uneinsichtig

GEMA berechnet Gebühren für Creative-Commons-Musik

GEMA fordert Nennung aller Urheber
Von Mirko Schubert

Die GEMA -Screenshot Die GEMA vertritt Komponisten, Textdichter und Musikverlage innerhalb Deutschlands.
Screenshot von der GEMA-Seite
In Weimar und Leipzig fanden im April 2011 zeitgleich zwei Veranstaltungen statt, auf denen ausschließlich Musik gespielt wurde, die die betreffenden Rechteinhaber unter eine Creative-Commons-Lizenz gestellt hatten. Wie üblich reichte der Veranstalter an die GEMA eine entsprechende Titelliste ein. GEMA-Gebühren waren jedoch nicht zu erwarten.

Die GEMA -Screenshot Die GEMA vertritt Komponisten, Textdichter und Musikverlage innerhalb Deutschlands.
Screenshot von der GEMA-Seite
Dennoch erhielt der Veranstalter von der Verwertungsgesellschaft eine Rechnung über 200 Euro. Da die so genannte GEMA-Vermutung festlegt, dass der Veranstalter nachweisen muss, dass die Urheber der gespielten Musik nicht von der GEMA vertreten werden, zeigte sich die GEMA uneinsichtig. "Die GEMA-Bezirksdirektion Dresden hat die Titelliste, die die Künstler bzw. Interpreten enthält, deren Stücke an dem Abend gespielt wurden, tatsächlich vom Veranstalter erhalten", bestätigte GEMA-Sprecher Franco Walther auf Nachfrage von teltarif.

"Diese konnte jedoch nicht überprüft werden, da Interpreten oft nicht identisch mit den Urhebern sind. Die GEMA benötigt jedoch die an den Titeln beteiligten Urheber, da wir genau diese Gruppe vertreten. Daraufhin wurde vom Veranstalter eine Liste mit vier Urhebern übermittelt." Die Nennung von lediglich vier Urhebern reiche aber nicht aus, um alle gespielten Werke des Abends als GEMA-frei zu identifizieren. Man hoffe allerdings, die Unklarheiten in einem persönlichen Gespräch mit dem Veranstalter auszuräumen.

Vergütungspflicht versus kostenlose Verbreitung

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vertritt derzeit mehr als 60 000 Komponisten, Textdichter und Musikverlage in Deutschland und über internationale Verträge mit verschiedenen Schwesteragenturen auch im Ausland den größten Teil aller am Markt erhältlichen Musik. Werke, die unter einer Creative-Commons-Lizenz stehen, unterstehen der Verwertungsgesellschaft allerdings nicht.

Mit einer CC-Lizenz erlauben die Urheber oftmals die freie Verwendung ihrer Werke, können aber beispielsweise die Bearbeitung oder kommerzielle Nutzung der Musikstücke nach verschiedenen Attributen ausschließen. Neben Musik können auch Bilder, Videos oder Texte unter eine Creative-Commons-Lizenz gestellt werden. Nicht nur weniger bekanntere Künstler verbreiten ihre Musik mithilfe einer CC-Lizenz. Auch populäre Urheber wie etwa Nine Inch Nails oder die Beasty Boys haben Teile ihrer Titel bereits über Creative Commons verteilt.

Verwertungsgesellschaften und CC-Lizenzen nicht vereinbar

Doch auch unter Künstlern und Urhebern herrscht große Unsicherheit, ob sie der GEMA beitreten oder ihre Musik unter eine Creative-Commons-Lizenz stellen sollen. Sie müssen sich derzeit weitgehend für eines der beiden Modelle entscheiden, da die Verträge der Verwertungsgesellschaft sich nur schwer mit den CC-Lizenzverträgen vereinbaren lassen. Auch Gespräche zwischen Vertretern der Creative Commons und der GEMA liefen bisher ins Leere. Manche Musiker bieten ihre Musik unter einer Creative-Commons-Lizenz an Manche Musiker bieten ihre Musik unter einer Creative-Commons-Lizenz an.
Logo Creative Commons

"Es gab zwischen der GEMA und Vertretern von Creative Commons einige Gespräche. Dabei wurde festgestellt, dass die Grundprinzipien beider Modelle nicht miteinander vereinbar sind", erklärt Franco Walther. "Nach § 1 des GEMA-Berechtigungsvertrags räumt der Berechtigte der GEMA als Treuhänderin umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an seinen bereits bestehenden und zukünftig geschaffenen Werken ein. Damit stünde eine Parallelvergabe von Rechten an diesen Werken unter einer CC-Lizenz im Widerspruch zu den Bestimmungen des Berechtigungsvertrags."

Keine Lizenzierung einzelner Werke möglich

Auch habe der Urheber nicht die Möglichkeit, einzelne Musikstücke unter eine andere Lizenz zu stellen. "Die Möglichkeit, Rechte an einzelnen Werken von der Rechtewahrnehmung durch die GEMA auszunehmen, hat die EU-Kommission dagegen nicht befürwortet. Damit hat die Kommission das Bedürfnis der GEMA anerkannt, das gesamte Weltrepertoire zu vertreten, um so eine effektive und wirtschaftliche Rechtewahrnehmung gegenüber den Nutzern gewährleisten zu können."

Allerdings gebe es für jeden bei der GEMA gemeldeten Komponisten, Textdichter und Musikverlag die Möglichkeit, sich zumindest für die gesamte Online-Nutzung von den Fesseln der Verwertungsgesellschaft zu befreien. Unter einer "kurzen Frist von drei Monaten" könne der Urheber für sämtliche Werke schriftlich kündigen, um seine Musik zumindest online unter eine andere Lizenz stellen zu können.

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