Urteil

Beruflich genutzte Computer mit Internet sind gebührenpflichtig

Koblenzer Richter sprechen Urteil gegen die "Flucht aus der Rundfunkgebühr"
Von ddp / Sascha Recktenwald

Ein Rechtsanwalt muss für einen beruflich genutzten Computer mit Internetzugang Rundfunkgebühren bezahlen. Dies entschied das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht [Link entfernt] in Koblenz in einem heute veröffentlichten Urteil. Eine Ausnahme besteht, wenn bereits ein herkömmliches Rundfunkgerät im Büro oder im Dienstfahrzeug vorhanden ist, für das Gebühren bezahlt werden.

Mit dem Urteil wiesen die Verwaltungsrichter die Klage eines Koblenzer Rechtsanwalts ab. Dieser wollte keine Rundfunkgebühren bezahlen und begründete dies damit, dass er seinen PC einzig für Recherchen in Rechtsprechungsdatenbanken und für Schreibarbeiten nutze. Der Südwestrundfunk (SWR [Link entfernt] ) hatte von dem Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von 5,51 Euro pro Monat verlangt, da über das Internet auch Programme öffentlich-rechtlicher Sender empfangen werden können.

Zur Begründung des Urteils hieß es, ein internetfähiger PC sei ein neuartiges Rundfunk-Empfangsgerät, für das der Gesetzgeber die Zahlung von Gebühren vorsehe. Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit. Dafür sei die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erforderlich. Die Gebührenpflicht verhindere die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" durch die Nutzung von Computern statt herkömmlicher Empfangsgeräte.

Das Verwaltungsgericht Koblenz war zunächst der Argumentation des Rechtsanwalts gefolgt und hatte die Gebührenbescheide aufgehoben. Auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden urteilte unlängst, dass ein gewerblicher PC befreit sei, wenn er nicht als Empfangsgerät angeschafft wurde. Daraufhin hatte der SWR Berufung eingelegt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das OVG Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu (Az.: 7 A 10959/08.OVG).

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