Urteil

BGH: "Recht auf Vergessenwerden" bei Google nicht immer

Müssen Links zu kriti­schen Arti­keln aus der Tref­fer­liste auf Google immer entfernt werden - und gilt das "Recht auf Verges­sen­werden" immer? Der BGH hat dazu ein Urteil gefällt.
Von dpa /

BGH urteilt zum Recht auf Vergessenwerden bei Google BGH urteilt zum Recht auf Vergessenwerden bei Google
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Gegen­über Such­ma­schinen-Betrei­bern wie Google gibt es kein auto­ma­ti­sches Recht auf Verges­sen­werden im Internet.

Ob Links zu kriti­schen Arti­keln aus der Tref­fer­liste entfernt werden müssen, ist immer von einer umfas­senden Grund­rechts­ab­wä­gung im Einzel­fall abhängig. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) in einem heute verkün­deten Urteil klar­ge­stellt. Genauso maßgeb­lich wie die Rechte des Betrof­fenen seien das öffent­liche Inter­esse an den verlinkten Infor­ma­tionen, die unter­neh­me­ri­sche Frei­heit des Such­ma­schinen-Betrei­bers und die Rechte des Inhal­te­an­bie­ters.

Streit um ältere Pres­se­be­richte im Netz

BGH urteilt zum Recht auf Vergessenwerden bei Google BGH urteilt zum Recht auf Vergessenwerden bei Google
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Im entschie­denen Fall hat der frühere Geschäfts­führer eines regio­nalen Wohl­fahrts­ver­bandes für Mittel­hessen keinen Anspruch darauf, dass ältere Pres­se­be­richte über eine Erkran­kung und ein Finanz­de­fizit des Verbandes nicht länger gefunden werden. (Az. VI ZR 405/18)

Ein zweites Verfahren setzten die Richter aus, um zentrale Fragen vom Euro­päi­schen Gerichtshof (EuGH) klären zu lassen. Zum einen ist offen, was passieren soll, wenn umstritten ist, ob die verlinkte Bericht­erstat­tung wahr ist oder falsch. Zum anderen geht es um kleine Vorschau­bilder ("Thumb­nails"), die in der Tref­fer­liste auftau­chen, ohne dass der Kontext ersicht­lich ist (VI ZR 476/18).

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