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VDSL-Vectoring-Beschluss: Das sind die wichtigsten Eckpunkte

Bundesnetzagentur hat Kritik der Telekom-Wettbewerber berücksichtigt
Von Marc Kessler

Kabelverzweiger Ab hier wird bei VDSL (-Vectoring)
die Kupferinfrastraktur genutzt:
Ein Kabelverzweiger (Kvz)
der Deutschen Telekom
Foto: dpa
Die Bundes­netz­agentur (BNetzA) hat gestern - wie berichtet - ihre Ent­schei­dung zum Thema VDSL Vectoring vorlegt und zur Prüfung an die EU-Kom­mission übermittelt. teltarif.de liegen nun alle wesentlichen Eck­punkte der Vectoring-Entschei­dung vor, bei der die Regu­lierungs­behörde auf viele Kritik­punkte der Konkur­renten der Deutschen Tele­kom eingegangen ist.

Vectoring-Liste: Telekom führt, BNetzA kontrolliert

Kabelverzweiger Ab hier wird bei VDSL (-Vectoring)
die Kupferinfrastraktur genutzt:
Ein Kabelverzweiger (Kvz)
der Deutschen Telekom
Foto: dpa
Kernpunkt der Entscheidung ist die sogenannte Vectoring-Liste - ein Register, das "Rechtssicherheit und Chancengleichheit für die Telekom und Wettbewerber bei der Reservierung von Kvz-Erschließungen gewährleisten" soll. In dem Register soll erfasst werden, wer - also die Telekom und ihre Konkurrenten - einen innerhalb eines Jahres beabsichtigten Ausbau ankündigt und ob dieser dann auch tatsächlich durchgeführt wurde.

Das Register soll von der Deutschen Telekom geführt und durch die Bundesnetzagentur kontrolliert werden. Hierfür stehen der BNetzA "umfassende Informations- und Eingriffsrechte" zur Verfügung.

Detail-Festlegungen bergen (erneutes) Konflikt-Potential

Allerdings bleiben wichtige Details vorerst noch undefiniert: Hierzu gehören unter anderem der konkrete Inhalt der Vectoring-Liste, konkrete Sanktionen (missbräuchliche Reservierung von Kabelverzweigern, Nicht-Ausbau vorab reservierter Kvz, kein Anbieten des vorgeschriebenen Bitstream-Zugangsprodukts) oder das konkrete Procedere für Eintragungen, Löschungen und Änderungen in der Liste. Diese Einzelheiten müssen noch in einem Mustervertrag festgelegt werden - Streitigkeiten zwischen Bundesnetzagentur, Deutscher Telekom und alternativen Anbietern sind hier sicher noch einmal vorprogrammiert.

Generell sollen für den Einsatz von VDSL Vectoring folgende Regelungen gelten:

  • Wurde ein Kabelverzweiger durch die Telekom oder einen ihrer Mitbewerber ausgebaut, kann ein zweiter Anbieter keinen Zugang zum Kvz verlangen, wenn der sogenannte Ersterschließer VDSL mit oder ohne Vectoring nutzt oder dies ernsthaft plant und den Konkurrenten einen Bitstream-Zugang anbietet.
  • Die Deutsche Telekom kann ihren Wettbewerbern an einem von diesen erschlossenen Kabelverzweiger jedoch kündigen beziehungsweise den Zugang verweigern, wenn sie im jeweiligen Ortsnetzbereich (es zählt die Ortsnetzvorwahl) insgesamt mehr Kabelverzweiger mit VDSL Vectoring erschlossen hat als ihre Konkurrenten, wenn in dem jeweiligen Anschlussbereich mindestens 75 Prozent der Gebäude an eine parallele Festnetz­infrastruktur (zum Beispiel ein Kabelnetz) angeschlossen sind und wenn die Telekom einen Bitstream-Zugang anbietet. Bis Ende 2015 darf es sich dabei noch um einen Layer-3-Zugang handeln, danach muss ein Layer-2-Zugangsprodukt angeboten werden.

Die Konkurrenten der Telekom haben indes Bestandssschutz in den folgenden Fällen:

  • Der Kabelverzweiger wurde zu einem Zeitpunkt ausgebaut, zu dem es noch keine zweite Festnetz-Infrastruktur mit mindestens 75 Prozent Gebäude­abdeckung gegeben hat, und der Wettbewerber setzt auf Nachfrage der Telekom innerhalb eines Jahres Vectoring am betreffenden Kvz ein und ermöglicht den Zugang per Bitstream-Produkt.
  • Hat ein Telekom-Konkurrent bis zur Bekanntgabe der endgültigen Vectoring-Entscheidung einen Kabelverzweiger bereits (allein) erschlossen oder zumindest eine verbindliche Bestellung für die Erschließung bei der Telekom eingereicht, genießt er an diesem Standort ebenfalls Bestandsschutz. Es gilt die Regelung, dass auf Anfrage der Telekom innerhalb eines Jahres (frühestens aber 2017) Vectoring eingesetzt und ein Bitstream-Zugang ermöglicht werden muss.
  • Der Telekom-Mitbewerber hat für den Breitband-Ausbau eine staatliche Förderung erhalten, die er ganz oder teilweise zurückzahlen müsste, falls er den Kvz an die Telekom abgeben müsste. In solchen Fällen gilt "absoluter Bestandsschutz" - der Konkurrent muss dann auch auf Telekom-Nachfrage Vectoring nicht einsetzen und auch keinen Bitstream-Zugang anbieten.
  • Dieselbe Regelung gilt auch für Kvz, die vor dem 10. April dieses Jahres (Veröffentlichung des Entscheidungs­entwurfs durch die BNetzA) von Wettbewerbern parallel von Telekom und Wettbewerbern erschlossen worden sind.

Vectoring reizt die bestehende (Kupfer-) Infrastruktur weiter aus

Vectoring unterdrückt die wechsel­seitigen Störungen der einzelnen Leitungen in einem Kabel, ähnlich wie bei der Rausch­unterdrückung in Kopfhörern. Dadurch können im herkömmlichen Kupferkabel bei gleichzeitigem Einsatz von VDSL auf Distanzen bis zu 400  Meter zwischen Kabelverzweiger (der "graue Kasten" an der Straße) und jeweiligem Haushalt Bandbreiten von bis zu 100 MBit/s erreicht werden, bei Entfernungen bis zu 800 Meter noch etwa 50 MBit/s. Alle Details zu der Technologie finden Sie auf einer eigenen teltarif.de-Infoseite.

Die Reaktionen der Deutschen Telekom und deren Konkurrenten zur Vectoring-Entscheidung der Bundesnetz­agentur stellen wir Ihnen in einem weiteren Artikel zu der Thematik vor.

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