vor Gericht

Urteil zu DSL-Umzug: BGH veröffentlicht Entscheidungsgründe

Fachanwalt: "Urteil des BGH sagt nichts Neues aus"
Von Björn Brodersen

Urteil zu DSL-Umzug: BGH veröffentlicht Entscheidungsgründe Bild: artivista / werbeatelier - Fotolia.com Der Umzug in ein Gebiet ohne Leitungen für das schnelle Internet berechtigt nicht zur Kündigung des DSL-Vertrags durch den Kunden - so entschied jüngst der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az.: III ZR 57/10). Jetzt hat die letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren seine Urteilsbegründung veröffentlicht. Nach Ansicht der Richter des BGH trage der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stelle ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, weder einen wichtigen Grund für eine Kündigung des DSL-Vertrags noch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar. Damit bleibe der Kunde des beklagten DSL-Providers verpflichtet, die Grundentgelte für die verbliebenen Monate der Vertragslaufzeit zu entrichten.

"Das Urteil des BGH sagt nichts Neues aus", erklärte uns gegenüber der auf Internet-Recht spezialisierte Anwalt Elmar Kloss, der den beklagten DSL-Provider in dem Rechtsstreit vertrat und uns die Urteilsbegründung des BGH zur Verfügung stellte. Die klagende Partei sei allerdings von "irrigen Rechtsvorstellungen" ausgegangen. Kloss geht dennoch davon aus, dass DSL-Kunden bei einem anstehenden Umzug an einen Wohnort ohne DSL-Verfügbarkeit wie bisher auf eine Kulanzlösung ihres Internetanbieters hoffen können, wenn sie eine solche nachfragen. In der Regel muss der betroffene Kunde hier eine Vertragsauflösungsgebühr an den Provider zahlen.

Umzug an einen Wohnort außerhalb des DSL-Verbreitungsgebiets

Urteil zu DSL-Umzug: BGH veröffentlicht Entscheidungsgründe Bild: artivista / werbeatelier - Fotolia.com Die Entscheidung des BGH folgte auf das von einem DSL-Nutzer in Rheinland-Pfalz angestrengte Revisionsverfahren, nachdem dessen Klage bereits in zwei Vorinstanzen (Amtsgericht Montabaur, Urteil vom 2. Oktober 2009, AZ: 15 C 443/08, und Landgericht Koblenz, Urteil vom 3. März 2010, AZ: zwölf S 216/09) erfolglos geblieben war. In dem vorliegenden Fall hatte der Kunde einen DSL-Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen und dadurch von einem Vergünstigungen gegenüber einem DSL-Vertrag mit kurzer Mindestlaufzeit profitiert. Rund ein halbes Jahr nach Vertragsschluss zog der Kunde in einen anderen Ort, der außerhalb des Verbreitungsgebiets seines DSL-Providers lag und an dem daher kein neuer DSL-Anschluss vom bisherigen Anbieter eingerichtet werden konnte. Der DSL-Kunde erklärte daraufhin gegenüber dem Provider eine "Sonderkündigung" seines Vertrags. Der DSL-Provider bestand jedoch auf eine weitere Zahlung der monatlichen Grundentgelte.

Der BGH geht wie die Vorinstanzen davon aus, dass für die Kündigung des Vertrags durch den Kläger kein wichtiger Grund bestanden habe. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sei, "dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beidseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann". Dies sei nur dann anzunehmen, "wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen".

"Jede Partei trägt ihre aus dem Vertrag ersichtlichen Risiken selbst"

Ein Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trage grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können, heißt es in der Urteilsbegründung des BGH weiter. Der Kunde hätte sich bei Vertragsabschluss auch für eine Variante mit kurzre Mindestlaufzeit und ohne Vergünstigungen bei Monatsgebühren und DSL-Hardware entscheiden können. Zudem habe der Kunde - da allgemein bekannt - zumindest damit rechnen müssen, dass "bei einem Wohnortwechsel während der von ihm in Kauf genommenen längeren Mindestvertragslaufzeit die Vertragserfüllung aus in seiner Sphäre liegenden Umständen unmöglich werden würde".

Grundsätzlich trage jede Partei ihre aus dem Vertrag ersichtlichen Risiken selbst. Nur in Ausnahmefällen, die im Einzelfall ein Tatrichter zu entscheiden habe, könne eine fristlose Kündigung des DSL-Vertrags durch den Kunden auf Grundlage aus der eigenen Interessenssphäre herrührenden Vorgängen gerechtfertigt sein. Die revisionsgerichtliche Kontrolle des BGH erstreckte sich in diesem Fall nicht auf die Wertung des Tatsachengerichts an sich sondern darauf, wie diese Wertung zustande kam.

Dem beklagten DSL-Provider sei es dagegen laut BGH nicht zuzumuten, dass "aufgrund von allein aus der Sphäre des Kunden stammenden Umständen auf die Amortisation seiner Anfangskosten" verzichten zu müssen. Die Investitionen des DSL-Anbieters in einen Neukunden durch vergünstigte Hardware und Rabatt bei den Monatsgebühren rechneten sich erst im zweiten Vertragsjahr.

DSL-Anbieter mit Vertragsangeboten mit kurzer Mindestlaufzeit

DSL-Einsteiger und Provider-Wechsler sollten daher abwägen, ob sie - wenn möglich - bei einem neuen Vertragsabschluss eine Variante mit langer Mindestvertragslaufzeit (ohne Vergüsntigungen für Neukunden) oder mit kurzer Mindestlaufzeit wählen. Zu den Anbietern, bei denen die Kunden beispielsweise theoretisch schon nach einem Monat wieder aus dem DSL-Vertrag aussteigen können, gehören o2 und HanseNet (Alice), congstar, easybell und NetCologne. Einen Überblick über aktuelle Aktionsangebote erhalten Sie auf unserer DSL-Flatrate-Übersicht. Worauf Sie als DSL-Kunde mit noch länger laufendem Vertrag bei einem anstehenden Umzug achten sollten, erklären wir Ihnen in einem speziellen Ratgeberartikel.

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