Themenspezial: Verbraucher & Service Rundfunkbeitrag

Gericht: Beitragsservice darf Daten mit Meldebehörden abgleichen

Protest von Bürger zurückgewiesen - Beschwerde des NDR erfolgreich
Von Susanne Kirchhoff

Justizia (Symbolbild) Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gab der Beschwerde des NDR statt.
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Der gesetz­lich vor­gesehene ein­malige Daten­ab­gleich zwischen dem GEZ-Nach­folger Bei­trags­service und den Melde­ämtern auf Grund­lage des Rund­funk­beitrags­staats­vertrags ist recht­mäßig. Das hat das Nieder­sächsische Ober­verwaltungs­gericht in Lüne­burg heute in einem Eil­verfahren ent­schieden (Az. 4 ME 204/13). Das OVG gab damit einer Beschwerde des NDR gegen eine Eil­ent­scheidung des Verwaltungs­gerichts Göttingen vom 3. September statt.

Beschwerde gegen Beitragsservice zunächst erfolgreich

Justizia (Symbolbild) Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gab der Beschwerde des NDR statt.
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Um Zahlungs­auf­forderungen stel­len zu können, erhält der Beitrags­service der Rund­funk­anstalten Daten­sätze von den Melde­behörden. Darin sind Namen, Geburts­datum, akademische Titel, Familien­stand sowie aktuelle und frühere An­schriften enthalten. Ein nieder­sächsischer Bürger hatte das Verwaltungs­gericht Göttingen angerufen, weil er sein Grund­recht auf informationel­le Selbst­bestimmung durch den Melde­daten­abgleich verletzt sieht. Die Göttinger Richter gaben ihm teilweise Recht und erklärten einige Aspekte der Daten­übermit­tlung für unzulässig.

NDR: Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erlaubt Verfahren

Der NDR legte Beschwerde gegen den Beschluss ein und wies darauf hin, dass der Rund­funk­beitrags­staats­vertrag Angaben auch zu akademischen Graden, den Familien­stand sowie die letzte Anschrift von Haupt- und Neben­wohnung aus­drücklich vorsieht. Zudem seien die zuständigen Daten­schutz­beauf­tragten in das Gesetz­gebungs­verfahren ein­bezogen gewesen, so der NDR. Das OVG Lüneburg folgte der Argumentation des NDR.

Mit Ausnahme des Göttinger Richter­spruchs hatten auch alle bisherigen Gerichts­ent­scheidungen die Regelungen des einmaligen Melde­daten­abgleichs be­stätigt, da­runter der Bayerische Verfas­sungs­gerichts­hof sowie ver­schiedene Ober­verwal­tungs- und Ver­waltungs­gerichte.

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