Themenspezial: Verbraucher & Service Unitymedia

Editorial: WLAN-Sharing ist legal

Unitymedia gewinnt gegen Verbraucherzentrale NRW: Es reicht, wenn sie den Kunden eine Opt-Out-Möglichkeit für ihr WLAN-Sharing einräumt
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Der Bundesgerichtshof hat jüngst ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln bestätigt und damit einen Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Kabelnetzbetreiber Unitymedia zugunsten von Unitymedia entschieden. Diese dürfen weiterhin die Kundenrouter nutzen, um ein öffentliches WLAN-Netz (genannt "WiFi-Spot") anzubieten. Die Nutzung von WiFi-Spot ist für Unitymedia-Kunden kostenlos. Andere Personen dürfen WiFi-Spot mitnutzen, allerdings für maximal zwei Stunden am Tag und mit stark limitierter Bandbreite (bis zu 10 MBit/s) und eingeschränktem Volumen (maximal 100 MB innerhalb der genannten zwei Stunden pro Tag). Unitymedia bietet für WiFi-Spot eine Opt-Out-Möglichkeit an: Wer dieses nicht will, kann es per Webinterface deaktivieren. Gesperrt werden dabei beide Seiten: Weder kann der Kunde mit deaktiviertem WiFi-Spot dieses an fremden Routern nutzen (außer natürlich dem kostenlosen 2-Stunden-Login, der allen offen steht), noch können sich Dritte dann WiFi-Spot über den Router des Kunden nutzen.

Man kann sich WiFi-Spot also so vorstellen: Jeder Unitymedia-Kunde teilt das WLAN seines Kabelanschlusses mit allen anderen Unitymedia-Kunden und mit den Kunden weiterer Kooperationspartnern in anderen Ländern. Er kann die fremden WLANs mitnutzen und stellt im Gegenzug sein WLAN anderen Nutzern zur Verfügung. Wer das nicht will, kann WiFi-Spot per Webformular ausschalten.

Vorteile überwiegen

Große mobile Freiheit: kostenloses WLAN an insgesamt über 1 Million WifiSpots Große mobile Freiheit: kostenloses WLAN an insgesamt über 1 Million WifiSpots
Bild: UnityMedia
Nicht ganz so einfach nachvollziehbar ist, was die Verbraucherzentrale NRW gegen dieses Angebot hatte. Für die Mehrzahl der Kunden dürfte ein dichtes WLAN-Netz wie WiFi-Spot ein Vorteil sein, kein Nachteil. Der beginnt manchmal schon in der eigenen Wohnung, wenn der Router im Wohnzimmer steht und man im Schlafzimmer nur schlechten Empfang des eigenen Routers hat, aber eine ganz gute Verbindung zum Router des Nachbarn. Mit WiFi-Spot darf man diesen dann kostenlos uneingeschränkt mitnutzen.

Das würde alles viel schlechter funktionieren, wenn Unitymedia für WiFi-Spot auf ein Opt-In-Verfahren umstellen würde, wie es die Verbraucherzentrale NRW per Klage über alle Instanzen hinweg erreichen wollte. Dabei gibt es wirklich wichtigere Probleme. Selbst, wenn der Kundenrouter wegen WiFi-Spot ein Watt mehr Strom verbraucht, entspricht das aufs Jahr gesehen gerade mal 2 Euro. Selbst, wenn der Kunde während der zweijährigen Vertragslaufzeit sich nur einmal dank WiFi-Spot einen kommerziellen WLAN-Login anderswo ersparen kann, hat er diese Kosten schon wieder rausgeholt.

Es gibt deutlich dringendere Probleme

Natürlich ist darüber hinaus noch denkbar, dass ein stark ausgelasteter WiFi-Spot die Bandbreite des eigentlichen Kundenanschlusses negativ beeinträchtigt. Allerdings sollte Unitymedia die Kundenrouter schon so konfigurieren, dass der jeweilige Hauptanschluss Priorität hat, also die Beeinträchtigung nicht allzu stark ausfällt. Zudem war und ist Kabel-Internet immer schon ein geteiltes Medium. Wer garantierte Bandbreiten an seinem Anschluss will, für den ist Kabel-Internet sowieso das falsche Produkt. Daran ändert auch WiFi-Spot nichts.

Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen scheint nun auch der Bundesgerichtshof zu einer ähnlichen Beurteilung gekommen zu sein, dass die Vorteile überwiegen. Bleibt die Frage, warum sich die Verbraucherzentrale NRW so sehr auf diesen Prozess fokussiert hat. Es gibt wirklich gravierendere Missstände, auch und gerade in der Telekommunikation. Irreführende Preisangaben, Tricks bei Vertragsende oder Schlechtleistung, wo zur Prime Time nicht einmal 10 Prozent der vereinbarten Bitrate ankommen: Bitte kümmert Euch um diese Probleme, nicht um vom Anbieter unterstütztes WLAN-Sharing!

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