OLG: Pauschale Gebühr für Rücklastschrift ist unzulässig
Das Oberlandesgericht Brandenburg
Foto: OLG Brandenburg
Ein Mobilfunk-Anbieter darf keine pauschale Gebühr im Falle einer Rücklastschrift erheben -
zumindest dann nicht, wenn diese deutlich über dem von Banken normalerweise berechneten Entgelt
liegt. Das entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 24.02.2012, Az.:
7 W 92/11), wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet.
Mobilfunker verlangte pauschal 15 Euro
Im konkreten Fall hatte ein Mobilfunk-Unternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Klauseln untergebracht, nach denen im Falle einer mangels Kontodeckung entstehenden Rücklastschrift eine Pauschale in Höhe von 15 Euro fällig wurde. Kunden des Unternehmens konnten ihre Rechnung indes ausschließlich per Lastschriftverfahren zahlen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg
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Gegen diese fixe Kostenpauschale ging eine Verbraucherschutzorganisation vor und verklagte
den Anbieter auf Unterlassung. Das OLG Brandenburg schlug sich auf die Seite der
Verbraucherschützer: Die monierte Klausel, nach der Kunden im Falle einer Rücklastschrift generell
15 Euro zahlen sollten, verstoße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, befanden
die Richter. Dies gelte zumindest dann, wenn "die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteige".
Verwaltungs- und Personalkosten dürfen nicht auf den Kunden abgewälzt werden
Normalerweise berechneten Geldinstitute lediglich Beträge zwischen 3 Euro und 8,11 Euro für eine Rücklastschrift, hatten die Verbraucherschützer vorgerechnet. Die Brandenburger Richter sahen das ebenso: Der Mobilfunkanbieter dürfe interne Verwaltungskosten nicht in die Schadenspauschale für eine Rücklastschrift einrechnen. Da das Unternehmen ausschließlich die Lastschriftzahlung anbiete, seien die anfallenden Personalkosten eine "Folge der Angebotsstruktur" und müssten vom Anbieter als "Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrags" getragen werden.
Verlange ein Anbieter einen beliebigen Pauschalbetrag als Schadenersatz für eine Rücklastschrift, sei dies einseitig und benachteilige den Kunden.