Themenspezial: Verbraucher & Service eBay

BGH: Anspruch auf Schadensersatz bei Auktions-Abbruch

Der Bundes­gerichts­hof (BGH) hat einem eBay-Bieter Anspruch auf Schadens­ersatz zugesprochen. Die Auktion für ein vom Kläger begehrtes Strom­aggregat wurde vom Anbieter frühzeitig und grundlos abgebrochen.
Von Jennifer Buchholz mit Material von dpa

eBay-Bieter haben ein Recht auf Schadensersatz eBay-Bieter haben ein Recht auf Schadensersatz
Bild: dpa
Auch wenn es bis zum Ablauf einer Internet­auktion noch einige Zeit hin ist, dürfen Verkäufer ihr Angebot nicht einfach zurück­ziehen. Sie müssen dem Höchst­bietenden sonst unter Umständen Schadens­ersatz zahlen, wie der Bundes­gerichts­hof (BGH) heute entschieden hat. (Az.: VIII ZR 90/14)

Die BGH-Richter gaben damit einem Bieter recht, der gegen den vorzeitigen Abbruch einer Auktion auf der Online-Auktions­platt­form eBay geklagt hatte. Der Kläger kann jetzt mit 8 500 Euro Schadens­ersatz rechnen. Mit der Entscheidung bestätigte das Gericht ein Urteil vom November, wonach Angebote auf Internet­auktionen in der Regel verbindlich sind.

eBay-Bieter haben ein Recht auf Schadensersatz eBay-Bieter haben ein Recht auf Schadensersatz
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In dem jetzt entschiedenen Fall hatte ein Verkäufer im Mai 2012 ein Strom­aggregat zu einem Startpreis von einem Euro im Netz angeboten. Die Aktion sollte zehn Tage laufen, doch bereits nach zwei Tagen brach er die Auktion ab. Das Höchstgebot lag zu diesem Zeitpunkt bei einem Euro.

Der Bieter wollte den Wert des Stromaggregats daraufhin ersetzt haben, der mit 8 500 Euro beziffert wurde. Der Verkäufer hatte das Aggregat in der Zwischenzeit anderweitig verkauft und berief sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Darin hieß es unter anderem: "Wenn das Angebot noch zwölf Stunden oder länger läuft, können Sie es ohne Einschränkungen vorzeitig beenden".

Der BGH folgte der Argumentation nicht: Zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden ist demnach ein wirksamen Kaufvertrag über einen Euro geschlossen worden. Da der Anbieter das Aggregat dem Käufer nicht mehr übergeben könne, müsse er Schadensersatz zahlen.

Abbruch nur aus berechtigtem Grund möglich

Angebote in einer Internetauktion seien verbindlich, hieß es weiter. Sie dürften nur dann zurückgezogen werden, wenn der Verkäufer einen "berechtigten Grund" dafür habe. Die Entscheidung des Gerichts richtet sich also auch nach den Regel der Online-Auktionsplattform. In diesen ist vermerkt, dass für das vorzeitiges Beenden einer Auktion ein berechtigter Grund vorliegen muss. Hierunter fallen beispielsweise "wesentlicher Fehler bei der Beschreibung des Artikels" oder "Fehler bei Angabe von Start- oder Mindestpreis" sowie Zerstörung beziehungsweise Beschädigung oder Diebstahl.

Die Zwölf-Stunden-Frist sei nur ein praktischer Hinweis für die Rücknahme. An den Anforderungen für eine Stornierung ändere das nichts, urteilte das Gericht.

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