Datennutzung

Datensammelei: Facebook muss Nutzern künftig Wahl lassen

Wer soziale Netz­werke nutzt, kommt an Face­book kaum vorbei. Das Bundes­kar­tellamt will verhin­dern, dass das Unter­nehmen seine Markt­macht beim Sammeln von Daten ausnutzt. Unter­stüt­zung kommt vom Bundes­ge­richtshof.
Von dpa /

Datennutzung: Streit zwischen Kartellamt und Facebook Datennutzung: Streit zwischen Kartellamt und Facebook
Bild: picture alliance/Uli Deck/dpa /dpa
Face­book muss seinen Nutzern künftig eine Wahl­mög­lich­keit bei der Samm­lung und Verknüp­fung von Daten aus anderen Inter­net­diensten anbieten. Der Bundes­ge­richtshof (BGH) hob in Karls­ruhe eine Entschei­dung des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Düssel­dorf auf, mit der der Vollzug einer entspre­chenden Verfü­gung des Bundes­kar­tell­amtes aufge­schoben worden war.

Die Behörde hatte dem Betreiber des sozialen Netz­werks unter­sagt, von seinen Nutzern die pauschale Zustim­mung zum Sammeln und Verknüpfen von Daten zu verlangen, ohne die Alter­na­tive einer weniger umfang­rei­chen Daten­nut­zung anzu­bieten. (KVR 69/19)

Face­book lasse Nutzern keine Wahl

Datennutzung: Streit zwischen Kartellamt und Facebook Datennutzung: Streit zwischen Kartellamt und Facebook
Bild: picture alliance/Uli Deck/dpa /dpa
Der Vorsit­zende Richter des Kartell­se­nats, Peter Meier-Beck, sagte zur Begrün­dung, es bestünden weder ernst­hafte Zweifel an der markt­be­herr­schenden Stel­lung von Face­book auf dem deut­schen Markt für soziale Netz­werke noch daran, "dass Face­book diese markt­be­herr­schende Stel­lung mit den vom Kartellamt unter­sagten Nutzungs­be­din­gungen miss­bräuch­lich ausnutzt".

Miss­bräuch­lich sei, dass Face­book seinen Nutzern keine Wahl lasse: Ob sie das Netz­werk mit einer inten­si­veren Perso­na­li­sie­rung verwenden wollen, die poten­ziell unbe­schränkt auf alle Daten zugreift, die auch außer­halb von Face­book entstanden sind. Oder ob sie eine Perso­na­li­sie­rung wollen, die nur auf Daten beruht, die sie auf Face­book selbst preis­geben.

Anders als vom Kartellamt ange­nommen, ist nach Angaben der BGH-Richter aber nicht entschei­dend, ob die Nutzungs­be­din­gungen gegen die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) verstoßen. Es bestehe auch kein grund­sätz­li­ches kartell­recht­li­ches Verbot der erwei­terten Daten­nut­zung, solange eine Auswahl für den Kunden bestehe. Diese sei auch für den Wett­be­werb wichtig.

Face­book-Anwalt argu­men­tierte vergeb­lich

Der Anwalt von Face­book hatte in der Verhand­lung vergeb­lich argu­men­tiert, die Nutzung der soge­nannten Off-Face­book-Daten sei ein großer Vorteil für die Kunden. Face­book werde dadurch zu einem besseren Produkt. Er wies auch auf erheb­liche wirt­schaft­liche Konse­quenzen hin, die ein sofor­tiger Vollzug der Anord­nung hätte.

Face­book bietet seinen Nutzern unter anderem speziell auf sie zuge­schnit­tene Werbung an. Grund­lage dafür sind zum Beispiel andere besuchte Inter­net­seiten oder die Nutzung des Like-Buttons. Auch werden Daten von WhatsApp und Insta­gram mit Face­book zusam­men­ge­führt.

Der Präsi­dent des Kartell­amts, Andreas Mundt, äußerte sich zufrieden über die Entschei­dung. Daten seien ein entschei­dender Faktor für wirt­schaft­liche Macht und für die Beur­tei­lung von Markt­macht im Internet. "Die Entschei­dung gibt uns wich­tige Hinweise, wie wir mit dem Thema Daten und Wett­be­werb umgehen sollen. Wenn Daten rechts­widrig gesam­melt und verwertet werden, muss ein kartell­recht­li­cher Eingriff möglich sein, um den Miss­brauch von Markt­macht zu verhin­dern."

Face­book kann Entschei­dung nochmal prüfen lassen

Ein Face­book-Spre­cher betonte, das Haupt­ver­fahren vor dem Beru­fungs­ge­richt sei noch nicht abge­schlossen. "Wir werden unsere Posi­tion, dass kein kartell­recht­li­cher Miss­brauch vorliegt, weiter vertei­digen." Es werde keine unmit­tel­baren Verän­de­rungen für die Menschen oder Unter­nehmen geben, die Produkte und Dienst­leis­tungen von Face­book in Deutsch­land nutzen.

Aus Sicht des Kartell­rechts­ex­perten Prof. Rupprecht Podszun von der Hein­rich-Heine-Univer­sität Düssel­dorf ist die Entschei­dung ein spek­ta­ku­lärer Erfolg für das Bundes­kar­tellamt und ein wich­tiges Signal für den Wett­be­werb im Internet.

Das Verfahren gegen Face­book gelte welt­weit als Pionier­fall. Face­book habe aber die Möglich­keit, im Haupt­sa­che­ver­fahren die Entschei­dung noch einmal intensiv prüfen zu lassen.

Face­book unter­stützt einen Hacking-Angriff auf den Computer eines Erpres­sers: Gute Hilfe oder ein Schritt zu weit? Mehr zu dem Thema lesen Sie in einem Edito­rial.

Mehr zum Thema Facebook