Gefahrenabwehr

Karlsruhe schränkt Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung weiter ein

Auch für Gefahrenabwehr gelten einschränkende Bedingungen
Von ddp / Marie-Anne Winter

Das Bundesverfassungsgericht hat das seit Januar geltende Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung weiter eingeschränkt. Die Karlsruher Richter gaben in einem heute veröffentlichten Beschluss einem erneuten Eilantrag gegen das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (TKG) teilweise statt.

Das Verfassungsgericht hatte bereits im März 2008 die Nutzung der massenhaft gespeicherten Telefon- und Internet-Verbindungsdaten für die Strafverfolgung stark beschnitten. Telekommunikationsfirmen dürften die Daten zwar sechs Monate lang speichern, aber nur dann an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben, wenn der konkrete Verdacht einer "schweren Straftat" bestehe.

Nun entschied der Erste Senat zusätzlich, dass die Daten auch zum Zweck der Gefahrenabwehr - also der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit - "nur unter einschränkenden Bedingungen" übermittelt werden dürften. Dies sei nur zulässig, wenn der Abruf der Daten "zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr erforderlich ist". Die übermittelten Daten dürften auch nur zu den Zwecken verwendet werden, zu denen sie abgerufen wurden.

Auch für einen Abruf der Daten zur Erfüllung der Aufgaben von Verfassungsschutz und Nachrichtendiensten setzten die Richter nun strengere Maßstäbe.

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