Urteil

BGH: Facebooks Freundefinder ist unzulässige belästigende Werbung

Ein Internet-Netzwerk lebt von Kontakten. Aber natürlich profitiert auch der Betreiber, wenn viele Menschen seinen Dienst nutzen. Wann ist eine Einladung privat, wann Werbung? Im Fall von Facebook entscheidet das der Bundes­gerichts­hof.
Von Rita Deutschbein mit Material von dpa

Gericht untersucht Freundefinder von Facebook Wann ist eine Einladung eines sozialen Netzwerks privat, wann Werbung?
Bild: dpa
Wie dürfen Internet-Nutzer zu Facebook eingeladen werden? Mit dieser Frage hat sich heute der Bundes­gerichts­hof beschäftigt. In dem seit 2010 laufenden Rechtsstreit der Verbraucher­zentralen gegen das Online-Netzwerk geht es um die inzwischen veränderte Funktion "Freunde finden". Unter der Frage "Sind Deine Freunde schon bei Facebook?" wurde Nutzern angeboten, ihre E-Mail-Kontakte durchsuchen zu lassen. Einladungs-E-Mails gingen dabei auch an nicht registrierte Bekannte. Das Kammer­gericht Berlin hatte dies Anfang 2014 als unzulässige Werbung untersagt.

Gericht untersucht Freundefinder von Facebook Wann ist eine Einladung eines sozialen Netzwerks privat, wann Werbung?
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Dagegen wehrt sich Facebook: Es biete nur die technische Plattform, um den Aufbau eines Kommuni­kations­netzwerks zu ermöglichen. Das Gericht musste sich daher mit der Frage beschäftigen, ob die E-Mails als private Nachrichten oder als Werbung zu werten sind. Denn als Absender taucht nicht Facebook auf, sondern der Nutzer, der den "Freundefinder" aktiviert hat. Der Text in der Mail ist allerdings nicht individuell verfasst, sondern automatisch vorgegeben. Direkt von Facebook bekamen die Empfänger dann später noch eine Erinnerung. Das wertet das Unternehmen aber nur als "technische Funktion", die auf den ursprünglichen Versand der Einladung durch den Nutzer zurückgehe.

Das Urteil des BGH

Wie der Bundesgerichtshof im aktuellen Fall entschieden hat (Az. I ZR 65/14), haben Online-Netzwerke wie Facebook künftig weniger Spielraum bei der Werbung neuer Nutzer über Einladungs-E-Mails. Die Karlsruher Richter werteten es heute Nachmittag als unzulässige belästigende Werbung, wenn Nicht-Mitglieder mit solchen E-Mails zur Registrierung aufgefordert werden, ohne dass sie dem ausdrücklich zugestimmt haben. Dabei spiele es keine Rolle, ob als Absender das Netzwerk oder der Bekannte auftauche.

Unzureichende Informationen

Aus Sicht der Verbraucherschützer geht es Facebook mit der Funktion vorrangig darum, auf die eigenen Dienstleistungen hinzuweisen und mehr Menschen in das Netzwerk zu locken. Dabei seien klare Geschäftsinteressen im Spiel.

Die Karlsruher Richter mussten bewerten, ob die Nutzer ausreichend über die Folgen ihres Tuns aufgeklärt wurden. Auf der Seite stand: "Das Durchsuchen Deines E-Mail-Kontos ist der schnellste Weg, Deine Freunde bei Facebook zu finden." Daraus gehe nicht unbedingt hervor, dass auch unregistrierte Bekannte angeschrieben wurden, stellte der Senat in der Verhandlung fest. Der Hinweis darauf fand sich versteckt hinter einem Link mit der Textzeile "Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert".

Dass Facebook den "Freundefinder" inzwischen überarbeitet hat, war für die Entscheidung nicht von Bedeutung. Inzwischen geben Nutzer über den Link "Lade Deine Freunde ein" E-Mail-Adressen einzeln ein und können eine persönliche Nachricht dazuschreiben. Außerdem weist Facebook darauf hin, dass die Liste der Kontakte, die Erinnerungen bekommen, jederzeit geprüft und verändert werden könne. Die Verbraucher­schützer halten auch die neue Version für fragwürdig.

Derzeit laufen noch zwei andere Klagen der Verbraucher­zentralen gegen Facebook. Dabei geht es unter anderem um die Gestaltung des App-Zentrums und den Werbeslogan "Facebook ist und bleibt kostenlos".

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