Urteil

Gericht setzt Verfügung zur Vorratsdatenspeicherung vorerst aus

HanseNet hat mit Widerspruch gegen BNetzA-Verpflichtung Erfolg
Von ddp / Thorsten Neuhetzki

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Vollziehung einer gegen das Hamburger Telekommunikationsunternehmen HanseNet gerichteten Verfügung der Bundesnetzagentur zur sogenannten Vorratsdatenspeicherung vorerst ausgesetzt.

Mit der Verfügung vom 27. Januar hatte die Bundesnetzagentur HanseNet verpflichtet, die bei ihr erzeugten und verarbeiteten Verkehrsdaten sechs Monate zu speichern, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. Dagegen hatte das Unternehmen Widerspruch bei der Behörde eingelegt, der aber keine aufschiebende Wirkung hat. Aus diesem Grund hatte HanseNet im gerichtlichen Verfahren beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen.

Dieser Antrag hatte nun Erfolg. Nach Auffassung der Kölner Richter hätte die Behörde begründen müssen, weshalb sie noch eine ausdrückliche Anordnung für erforderlich hält, obwohl sich die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung bereits aus dem Gesetz ergebe.

Verstöße stellen Ordnungswidrigkeit dar

Seit dem 1. Januar stellen Verstöße gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung eine Ordnungswidrigkeit dar und können auch mit Bußgeldern geahndet werden. Zudem hätte es sich aufgedrängt, sich vor einer Anordnung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur nicht abschließend geklärten Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung auseinanderzusetzen, hieß es weiter.

Das Gericht hatte sich nicht mit der grundsätzlichen Frage zu befassen, ob die Vorratsdatenspeicherung als solche rechtmäßig ist, betonte ein Gerichtssprecher. Diese Frage ist gegenwärtig Gegenstand von Verfahren beim Bundesverfassungsgericht. Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden. (Aktenzeichen: 21 L 234/09)

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