Themenspezial: Verbraucher & Service Verwaltungsgerichtshof

Österreich: Keine Rundfunkgebühr für Computer mit Internet

Computer mit Internet­anschluss ja, Radio nein - bei dieser Konstellation müssen Öster­reicher künftig keine Rund­funk­gebühr mehr zahlen. Denn der Verwaltungs­gerichtshof in Öster­reich hat die von der GIS erhobene monatliche Abgabe für nicht rechtmäßig erklärt.
Von Rita Deutschbein

Österreich: Keine Rundfunkgebühr für Computer mit Internet Österreich: Keine Rundfunkgebühr für Computer mit Internet
Bild @ Sergej Khackimullin - Fotolia.com, GIS / Montage: teltarif.de
Der Rundfunkbeitrag, ehemals GEZ, ist eine Zahlung, die die Mehrheit der Deutschen wohl recht widerwillig leistet. Noch mehr Unwillen könnte nun nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshof in Österreich (Zl. Ro 2015/15/00153 [Link entfernt] ) aufkommen. Denn unsere Nachbarn haben eine etwas andere Definition von dem, was als Rundfunk­empfangsgerät gilt. Das aktuelle Urteil legt fest, dass die GIS Gebühren Info Service GmbH - das österreichische Pendant des deutschen Rundfunk­beitrags - keine Rundfunk­gebühren für Computer mit Internet­anschluss fordern darf.

Österreich: Keine Rundfunkgebühr für Computer mit Internet Österreich: Keine Rundfunkgebühr für Computer mit Internet
Bild @ Sergej Khackimullin - Fotolia.com, GIS / Montage: teltarif.de
Die GIS erhebt für den Öster­reichischen Rundfunk (ORF) die Rundfunk­gebühren in Österreich. Die Zahlung muss von allen Bürgern geleistet werden, die Rundfunkgeräte zum Empfang von öffentlich-rechtlichen Programmen bereithalten. Die Höhe der Abgabe wird nach Wohnort und Art des Empfangsgerätes berechnet. So zahlen in Wien wohnhafte Österreicher monatlich die höchste Gebühr: 24,88 Euro für einen Fernseher inklusive Radio und 7,18 Euro nur bei einem Radio. Am günstigsten kommen die Bewohner aus Vorarlberg weg. Hier werden für einen Fernseher/Radio 19,78 Euro im Monat und für ein Radio 5,78 Euro berechnet.

Allerdings verlangte die GIS auch von Bürgern die Rundfunk­gebühren für Radiogeräte, die lediglich einen am Internet angeschlossenen PC haben. Als Begründung gab die GIS an, dass Radio­programme auch über das Internet abgerufen werden können. Ein Wiener, der in seiner Wohnung über einen Breitband-Internetanschluss sowie Notebooks mit Lautsprechern verfügt, klagte gegen seinen Gebühren­bescheid und bekam Recht vom Bundes­verwaltungs­gericht.

Streaming aus dem Internet keine Rundfunkdarbietung

Der Empfang von Rundfunk­programmen über Streaming aus dem Internet ist nicht als Rundfunk­darbietung zu qualifizieren, so das Gericht. In Österreich definiert der Gesetzgeber Rundfunk­empfangsgeräte als solche Geräte, die "Rundfunk­techno­logien" verwenden, also über den drahtlosen terrestrischen Weg, Kabelnetze oder Satellit Programme empfangen können. Anders sehe es aus, wenn ein PC etwa mittels TV-, Radiokarte oder ein DVB-T-Modul Rundfunkprogramme empfangen kann. Im vorliegenden Fall verfügte der Computer des Klägers allerdings nicht über eines der genannten Empfangs­module. Der PC des Klägers ist laut Gericht daher nicht als Rundfunk­empfangs­gerät zu werten und Rundfunk­gebühren dürfen nicht erhoben werden. Der Bescheid der GIS wurde aufgehoben.

"Bei einem Abruf aus dem Internet sei keineswegs sichergestellt, dass ausreichende Serverkapazitäten bzw. Übertragungs­bandbreiten im Netz zur Verfügung stünden, um zu einer gleichzeitigen und unbeschränkten Abrufbarkeit der Programm­angebote durch alle potentiellen Empfänger und damit der rundfunk­typischen Multicast-Fähigkeit zu gelangen. Die fehlerfreie und vollständige Übertragung sei nicht garantiert und von freien Kapazitäten abhängig ("Best-Effort-Dienst")", so die Erläuterung des Gerichts.

Laut GIS-Chef Harald Kräuter (im Interview mit dem Standard) haben etwa 30 Österreicher gegen ihren Gebühren-Bescheid Klage eingereicht. Die Zahl halte sich in Grenzen, da nur Wenige nur einen internet­fähigen PC, nicht aber ein Radio besitzen, wie in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall. Wer den Rechtsweg beschritten hat, wird laut Kräuter sein Geld zurückbekommen, für alle anderen gelte die Regelung für die Zukunft.

Unterscheidung gilt nicht in Deutschland

Anders sieht die Sachlage allerdings hierzulande aus. Der Rundfunk­beitrag wird unabhängig davon erhoben, ob in einem Haushalt TV-Geräte, Radios oder internetfähige Computer vorhanden sind. Statt dessen gilt die Haushaltsabgabe: Seit dem 1. April dieses Jahres wird der reguläre Rundfunkbeitrag pro Wohnung mit 17,50 Euro pro Monat (ehemals 17,98 Euro) berechnet. Für Menschen mit Behinderungen, also Personen mit dem Merkzeichen "RF", gilt eine ermäßigte Beitragspflicht in Höhe von 5,83 Euro monatlich. Menschen mit sehr wenig monatlichem Einkommen können sich von der Zahlung befreien lassen.

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