Rundfunkgebühr

Verfassungsbeschwerde gegen GEZ auf PCs ist gescheitert

Bundesverfassungsgericht lehnt Grundverschlüsselung rigoros ab
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Verfassungsbeschwerde gegen GEZ-Gebühr auf PCs ist gescheitert Verfassungsbeschwerde gegen GEZ-Gebühr auf PCs ist gescheitert
Bild: GEZ
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs wurde nicht zur Entscheidung angenommen. In seinem Beschluss urteilte das Bundesverfassungsgericht, die Gebührenpflicht für PCs sei rechtmäßig.

Seit 1. Januar 2007 müssen alle Besitzer eines "neuartigen Rundfunkgeräts" an die umstrittene GEZ Rundfunkgebühren bezahlen, wenn sie nicht bereits ein angemeldetes Rundfunkgerät (Radio oder Fernseher) besitzen. Dazu zählen Computer und Mobiltelefone mit Internetzugang, wobei ausgebaute Soundkarten und nicht vorhandene DSL-Anschlüsse nicht von der Gebührenpflicht befreien. Von Anfang an liefen Bürger und Verbraucherverbände Sturm gegen die Regelung - ohne Erfolg. Schon im Oktober 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Gebühr rechtmäßig ist. Die Bürger in Deutschland bezahlen für alle Rundfunkanstalten zusammen jährlich über 7 Milliarden Euro.

Urteil: Internet-PCs sind ganz klar Rundfunkempfangsgeräte

Verfassungsbeschwerde gegen GEZ-Gebühr auf PCs ist gescheitert Verfassungsbeschwerde gegen GEZ-Gebühr auf PCs ist gescheitert
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Nachdem der Kläger, ein Rechtsanwalt, vor dem Bundesverwaltungsgericht verloren hatte, wandte er sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Dieses hat nun verkündet (1 BvR 199/11), dass die Beschwerde gar nicht angenommen werde, weil die Rundfunkgebühren auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben werden. Das Gericht schreibt in seiner Begründung wörtlich: "Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird."

Internetfähige PCs ließen sich "zwanglos" unter die Definition des Rundfunkempfangsgerätes "subsumieren". Für die Betroffenen sei außerdem sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf den Übertragungsweg Internet erkennbar, dass sie ihre internetfähigen PCs zum Empfang von Rundfunk im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bereithalten.

Die Erhebung von Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC des Beschwerdeführers sei - wie schon das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung begründet hat - außerdem nicht unverhältnismäßig. Sie sei zunächst ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, da sie mit der Verbreiterung der Gebührenbasis und der Verhinderung einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherstelle. Die gebührenrechtliche "Heranziehung von Personen", die mittels internetfähiger PCs Rundfunksendungen empfangen können, sei zur Erreichung des Ziels "mangels eines milderen, gleich wirksamen Mittels" auch erforderlich. Das höchste Gericht sieht also keine andere Möglichkeit, nur die Bürger, die das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot tatsächlich aktiv nutzen, zur Kasse zu bitten.

Klare Absage an Grundverschlüsselung oder andere ausschließende Maßnahmen

Der immer wieder von Verbraucherschützern geforderten Grundverschlüsselung erteilt das Gericht in der Begründung eine glatte Abfuhr: "Zugangssperren stellen schon deshalb kein gleich wirksames Mittel dar, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestehen. Zudem wäre eine Zugangsbeschränkung in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würde", heißt es im Begründungstext.

Gleichzeitig nimmt das Gericht Bezug auf die mittlerweile gesetzlich geregelte Neuordnung der Rundfunkgebühr - ab 1. Januar 2013 fällt keine geräteabhängige Rundfunkgebühr mehr an, sondern eine haushaltsabhängige. Ab diesem Zeitpunkt ist für internetfähige PCs die volle Rundfunkgebühr fällig, wenn nicht schon ein Fernseher vorhanden ist. In der Begründung heißt es: "Mag inzwischen auch mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt sein, war der Rundfunkgesetzgeber angesichts des ihm zukommenden politischen Gestaltungsspielraumes dennoch nicht verpflichtet, bereits zuvor ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept nur zur Vermeidung eines Eingriffs in die Informationsfreiheit der Internetnutzer zu entwickeln."

Die generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs sei außerdem nicht unangemessen. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit der Bürger sei nur "gering", die Internet-Nutzer würden momentan "lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr" belastet. Dieser nur "geringen Beeinträchtigung" stehe mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck "von einigem Gewicht" gegenüber. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

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