BGH: "Recht auf Vergessenwerden" bei Google nicht immer
BGH urteilt zum Recht auf Vergessenwerden bei Google
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Gegenüber Suchmaschinen-Betreibern wie Google gibt
es kein automatisches Recht auf Vergessenwerden im Internet.
Ob Links zu kritischen Artikeln aus der Trefferliste entfernt werden müssen, ist immer von einer umfassenden Grundrechtsabwägung im Einzelfall abhängig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem heute verkündeten Urteil klargestellt. Genauso maßgeblich wie die Rechte des Betroffenen seien das öffentliche Interesse an den verlinkten Informationen, die unternehmerische Freiheit des Suchmaschinen-Betreibers und die Rechte des Inhalteanbieters.
Streit um ältere Presseberichte im Netz
BGH urteilt zum Recht auf Vergessenwerden bei Google
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Im entschiedenen Fall hat der frühere Geschäftsführer eines
regionalen Wohlfahrtsverbandes für Mittelhessen keinen Anspruch
darauf, dass ältere Presseberichte über eine Erkrankung und ein
Finanzdefizit des Verbandes nicht länger gefunden werden. (Az. VI ZR 405/18)
Ein zweites Verfahren setzten die Richter aus, um zentrale Fragen vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären zu lassen. Zum einen ist offen, was passieren soll, wenn umstritten ist, ob die verlinkte Berichterstattung wahr ist oder falsch. Zum anderen geht es um kleine Vorschaubilder ("Thumbnails"), die in der Trefferliste auftauchen, ohne dass der Kontext ersichtlich ist (VI ZR 476/18).