Störungsbekämpfung

BGH: IP-Adressen dürfen 7 Tage gespeichert werden

Speicherung zur Störungsbekämpfung ist zulässig
Von Thorsten Neuhetzki

IP-Adressen dürfen sieben Tage gespeichert werden IP-Adressen dürfen sieben Tage gespeichert werden
Foto: dpa
Immer wieder gab es in den vergangenen Monaten und Jahren Diskussionen um die Vorratsdatenspeicherung, bei der es darum geht, dass die Verbindungsdaten im Internet und bei Telefongesprächen sechs Monate lang aufgezeichnet werden dürfen. Aktuell ist die Vorratsdatenspeicherung ausgesetzt. Doch nun gibt es in Bezug auf eine kurzfristige Speicherung von IP-Adressen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH). Dieser hat in einem Urteil vom Januar entschieden, dass IP-Adressen bei Providern dennoch sieben Tage gespeichert werden dürfen, auch wenn der Kunde eine Flatrate gebucht hat. (III ZR 146/10). Mit dem Urteil hob das BGH ein Urteil des OLG Frankfurt auf, das anderes entschieden hatte und hat die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung zurückgegeben.

IP-Adressen dürfen sieben Tage gespeichert werden IP-Adressen dürfen sieben Tage gespeichert werden
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Wie aus einer Information der Rechtsanwaltskanzlei Juconomy hervorgeht, hat der BGH bei seiner Entscheidung vorallem eine Störungsbekämpfung im Blick hatte und weniger technische Bedürfnisse der Provider. Die Telekom als Provider hatte gegenüber dem BGH argumentiert, er sei technisch nicht in der Lage, die IP-Daten unverzüglich nach dem Verbindungsende zu löschen. An dieser Stelle lehnte der BGH also eine grundlose Karenzzeit für die Löschung ab.

Mit Blick auf den § 100, Absatz 1 des TKG entschied der Bundesgerichtshof sich dann aber doch dafür, Unternehmen mit Blick auf die Störungsbekämpfung eine Frist von sieben Tagen einzuräumen, die IP-Adressen gespeichert werden dürfen. Im fraglichen Absatz heißt es: "Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden." Dadurch haben die Provider die Möglichkeit, Versender von Spam-Mails und Verursacher von Denial-of-Service-Attacken in ihren Netzen auszumachen.

Ohne diese Möglichkeit wäre durch die sofortige Löschung der Verbindungsdaten eine Lokalisierung von Störern im Netz kaum möglich. Sie wären nur im Moment der Störung zu erkennen, also solange die Verbindung, über die gestört wird, noch besteht. In der Praxis wäre das sehr schwierig, weil eine Störung erst einmal aus solche durch den Netzbetreiber erkannt werden muss, damit er dagegen vorgehen kann.

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