Themenspezial: Verbraucher & Service Kritik

Ende der Störerhaftung: Teure Abmahnungen drohen weiter

Unklare Rechtsverhältnisse haben die Verbreitung öffentlicher WLAN-Hotspots in Deutschland bislang ausgebremst. Nun soll die umstrittene Störerhaftung endlich fallen. Doch der Gesetzesentwurf der Regierungskoalition stößt erneut auf Kritik.
Von mit Material von dpa

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Die Rechtsunsicherheiten für Anbieter freier WLAN-Hotspots sollen - wie bereits berichtet - im Bundestag in dieser Woche beseitigt werden. Die entsprechende Änderung des Telemediengesetzes soll am Donnerstag im Bundestag verabschiedet werden. "Die Gefahr von Schadenersatzansprüchen oder von kostenpflichtigen Abmahnungen für Rechtsverletzungen Dritter gehört damit der Vergangenheit an", erklärte der netzpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Lars Klingbeil. Kritiker sehen jedoch weiterhin eine Gefahr für Abmahnungen: Der Gesetzentwurf lasse wesentliche "Knackpunkte" weiter offen, kritisiert der Verein Digitale Gesellschaft. Eine Klärung werde damit lediglich den Gerichten überlassen.

Bisher konnten Anbieter freier WLAN-Hotspots im Zuge der sogenannten Störerhaftung dafür haftbar gemacht werden, wenn Dritte das Netz für die illegale Nutzung etwa urheberrechtlich geschützter Inhalte missbrauchten. Diese Störerhaftung "wird es nicht mehr geben", erklärte Klingbeil. Um Zweifel bei der Auslegung des Gesetzes auszuschließen, sei der Wille des Gesetzgebers in der Begründung zum Gesetz "klar zum Ausdruck gebracht" worden.

Problem: Gesetzes-Begründung rechtlich nicht bindend

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Im Gegensatz zum eigentlichen Gesetzestext sei die Begründung eines Gesetzes jedoch rechtlich nicht bindend, kritisiert die Digitale Gesellschaft. Gerichte müssten den Auslegungen keineswegs folgen. "Ob WLAN-Betreiber wegen Rechtsverstößen von Nutzerinnen und Nutzern weiterhin auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, ist deshalb völlig offen." "Wer etwas unterbinden will, schreibt es in das Gesetz und deutet es nicht nur in der Begründung an", meint auch Halina Wawzyniak, netzpolitische Sprecherin der Linken. "Das vermeintliche Ende der Störerhaftung ist nicht das wirkliche Ende."

Auch der Fachanwalt für IT-Recht Thomas Stadler, spricht von einer "Mogelpackung". Im ursprünglichen Entwurf war im Absatz vier ein Unterlassungsanspruch noch explizit ausgeschlossen, allerdings wurden dem Diensteanbieter dafür viele Auflagen gemacht, die Kritikern als realitätsfern galten. Der Absatz ist nun komplett gestrichen, statt nur die Auflagen zu streichen, kritisiert Stadler. "Das eigentliche Ziel, Rechtssicherheit für Betreiber öffentlicher WLANs zu schaffen, wird auf diesem Weg aber nicht erreicht." Denn nach der Rechtsprechung des BGH gelte die Haftungsprivilegierung gerade nicht für Unterlassungsansprüche.

vzbv: Kein wirklicher Schutz vor teuren Abmahnungen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt zwar die Intention zur Abschaffung der Störerhaftung, bemängelt aber in einer heutigen Mitteilung, "dass der Gesetzestext nicht den nötigen rechtlichen Schutz vor teuren Abmahnungen bringt." Zwar stelle die Koalition in der Begründung des Gesetzes klar, dass es keine Abmahnungen mehr geben soll. Dadurch sei aber die Rechtsunsicherheit nicht ausreichend beseitigt.

"Die Große Koalition hat sich auf den richtigen Weg gemacht, aber für ein freies Internet nicht alle Steine ausgeräumt. Zwar haften nach dem Vorschlag Anbieter öffentlich zugänglicher Hotspots nicht mehr, wenn Dritte über das offene Netzwerk illegal Musik oder Filme herunterladen. Die Gefahr aber, über eine Abmahnung finanziell in die Pflicht genommen zu werden, bleibt und damit eine unnötige Rechtsunsicherheit. Das wäre ein schlechter Kompromiss. Wenn Abmahnungen ein Riegel vorgeschoben werden soll, dann muss das schwarz auf weiß im Gesetz stehen", konstatiert Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Verstößt Streichung des Unterlassungsanspruchs gegen europäisches Recht?

Eine Haftung von Gewerbetreibenden bei Missbrauch ihres offenen WLANs durch Dritte hatte allerdings schon im März Maciej Szpunar, Generalanwalt des Europäischen Gerichtshof, in seinem Votum zu einem Rechtsstreit ausgeschlossen, der vor dem Münchner Landgericht ausgetragen wird. In dem Verfahren, das noch nicht abschließend entschieden ist, wirft der Musikkonzern Sony einem Geschäftsinhaber in München vor, dass über sein WLAN-Hotspot Urheberrechtsverstöße begangen wurden und will ihn deshalb haftbar machen.

Die Streichung eines Unterlassungsanspruchs in der aktuellen Novelle hätte schlicht gegen europäisches Recht verstoßen und könne erst recht eine Klagewelle provozieren, erklärte Thomas Jarzombek von der CDU/CSU-Fraktion. Die Hürden, die der Bundesgerichtshof einem Antragsteller auferlege, seien dermaßen hoch, dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung de facto nicht gangbar sei.

In seiner Begründung beziehen sich die Verfasser der Novelle ausdrücklich auf die Auslegung des Generalanwalts Szpunar. Eine gerichtliche Anordnung bei Rechtsverstößen soll demnach zwar nicht ausgeschlossen werden. Sie müsse aber "wirksam und verhältnismäßig und darauf gerichtet sein, eine bestimmte Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern". Unzulässig sollen jedoch Auflagen sein, bei denen der Betreiber den Netzzugang stilllegen, verschlüsseln oder komplett überwachen müsste.

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