Recht

So regeln Sie die WLAN-Nutzung mit dem Untermieter

Vertrauen ist gut, Abmachungen sind besser: Frei nach diesem Prinzip empfiehlt es sich, mit dem Untermieter klare Vereinbarungen über die Internet-Nutzung zu treffen.
Von dpa / Daniel Rottinger

Internet-Nutzung Wenn Sie Ihre ein Zimmer in Ihrer Wohnung untervermieten, sollten Sie im Vorfeld die Internet-Nutzung abklären.
Bild: dpa
Der Untermieter nutzt nicht nur Bad und Küche, sondern lädt über das Internet auch noch illegal Filme oder Musik herunter? Das kann für den Vermieter schnell Ärger in Form von teuren Abmahnungen geben. Dagegen kann man sich aber schützen.

Wer seine Wohnung inklusive Internetzugang untervermietet, schließt mit dem Mieter am besten eine Zusatzvereinbarung ab. Darin sollte sich der Untermieter dazu verpflichten, den Internetzugang nur für legale Zwecke zu nutzen. "So kann sich der Anschlussinhaber vor eventuellen Abmahnungen etwa wegen illegalen Filesharings schützen", erklärt Carsten Kiefer von der Berliner Kanzlei JBB Rechtsanwälte.

Die Abmahnkanzleien gehen in der Regel davon aus, dass der Anschlussinhaber - also in diesem Fall der Hauptmieter - auch der Täter ist. Hat dieser seine Wohnung aber untervermietet und bewohnt sie nicht, fällt er als Täter aus. "Allerdings kommt er als Störer infrage", sagt Kiefer. Eine Störerhaftung durch den unrechtmäßigen Gebrauch des Anschlusses durch Dritte ist dann nicht ausgeschlossen.

Davor kann sich der Anschlussinhaber durch eine solche Zusatzvereinbarung schützen. "Hiermit kommt er seiner Belehrungspflicht nach, den Anschluss nicht für illegale Aktivitäten zu nutzen", sagt Kiefer. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann in der Vereinbarung außerdem festhalten, dass der Untermieter für eventuelle Abmahnkosten aufkommt.

Zusatzvereinbarungen sind sehr empfehlenswert

Internet-Nutzung Wenn Sie Ihre ein Zimmer in Ihrer Wohnung untervermieten, sollten Sie im Vorfeld die Internet-Nutzung abklären.
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Wer auf so eine Zusatzvereinbarung verzichtet, hat es im Schadensfall schwerer, zu beweisen, dass er den Untermieter über die legale Nutzung des Anschlusses belehrt hat. "Es ist immer besser, so etwas schriftlich zu haben." Selbst wenn der Vermieter beweisen kann, dass er nicht der Täter war, kommt er immer noch als Störer in Betracht. Aber auch als Störer muss er nicht für den in der Abmahnung geforderten Schadensersatz haften. "Er muss dann lediglich die Abmahnkosten zahlen und eine Unterlassungserklärung abgeben", erklärt Kiefer.

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