EuGH

Klage: Google soll vergessen

Spanischer Kläger will Zwangsversteigerung löschen
Von dpa / Kaj-Sören Mossdorf

Das Recht auf Vergessen - Google wieder im Fokus Das Recht auf Vergessen - Google wieder im Fokus
liveostockimages---Fotolia.com
Der weltgrößte Such­maschinen­be­trei­ber Google will im Internet nicht dafür sorgen, dass unangenehme Dinge aus der Vergangenheit eines Menschen nach längerer Zeit aus dem Netz verschwinden. Die EU-Kommission und mehrere Regierungen sehen Google jedoch in der Pflicht, unter bestimmten Umständen einen Verweis auf persönliche Daten zu unterlassen.

Bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg beschäftigten sich die höchsten EU-Richter heute mehr als drei Stunden lang mit der Kontroverse. Ein Grund­satz­urteil werden sie erst in einigen Monaten sprechen.

Ausgelöst wurde das Verfahren durch einen Spanier, der von Google Spain verlangte, dass bei Eingabe seines Namens nicht länger die amtliche Be­kannt­machung einer Zwangs­ver­stei­gerung seines Hauses aus dem Jahr 1998 angezeigt wird. Diese Mitteilung musste damals nach spanischem Recht in der Tageszeitung "La Vanguardia" veröffentlicht werden. Ein spanisches Gericht wollte vom EU-Gerichtshof wissen, ob Google gemäß den spanischen Da­ten­schutz­bestim­mungen gezwungen werden könne, den Link zu dieser Seite der Zeitung zu entfernen.

Der Anwalt von Google Spain, Francisco-Enrique González-Diaz, lehnte das ab. Weder gelte eine EU-Datenschutzrichtlinie für das Unternehmen, noch sei Google für die Inhalte beispielsweise von Zeitungen verantwortlich.

Google sieht sich als Vermittler

Das Recht auf Vergessen - Google wieder im Fokus Das Recht auf Vergessen - Google wieder im Fokus
liveostockimages---Fotolia.com
"Google ist Vermittler, aber nicht Her­aus­geber von Informationen", sagte er. Das Un­ter­nehmen sammle nicht absichtlich persönliche Daten, sondern erfasse lediglich den Inhalt von Webseiten. Google sei auch "nicht in der Lage, die Recht­mäßigkeit der Inhalte jeder Webseite zu bewerten".

Ein Zwang zur Ent­fernung bestimmter Links verstoße zudem gegen die Grundrechte der Informations- und Mei­nungs­freiheit, sagte der Google-Anwalt. Sobald die Zeitung den Artikel entferne, sei er auch per Google nicht mehr auffindbar: "Der Herausgeber (die Zeitung) übt die ent­schei­dende Rolle über die per­sonen­bezogenen Daten aus."

Dem widersprach Joaquín Muñoz Rodriguez, Anwalt des spanischen Klägers. "Die betroffene Person muss ein Recht haben zu entscheiden, welche Information für sie schädlich ist", sagte er. "Es gibt ein Recht auf Vergessen."

Bekanntmachung mittlerweile nutzlos

Die amtliche Bekanntmachung einer Zwangsversteigerung von 1998 habe keinerlei Nutzen mehr. "Ohne Google gäbe es kaum eine Chance, diese Bekanntmachung heute jemals wieder zu finden. Google bewege sich mit der Behauptung, nicht selbst Informationen anzubieten, "am Rande des Datenschutzes", sagte Alejandro Rubio González, Vertreter der spanischen Regierung. Das Unternehmen verarbeite Daten, auch wenn es kein Herausgeber von Informationen sei.

Google falle durchaus unter das spanische Datenschutzrecht, meinte auch die Anwältin der EU-Kommission, Isabel Martínez del Peral. Der Suchmaschinenbetreiber trage eine Verantwortung, die unabhängig von der Verantwortung des Herausgebers der Webseite sei. Sie bestritt auch, dass die Streichung von Verweisen auf bestimmte Webseiten eine Gefahr für die Grundrechte der Internetnutzer sei.

Der Gutachter (Generalanwalt) des Europäischen Gerichtshofes will am 25. Juni ein Urteil empfehlen. Das Gericht selbst wird erst einige Monate später entscheiden.

Mehr zum Thema Recht auf Vergessen