Bieten kostet

Urteil: Countdown-Auktionen können verbotenes Glückspiel sein

Gericht: Nutzer werden zur Abgabe kostenpflichtiger Gebote animiert
Von Marc Kessler

Auktion "Countdown-Auktionen"
können kostenpflichtiges Glücksspiel sein
Foto: dpa
Sogenannte Countdown-Auktionen im Internet können verbotenes Glücksspiel darstellen. Das jedenfalls hat der baden-württem­bergische Verwaltungs­gerichts­hof (VGH) in Mannheim entschieden (Az.: 6 S 88/13, Urteil vom 23. Mai 2013), wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet.

Jedes Gebot ist kostenpflichtig

Im verhandelten Fall hatte ein Unternehmen Countdown-Auktionen im Internet durchgeführt. Das Prinzip Auktion "Countdown-Auktionen"
können kostenpflichtiges Glücksspiel sein
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dieser Form von Auktionen: Bei der Versteigerung gibt es eine Frist zur Gebotsabgabe, hierzu läuft ein Countdown rückwärts bis auf Null. Um ein Gebot abgeben zu können, muss der Nutzer kostenpflichtige Gebots­pakete erwerben, die eine bestimmte Anzahl an Geboten ermöglichen.

Pro abgegebenem Gebot steigt der Preis des Produkts um 1 Cent. Zudem verlängert sich der Countdown um jeweils 20 Sekunden. Der Teilnehmer mit dem letzten (und damit höchsten) Gebot darf die angebotene Ware dann kaufen. Eine Rückerstattung für die erworbenen und eingesetzten Gebote erhalten der Käufer (und die leer ausgegangenen Teilnehmer) nicht.

VGH Mannheim: Solche Auktionen sind verbotenes Glücksspiel

Der Verwaltungs­gerichts­hof stufte diese Form der Auktion nun als verbotenes Glücksspiel ein. Countdown-Auktionen fielen durchaus in die Kategorie "Spiel", so die Richter. Zudem sei der Zuschlag bei einer derartigen Versteigerung als zufällig zu bezeichnen. Es hänge nämlich vom Zufall ab, ob man von einem anderen Mitspieler überboten werde oder nicht.

Zwar könne der Nutzer durch Abgabe eines weiteren Gebots versuchen, den Gewinn der Auktion herbeizuführen. Hierbei handele es sich jedoch "um keine relevante, finale Einwirkungs­möglichkeit".

Summe der einzelnen Gebote macht Teilnahme unter Umständen ziemlich teuer

Durch den kostenpflichtigen Erwerb der Gebotspakete, so der VGH, handele es sich zudem um einen erheblichen entgeltpflichtigen Einsatz - denn das Format der Auktion animiere dazu, immer wieder neue Gebote abzugeben.

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