Themenspezial: Verbraucher & Service GEZ-Nachfolger

Rundfunkbeitrags-Brief kommt: So reagieren Sie richtig

Eigent­lich sollte es vom Rund­funk­bei­trags­ser­vice weniger Briefe geben - aber in den nächsten Tagen kommt viel­leicht wieder einer: Wie reagiert man richtig, wenn die Melde­daten nicht korrekt abge­gli­chen wurden?
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Doch wieder Briefe zum Rundfunkbeitrag Doch wieder Briefe zum Rundfunkbeitrag
picture alliance/dpa
Auch der Rund­funk­bei­trags­ser­vice muss sparen und hat daher schon vor einiger Zeit ange­kün­digt, in gewissen Fällen keine Erin­nerungs­briefe zum Rund­funk­bei­trag mehr zu versenden. Trotzdem muss die ehema­lige GEZ darauf achten, dass auch alle Bürger brav ihren Rund­funk­bei­trag bezahlen und dafür den Daten­bestand aktuell halten. Wie bereits berichtet, gleicht der Beitrags­ser­vice hierfür alle Daten mit den Daten der Melde­behörden ab. Der Abgleich der Daten erfolgt voll­auto­matisch.

Dass der Beitrags­ser­vice das darf, wurde schon vor längerer Zeit vor Gericht bestä­tigt. Es ist also gut möglich, dass in den kommenden Tagen wieder zahl­reiche Briefe des Rund­funk­bei­trags­ser­vice in den Brief­kästen landen. Wie reagiert man darauf richtig?

Even­tuelle Anmel­depflicht zum Rund­funk­bei­trag?

Doch wieder Briefe zum Rundfunkbeitrag Doch wieder Briefe zum Rundfunkbeitrag
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Die Verbrau­cher­zen­trale Bran­den­burg weist aktuell darauf hin, dass der Beitrags­ser­vice vom 10. Januar bis voraus­sicht­lich Ende Juni 2023 dieje­nigen Personen anschreibt, die "keiner bereits zum Rund­funk­bei­trag ange­mel­deten Wohnung zuge­ordnet werden können". Wer ein solches Schreiben erhält, dem rät die Verbrau­cher­zen­trale Bran­den­burg drin­gend, zu reagieren.

Voll­jäh­rige Bürger, die der Beitrags­ser­vice keiner bereits zum Rund­funk­bei­trag ange­mel­deten Wohnung zuordnen könne, würden dann ab Januar 2023 Post erhalten. Der Beitrags­ser­vice kläre damit "eine even­tuelle Anmel­depflicht zum Rund­funk­bei­trag ab". Auch wenn für die Wohnung bereits ein Rund­funk­bei­trag durch einen Mitbe­wohner bezahlt werde, solle das Schreiben in jedem Fall unbe­dingt beant­wortet werden.

Denn bleibe eine Rück­mel­dung der ange­schrie­benen Person aus und igno­riere diese auch das folgende Erin­nerungs­schreiben, erfolge auto­matisch eine Anmel­dung durch den Beitrags­ser­vice zum Rund­funk­bei­trag. Bleibe dann auch die Zahlung des daraufhin erho­benen Beitrages aus, würde dies Mahnungen auslösen und könne letzt­end­lich ein Voll­stre­ckungs­ersu­chen oder sogar eine Voll­stre­ckung nach sich ziehen.

Eine Wohnung - ein Beitrag

Prin­zipiell gilt laut den Juristen aber immer der Grund­satz: Eine Wohnung - ein Beitrag. Teilt also die ange­schrie­bene Person unter Angabe der entspre­chenden Beitrags­nummer mit, dass bereits eine andere im Haus­halt lebende Person den Rund­funk­bei­trag entrichtet, würde der Beitrags­ser­vice alle Daten zur Person löschen und es erfolge auch keine Anmel­dung zum Rund­funk­bei­trag.

Wer sich zu Fragen des Rund­funk­bei­trages, wie zum Beispiel zur An- oder Ummel­depflicht, zu den Befrei­ungs­mög­lich­keiten oder wegen unklarer Beitrags­for­derungen indi­viduell beraten lassen möchte, kann sich direkt an die örtliche Verbrau­cher­zen­trale wenden.

Welt­weit befindet sich Fern­sehen auf dem Rückzug. Dafür gibt es viel­fäl­tige ökono­mische und poli­tische Gründe, letzt­end­lich entscheidet aber der Zuschauer. Eine lang­fris­tige Tendenz ist zwei­fels­ohne erkennbar.

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