Einschätzung

Preiserhöhung bei Unitymedia Kabel BW: Rechtsanwalt beurteilt AGB

Die Preiserhöhung bei Unitymedia Kabel BW soll ab dem 1. September wirksam werden. Im Rahmen dessen haben wir bei der Kanzlei Dr. Rudel, Schäfer & Partner nachgefragt, ob die AGB den gesetzlichen Bedingungen entsprechen. Dazu hat uns der Rechtsanwalt Matthias Böse eine Einschätzung gegeben.
Von Marleen Frontzeck-Hornke

Rechtsanwalt schätzt AGB ein Rechtsanwalt schätzt AGB ein
Bild: Unitymedia Kabel BW, Montage: teltarif.de
Unitymedia Kabel BW wird zum 1. September eine Preiserhöhung vornehmen. Wir haben bereits beim Kabelnetzbetreiber nachgefragt, welche Gründe es dafür gibt und eine entsprechende Stellungnahme erhalten. Natürlich ist jetzt die rechtliche Seite interessant. Darf Unitymedia Kabel BW die Preiserhöhung überhaupt vornehmen und ist diese zu hoch angesetzt? Dabei rücken vor allem die AGB ins Blickfeld, die man näher betrachten und einschätzen muss. Dazu haben wir den Rechtsexperten Matthias Böse von der Kanzlei Dr. Rudel, Schäfer & Partner gefragt und ihn um eine rechtliche Einschätzung gebeten.

Im Punkt 5 in den AGB von Unitymedia Kabel BW geht es um "Entgelte, Rechnung, Änderungen der Entgelte und Zahlungsbedingungen". Genau diesen Abschnitt hat sich der Rechtsexperte Böse näher angeschaut und sagt: "Der Sachverhalt ist grundsätzlich vergleichbar mit der Preiserhöhung durch Kabel Deutschland. Bei der Frage, ob die Regelung in Ziff. 5.5 der AGB wirksam sind, also eine Erhöhung grundsätzlich möglich ist, sind die AGB von Unitymedia transparenter formuliert. Da aber die Gewichtung einzelner Kostenelemente an den Gesamtkosten nicht erkennbar ist, der Kunde das Ausmaß möglicher Erhöhungen nicht abschätzen kann, könnte auch diese Klausel vor Gericht keinen Bestand haben (so für Gaspreisanpassungen der BGH mit Urteil vom 21.09.2005 - Az.: VIII ZR 38/05)."

Wurden die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung eingehalten?

Rechtsanwalt schätzt AGB ein Rechtsanwalt schätzt AGB ein
Bild: Unitymedia Kabel BW, Montage: teltarif.de
Ob Unitymedia Kabel BW die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung eingehalten hat, schätzt Böse wie folgt ein: "Bei der nun erfolgten Erhöhungsankündigung sind die Kostensteigerungen, wie auch bei Kabel Deutschland, nicht im Einzelnen dargelegt worden, was die Preiserhöhung ebenfalls angreifbar machen könnte. Ebenfalls ist für kürzlich abgeschlossene Verträge mehr als fraglich, ob sich die Preissteigerungen in dieser Höhe erst nach Vertragsschluss für Unitymedia gezeigt haben, was jedoch Voraussetzung für eine Preiserhöhung ist."

Außerdem geht der Rechtsexperte noch näher auf die 5-prozentige Preiserhöhung ein und findet dazu klare Worte: "Da Unitymedia nach bisherigen Erkenntnissen zudem die Schwelle einer 5-prozentigen Erhöhung überschritten hat, steht den Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zu."

Das rät Anwalt Böse jetzt den Kunden

Der Rechtsanwalt Böse gibt betroffenen Kunden noch einen Rat mit auf den Weg, wie sie das Sonderkündigungsrecht beim Kabelnetzbetreiber durchsetzen können: "Kunden ist zu raten, mit Verweis auf die Entscheidung des BGH und die mangelnde Transparenz der Anpassungsklausel von Unitymedia eine Fortsetzung zu bestehenden Konditionen zu verlangen. Bei Erhöhungen über 5 Prozent ist alternativ auch eine Kündigung des Vertrags rechtzeitig vor Inkrafttreten der Preiserhöhung möglich."

Auch Kabel Deutschland hat vor kurzem angekündigt, eine Preiserhöhung vorzunehmen. Daraufhin haben wir beim Kabelnetzbetreiber nachgefragt, welche Kabel-Internet-Tarife nun konkret betroffen sind. Der Rechtsexperte Böse hat sich ebenfalls die AGB von Kabel Deutschland näher angeschaut und eine Einschätzung dazu abgegeben.

Mehr zum Thema Unitymedia