EuGH-Experte: Google nicht für Such-Inhalte verantwortlich
EuGH-Experte: Google nicht für Suchmaschinen-Inhalte verantwortlich
Logo: Europäischer Gerichtshof
Google ist nach Ansicht eines wichtigen
Gutachters des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht für den Inhalt
von Webseiten verantwortlich, zu denen er Links anbietet. Der
Generalanwalt des obersten EU-Gerichts vertrat in seinem Gutachten
die Auffassung, eine nationale Datenschutzbehörde könne den
Internet-Suchmaschinenbetreiber nicht zur Entfernung von
Informationen aus seinem Index verpflichten, sofern das Unternehmen
seine Daten regelmäßig aktualisiere. Die EU-Datenschutzrichtlinie
enthalte auch kein allgemeines "Recht auf Vergessenwerden".
EuGH-Experte: Google nicht für Suchmaschinen-Inhalte verantwortlich
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Allerdings unterliege Google nationalem Datenschutzrecht. Dies
könne aber nicht dazu führen, dass Google legal in die Öffentlichkeit
gelangte Informationen löschen müsse. Im vorliegenden Fall ging es um
einen Online-Zeitungsartikel, in dem 1998 über die Insolvenz eines
Spaniers berichtet worden war: Der Betroffene wollte verhindern, dass
Google diesen Artikel heute noch anzeigt. Der EuGH folgt nicht immer,
aber meistens der Ansicht des Gutachters.
Besteht im Internet ein generelles "Recht auf Vergessen"?
Der Experte beschäftigt sich in seinem Dokument ausführlich mit der Frage, ob die gesetzlichen Regelungen in der Europäischen Union ein Recht auf Vergessen beinhalten. Gemeint ist damit, ob ein Internet-Nutzer von einem Internet-Anbieter oder einer Suchmaschine verlangen kann, dass alle (ggf. peinlichen) Informationen über ihn aus dem Internet entfernt werden.
In seiner Untersuchung kann der Rechtsexperte aus den gesetzlichen Vorschriften kein generelles "Recht auf Vergessen" ableiten. Denn eine Einschätzung darüber, welche Informationen schädlich oder peinlich sein könnten, würde von dem Betroffenen meist nach subjektiven und nicht objektiven Gesichtspunkten getroffen. Die Datenschutzbedingungen würde sich überwiegend mit den Themen "Datenspeicherung" und "Datenweitergabe" beschäftigen. Ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung beziehe sich auf Daten, die unvollständig oder unrichtig seien. Wenn ein öffentliches Interesse an der Publizität der Daten bestünde, müssten diese Datenschutzbedingungen nicht notwendigerweise beachtet werden. Der Schutz der Privatsphäre sei stets abzuwägen mit dem Recht auf die Veröffentlichung von relevanten Informationen. Auch das Recht, eine Geschäftstätigkeit auszuüben, müsse - beispielsweise im Fall von Google - beachtet werden.
Schlappe für Google: US-Internetkonzern unterliegt europäischem Recht
In einem wichtigen Punkt mussten die Juristen des Konzerns jedoch eine Schlappe einstecken: Der EuGH-Gutachter widersprach Google, als das Unternehmen argumentierte, die Daten würden außerhalb der EU verarbeitet und unterlägen daher überhaupt nicht dem Recht der EU. Nationale spanische Datenschutzbestimmungen seien durchaus anwendbar, weil Google eine Niederlassung in Spanien habe und sich auch mit seiner Werbung an Spanier richte. US-Unternehmen wie Google und Facebook hatten in der Vergangenheit immer wieder die Zuständigkeit von nationalen Datenschutzbestimmungen in EU-Staaten in Frage gestellt, weil die Daten nicht in dem jeweiligen Land verarbeitet würden.
Der Generalanwalt betonte, nationales Recht könne zu Einschränkungen des Zugangs von Webseiten mit illegalem Inhalt führen. Falls jedoch von Suchmaschinen verlangt werde, in die Öffentlichkeit gelangte "legitime und rechtmäßige Informationen" zu unterdrücken, so sei das ein Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung.
Google sei laut EU-Datenschutzrichtlinie nicht verantwortlich dafür, dass personenbezogene Daten auf den jeweiligen Webseiten gemäß der Richtlinie verarbeitet werden. Google könne nicht einmal zwischen personenbezogenen und anderen Daten unterscheiden. Deshalb könne auch eine nationale Datenschutzbehörde die Suchmaschine nicht verpflichten, bestimmte Informationen aus ihrem Index zu entfernen.