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Weiteres Gericht lehnt Rundfunkgebühren für Internet-PC ab

Gewerblicher PC befreit, wenn er nicht als Empfangsgerät angeschafft wurde
Von dpa / Anja Zimmermann

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden sieht keine Rechtsgrundlage für die Forderung nach Rundfunkgebühren für einen gewerblich genutzten Internet-PC. Neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie ein Internet-PC würden derzeit in den Vorschriften, die die Gebührenpflicht regelten, nicht erwähnt, erklärte das Gericht bereits am 19. November. Auf eine Gebührenpflicht könne nur indirekt geschlossen werden. Geklagt hatte ein EDV-Fachmann aus dem Rheingauort Eltville, der den Computer mit Internetanschluss in der Wohnung hat, ihn aber nur für seine Arbeit nutzt. Für seinen Privathaushalt zahlt er Rundfunk- und Fernsehgebühren. Allein das befreie den Mann im übrigen von einer Zahlung für den PC, so das Gericht (Az.: 5 E 243/08.WI).

PC ist kein typisches Emfangsgerät

Ein "vernünftiger Durchschnittsbürger" wird nach Ansicht des Gerichts unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radiogerät oder Empfangsteil verstehen, das zumindest auch zum Zweck des Rundfunksempfangs angeschafft worden ist. Das treffe für einen Internet-PC nicht zu. Der werde - jedenfalls außerhalb des privaten Bereichs - nicht typischerweise zum Empfang von Hörfunksendungen bereitgehalten. Einen Rundfunkempfang über den PC zu beruflichen Zwecken befand das Gericht als "eher fernliegend".

Es sei zudem auch nicht geklärt, ob die Gebührenpflicht nur für PCs mit tatsächlichem Internetzugang gelten solle oder bereits dann anfalle, wenn das Gerät nur grundsätzlich internetfähig ist, erklärte das Gericht. Gegen das Urteil ist die Berufung vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel möglich.

Erst kürzlich hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig einem Verein recht gegeben, der gegen den NDR geklagt hatte (Az.: 4 A 109/07). Die zu Verwaltungszwecken größtenteils von Zivildienstleistenden bedienten Computer seien nicht zum Empfangen von Radio oder Fernsehprogrammen angeschafft worden und daher nicht gebührenpflichtig.

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