Benutzer strunz77 schrieb:
Warum kommt eigentlich jeder aus einem Mietvertrag, wenn er berufsbedingt umziehen muss?
Wo hast Du denn das her, dass man aus jedem Mietvertrag einfach so rauskommt? Wie andere schon geschrieben haben, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für den Mieter nur drei Monate. Wenn man die Zeit bedenkt, die für die Vorbereitung des Umzugs draufgeht, und die Zeit addiert, die man beide Wohnungen gemeinsam hält, dann sind die drei Monate fast immer eh schon rum...
Hat man aber einen Mietvertrag mit längerer Laufzeit abgeschlossen, dann ist diese auch gültig. Dem Mieter bleibt dann nichts anderes, als einen Nachmieter zu suchen und zu hoffen, dass der Vermieter diesen auch akzeptiert. Alternativ kann der Mieter mit dem Nachmieter auch einen Untermietvertrag schließen. Nachteil ist hier aber für den Mieter, dass er gegenüber dem Vermieter für Schäden, die der Untermieter anrichtet, haftbar ist. Und möglicherweise muss der Mieter auch noch etwas Geld drauflegen, wenn sich kein Untermieter findet, der bereit ist, die volle Miete zu bezahlen.
Und: Der Vermieter darf die Untervermietung ebenfalls ablehnen. Aber dann greift §549 BGB, wonach der Mieter auf die Ablehnung hin außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen darf (und in der Regel auch wird). Nur bedingt durch diese gesetzliche Regelung kommt man faktisch aus jedem Mietvertrag raus, wenn man einen geeigneten Nach- bzw. Untermieter findet.
Andere Bereiche, in denen sich ebenfalls gesetzlich vorgegebene, günstige Kündigungsregelungen zugunsten des Verbrauchers finden, sind beispielsweise Versicherungsverträge und Arbeitsverträge.
Für Telefonieverträge gibt es nun keine vergleichbare gesetzliche Regelung, und von daher ist das BGH-Urteil nach Gesetzeslage wohl richtig. Für Änderungen müssen also nicht die Richter umdenken, sondern die Politiker das BGB ändern. Dabei sollte man aber gleich generell die für Dienstleistungsverträge maximal zulässigen Laufzeiten beschränken, zum Beispiel auf maximal ein Jahr. Und die Möglichkeit zur stillschweigenden Laufzeitverlängerung um ein ganzes weiteres Jahr, wenn man nicht rechtzeitig kündigt, gehört sowieso ersatzlos gestrichen: Wer die Mindestlaufzeit lang Kunde geblieben ist und brav bezahlt hat, hat damit seine Gegenleistung für die Bereitstellung der Dienstleistung erbracht, und gehört dafür nicht mit weiterer fester Bindung bestraft. Nach Ablauf der MVLZ sollte daher der Verbraucher mit einer maximalen nominellen Kündigungsfrist von z.b. vier Wochen zu jedem Termin oder zwei Wochen zum Monatsende kündigen dürfen.
Kai