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EU-Urteil: Google muss Links zu sensiblen Daten im Internet entfernen (Update)

Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil das Recht auf Vergessen bestätigt: Google muss auf seinen Such­ergebnis­seiten Links zu sensiblen Daten entfernen.
Von Marie-Anne Winter mit Material von dpa

EuGH: Google muss Links zu sensiblen Daten entfernen. EuGH: Google muss Links zu sensiblen Daten entfernen.
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Und es gibt doch ein Recht auf Vergessen: Der Suchmaschinenbetreiber Google kann dazu verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus seiner Ergebnisliste zu streichen. Das hat der Europäische Gerichtshof heute in Luxemburg entschieden (Rechtssache C-131/12).

Ein solches Recht leite sich aus der EU-Datenschutzrichtlinie ab. Nach Ansicht des Gerichts ist der Suchmaschinenbetreiber für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. Ein Betroffener könne sich mit der Bitte um Änderung der Suchergebnisse an Google wenden - oder sonst an die zuständigen EuGH: Google muss Links zu sensiblen Daten entfernen. EuGH: Google muss Links zu sensiblen Daten entfernen.
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Stellen.

Es geht dabei um Links zu Webseiten, die bei der Suche nach einem Namen bei Google auftauchen. Etwa Seiten, die von Dritten veröffentlicht wurden, und sensible persönliche Daten zu einer Person enthalten. Google muss diese löschen, wenn seit der Veröffentlichung Jahre verstrichen sind oder die Informationen nicht mehr ihrem ursprünglichen Zweck entsprechen, wie etwa bei einer Zwangsversteigerung. Laut Gericht hat der Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Löschung. Komme Google dem nicht nach, könne sich der Betroffene an die Datenschutzbehörden wenden.

Ausnahmen bei Personen des öffentlichen Lebens

Ausnahmen sind laut Gericht nur bei Personen des öffentlichen Lebens erlaubt, bei denen es ein besonderes Interesse gebe.

Geklagt hatte ein Spanier, dessen Grundstück vor mehr als 15 Jahren zwangsversteigert wurde. Die amtliche Bekanntmachung über die Pfändung wurde 1998 in einer spanischen Zeitung und im Internet veröffentlicht. Der Betroffene wandte sich dagegen, dass Google bei der Eingabe seines Namens einen Link zu diesen Informationen heute noch anzeigt und forderte, den alten Artikel zu löschen. Die Pfändung sei erledigt und verdiene keine Erwähnung mehr.

Die Richter urteilten dabei nur über die Verweise, nicht aber über die Inhalte der Webseiten. Der Anspruch gelte auch dann, wenn diese rechtmäßig seien und die Informationen dort nicht gleichzeitig gelöscht würden.

Zur Begründung schreibt der EuGH, mit der Eingabe eines Namens bei einer Suchmaschine könne ein Nutzer "ein mehr oder weniger detailliertes Profil der gesuchten Personen erstellen". Dies sei ein Eingriff in die Rechte der Person. Die Ergebnisse seien nichts anderes als eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Das EU-Recht verlange daher einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer und denen der betroffenen Person. "Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden", heißt es.

Flut von Löschanfragen erwartet

Experten gehen davon aus, dass Verbraucher Google nun mit einer Flut an Löschanfragen überschwemmen. "Das Urteil hat das Potenzial, die Funktionsfähigkeit von Suchwerkzeugen erheblich einzuschränken und damit auch die Auffindbarkeit von Inhalten im Netz zu beeinträchtigen", schrieb in einer Reaktion Rechtsanwalt Thomas Stadler, ein Experte für Internetrecht.

Google teilte zu dem Urteil mit: "Dies ist ein sehr enttäuschendes Urteil für Suchmaschinenbetreiber und Online-Verleger." Das Unternehmen hatte in dem Verfahren argumentiert, es sei laut EU-Datenschutzrichtlinie nicht verantwortlich dafür, dass personenbezogene Daten auf den jeweiligen Webseiten gemäß der Richtlinie verarbeitet werden. Google könne nicht einmal zwischen personenbezogenen und anderen Daten unterscheiden. Deshalb könne auch eine nationale Datenschutzbehörde die Suchmaschine nicht verpflichten, bestimmte Informationen aus ihrem Index zu entfernen.

Im März hatte das EU-Parlament die Änderung des EU-weit geltenden Datenschutzrechtes beschlossen, in dem auch das so genannte Recht auf Vergessen geregelt wird. Künftig soll es EU-Bürgern möglich sein, ihre persönlichen Daten löschen zu lassen. Außerdem müssen Nutzer innerhalb von 72 Stunden über Datenschutzpannen informiert werden, wobei es dabei keine ungerechtfertigten Verzögerungen geben darf. Für Verstöße legte das EU-Parlament Geldbußen in Höhe von bis zu 100 Millionen Euro beziehungsweise fünf Prozent des weltweiten Umsatzes eines Unternehmens fest. Hierbei wird jeweils der größere Betrag als Strafe verwendet.

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