Urteil

Richter bremsen Vorratsdatenspeicherung aus

QSC AG kritisiert erfolgreich unklare Vorgaben seitens der Bundesnetzagentur
Von Sascha Recktenwald

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin sind die Unternehmen der QSC AG vorerst nicht verpflichtet, die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung umzusetzen (VG 27 A 321.08). Das Unternehmen dürfe nicht mit einem Bußgeld bestraft werden, wenn es die Infrastruktur zum Datensammeln nicht bereithalte, urteilten die Richter bereits am 16. Januar. Die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung sei verfassungswidrig, solange den Unternehmen keine angemessene Entschädigung für die Investitionskosten der notwendigen Infrastruktur für Geschäfts- und Endkunden gewährt werde, entschied das Gericht und folgte damit einem vergleichbaren Urteil aus dem vergangenen Herbst. Bereits im Oktober 2008 urteilten die Verfassungsrichter in Berlin über die Vorratsdatenspeicherung.

Die QSC AG, vertreten durch Dr. Marc Schütze von Juconomy Rechtsanwälte, hatte aufgrund mangelnder konkretisierter Vorgaben zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung der Bundesnetzagentur geklagt. Das Unternehmen sah die Gefahr der falschen Umsetzung des Gesetzes und somit das Risiko erhöhter Kosten auf sich zukommen. Neben unklaren Vorgaben bezüglich der Speicherung an sich, kritisierte das Unternehmen auch, dass die Schnittstellen zu den Sicherheitsbehörden nicht festgelegt seien.

Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Herbst 2008 (Az.: 1 BvR 256/08) ändert an der Entscheidung der Berliner Richter nichts, da die QSC AG nicht die Umsetzung an sich bestreite. Die Verfassungsrichter hatten am 28. Oktober die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich bestätigt. Telekommunikationsunternehmen sind seit dem 1. Januar 2008 dazu verpflichtet, für sechs Monate Teilnehmer, Zeitpunkt und Dauer von Telefonaten auf Vorrat zu speichern. Die dafür notwendigen Anlagen müssen sie laut Gesetz auf eigene Kosten anschaffen und betreiben. Seit diesem Jahr kann bei mangelnder oder unzureichender Umsetzung ein Bußgeld verhängt werden. Die Politik überdenkt derzeit die gesetzliche Regelung, wonach den Unternehmen zumindest zukünftig eine Investitionskostenerstattung zu bezahlen ist.

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