wenn sie aber in den Mahnschreiben jeweils ihren gesetzlichen Gebührenanspruch in voller Höhe geltend gemacht habe, ohne die Pauschalabgeltungsvereinbarung mit dem Internetportal offenzulegen, habe die Klägerin jeden einzelnen angeblichen Schuldner getäuscht. Mit der Zahlung der in Anspruch genommenen "Kunden" sei der Klägerin ein Vermögensvorteil zugeflossen, auf den weder sie noch ihre Mandantin einen Anspruch in dieser Höhe gehabt hätten. Dies erfüllt nach Ansicht des Gerichts den objektiven Tatbestand des Betruges, was die Beklagte zur Kündigung der Geschäftsbeziehung berechtigt habe.

Nachdem die Klägerin ihre Berufung im Termin vor dem Oberlandesgericht München am 9. März (Az: 5 U 3352/09) zurückgenommen hat, ist das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Mai 2009, Aktenzeichen 28 O 398/09, jetzt rechtskräftig.

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