Telekommunikationsgesetz

Neues TKG: Interconnect-Pflicht für Messenger-Dienste?

Wer den Entwurf des geplanten neuen Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz liest, wird an vielen Stellen zustim­mend nicken. Viele Vorschläge darin sind sinn­voll, sofern sie so auch umge­setzt werden.
Von

Aktuell muss die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land ihr Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (TKG) reno­vieren, um es an euro­päi­sche Stan­dards wie den Euro­päi­schen Kodex für die elek­tro­ni­sche Kommu­ni­ka­tion (EU-Richt­linie (EU) 2018/1972) anzu­passen. Dieser Kodex gilt seit Dezember 2018, aber ist noch nicht in natio­nales Recht "umge­setzt".

Der "Kodex" stellt einen "moder­ni­sierten Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­rechts­rahmen" in zahl­rei­chen zentralen Themen­be­rei­chen für die nächsten Jahre dar, z.B. in der Markt­re­gu­lie­rung, der Frequenz­po­litik, beim Schutz der Endnutzer, beim "insti­tu­tio­nellen Gefüge" und dem Univer­sal­dienst.

Betroffen sind vor allen Dingen die Minis­te­rien für Wirt­schaft (BMWi) und digi­tale Infra­struktur (BMVI). Sie haben am 31. Juli 2020 einen gemein­samen Gesetz­ent­wurf zur Umset­zung des Kodex und zur Moder­ni­sie­rung des Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­rechts in die "Ressort­ab­stim­mung" gegeben. Das bedeutet, da kann sich noch das eine oder andere ändern.

Neue Grund­lagen für den Mobil­funk­ausbau

Haben gemeinsam einen Gesetzesentwurf vorgestellt: Wirtschaftsminister Altmeier, Digitalminister Scheuer (hier im Gespräch mit Kanzlerin Merkel) Haben gemeinsam einen Gesetzesentwurf vorgestellt: Wirtschaftsminister Altmeier, Digitalminister Scheuer (hier im Gespräch mit Kanzlerin Merkel)
Foto: Picture Alliance / dpa
Der Entwurf soll gesetz­liche Grund­lagen für die Mobil­funk­stra­tegie der Bundes­re­gie­rung (vom November 2019) schaffen. Gezielte Anreize sollen für Inves­ti­tionen und Inno­va­tionen sorgen und den "markt­ge­trie­benen Ausbau der digi­talen Infra­struktur voran­bringen".

Die Kern­ideen sind "Ko-Inves­ti­tionen" (Konkur­renz-Firmen bauen gemeinsam) und Open-Access-Modelle (Jeder Anbieter darf bereits aufge­baute Leitungen gegen "ange­mes­sene Preise" verwenden).

Es soll ein "recht­lich abge­si­cherter Anspruch auf Versor­gung mit Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­diensten" geben. Baumaß­nahmen sollen durch Verein­fa­chungen bei Geneh­mi­gungs­ver­fahren, mehr alter­na­tive Verle­ge­me­thoden wie Tren­ching oder ober­ir­di­sche Verle­gung (mit Masten) sowie Erleich­te­rungen bei der Nutzung von Wegen und Grund­stü­cken schneller werden.

In einem neuen "Daten­portal" im Internet sollen für die Bau- und Betrei­ber­firmen alle Infos zur Planung und zum Netz­ausbau zu finden sein: Wo liegen Leitungen, was können die? Wem gehören Sie? Wo gibt es Leer­rohr?

Entschä­di­gung bei schlechtem Service oder schlechtem Netz

Verbrau­cher könnte es freuen, dass bei tech­ni­schen Störungen oder schlechtem Kunden­dienst- ("Tech­niker war nicht da") künftig Entschä­di­gungen geben soll. Ist die gelie­ferte Internet-Leitung nach­ge­wiesen "lang­samer", als im Vertrag verein­bart, kann der Verbrau­cher seine Rech­nung mindern.

Die Tücken dürften im Detail liegen, weil WLAN oft eine wesent­lich schlech­tere Verbin­dung liefert, als der Anschluss mit Kabel­ver­bin­dung könnte. Erfreu­lich: Die „Router­frei­heit“ bleibt erhalten, der Kunde kann also weiterhin sein Endgerät auswählen.

Das Neben­kos­ten­pri­vileg (Mieter müssen TK-Verka­be­lung und Technik im Haus bezahlen, selbst wenn sie diese gar nicht nutzen) soll fallen. Damit hätten dann die Mieter die Chance, ihren Anbieter selbst zu wählen.

Verbin­dungen zwischen den Messenger-Diensten

Das Gesetz wird künftig OTT („over the top“)-Dienste (nummer­un­ab­hän­gige inter­per­so­nelle Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­dienste, also Messen­ger­dienste wie WhatsApp, Tele­gram, Signal, Threema, Ginlo etc.) regeln können. Das bedeutet konkret: Es muss irgend­wann möglich sein, dass ein Nutzer von Tele­gram eine Nach­richt an einen Nutzer von WhatsApp über System­grenzen hinweg schi­cken kann, ohne ange­mel­deter Nutzer des anderen Dienstes zu sein.

Der Vorteil: Man kann endlich auch Nutzer anderer Dienste errei­chen, die man selbst gar nicht nutzt oder als "zu unsi­cher" empfindet. Dabei stehen auch die Themen "Kunden­schutz" und Sicher­heit auf dem Programm. Wer einen sicheren Messenger wie z.B. Signal oder Threema nutzt, könnte so auch WhatsApp Nutzer errei­chen, ohne WhatsApp seine eigenen Daten und Adress­bü­cher verraten zu müssen.

Welche Ände­rungen es bei der Regu­lie­rung geben soll, lesen Sie auf der zweiten Seite.

Mehr zum Thema Telekommunikationsgesetz (TKG)