Abmahnungen

Gericht: Filesharing-Abmahnung kann völlig unbrauchbar sein

Abmahnung gegen Musiktausch muss gewisse Anforderungen erfüllen
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Gericht: Filesharing-Abmahnung kann völlig unbrauchbar sein Gericht: Filesharing-Abmahnung kann völlig unbrauchbar sein
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Internet-Nutzer müssen nicht jede Filesharing-Abmahnung von jedem Rechtsanwalt akzeptieren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf setzt in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss gewisse Mindestanforderungen voraus. Ein Anwalt darf beispielsweise nicht ohne Auftrag des Rechteinhabers Abmahnungen versenden.

Der am 14. November 2011 getroffene, aber jetzt erst bekannt gewordene Beschluss des Gerichts könnte eine Wende im vielfach kritisierten Abmahnwesen bedeuten. Denn die Arbeit, die das Gericht in Zukunft von Anwälten bei Filesharing-Abmahnungen verlangt, könnte diese für Anwälte in Zukunft unanttraktiver machen.

Abmahn-Anwalt muss im Auftrag des Musikers oder der Musikindustrie handeln

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Der Gerichtsbeschluss (I-20 W 132/11) wendet sich gegen pauschal versendete Abmahnungen an Internet-Nutzer, ohne dass der Rechteinhaber, also in diesem Fall die Musikindustrie, den Anwalt damit beauftragt hätte. Das Gericht stellt klar, dass der Rechteinhaber sein Recht auch selbst geltend machen muss. Letztendlich kann also der Künstler oder Musiker selbst einen Anwalt beauftragen, wenn er sein urheberrechtlich geschütztes Musikstück in einer Tauschbörse vorfindet, oder er überlässt dies der Plattenfirma, die seine Musik veröffentlicht.

Ein Anwalt, der allerdings keine Verbindung mit der Plattenfirma oder dem Künstler hat, darf nach Aussage des Gerichts nicht einfach Filesharing-Abmahnungen versenden. In der Begründung schreibt das Gericht dazu: "Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen." Zudem sei das Urheberrecht ein Ausschließlichkeitsrecht. Es sei jedem Inhaber von Urheberrechten selbst überlassen, ob er seine Rechte im konkreten Fall ausübt oder ob den Verletzer gewähren lasse. Ein Dritter könne diese Rechte nicht geltend machen.

Beanstandete Musikstücke müssen genau aufgelistet werden

Eine pauschale Abmahnung für in Filesharing-Netzwerke eingestellte Musikstücke lehnt das Gericht ab. Das Gericht schreibt dazu: "Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann".

Es genüge also nicht - wie im vorliegenden Fall - das Anbieten von 304 Musikstücken in einer Tauschbörse abzumahnen, denn "nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So ist es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen.".

Der abmahnende Anwalt muss also jedes einzelne Musikstück namentlich nennen und auch für jede Datei einen Urheberrechtsverstoß nachweisen. Das Gericht dazu: "Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll."

Interessant ist die Tatsache, dass das Gericht Filesharing damit grundsätzlich nicht als bösartige Tätigkeit klassifiziert, sondern dies beispielsweise als Vertriebsweg für Musik anerkennt, die einer freien Lizenz unterliegt.

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