Falltüre

Rundfunkbeitrag: Vorsicht bei Aus- oder Umzug

Wenn eine Person aus einer gemein­samen Wohnung auszieht, kann es beim Rund­funk­bei­trag zu Verwick­lungen kommen, wenn man nicht aufpasst.
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Es gibt Begriffe, die haben sich fest im Sprach­gebrauch veran­kert, sei es die "EC-Karte" (korrekt "Giro­card") oder die "GEZ" - einst Abkür­zung für die "Gebüh­ren­ein­zugs­zen­trale". Der korrekter Name ist "Rund­funk­bei­trag". Laut aktu­eller Rechts­lage fällt der Rund­funk­bei­trag pro Wohnung an. Dennoch wird die Beitrags­nummer weiterhin perso­nen­bezogen vergeben. Solange sich in der Wohnung nichts ändert, ist alles in Ordnung.

Verwir­rung nach Auszug

Wenn aber die Person, auf welche die Wohnung beim Beitrags­ser­vice ange­meldet ist, wegzieht, nimmt sie ihre Beitrags­nummer mit. Die verblei­bende(n) Person(en) müssen sich dann "neu" anmelden. Der Rundfunkbeitrag ist pro Wohnung zu zahlen, die Konten laufen auf Personen. Das kann verwirrend sein. Der Rundfunkbeitrag ist pro Wohnung zu zahlen, die Konten laufen auf Personen. Das kann verwirrend sein.
Foto: Picture Alliance/ dpa
Das ist wohl offenbar wenig bekannt und kann zu Über­zah­lungen oder Falsch­zah­lungen führen, wenn eine in der Wohnung verblei­bende Person irrtüm­licher­weise für die ausge­zogene Person weiter­zahlt.

Beispiels­fall Heike S.

Eine Beitrags­zah­lerin, nennen wir sie "Heike S.", staunte nicht schlecht, als sie vom "Beitrags­ser­vice von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio" (so die korrekte Bezeich­nung) eine Nach­for­derung über einen hohen drei­stel­ligen Betrag erhielt. Sie verstand die Welt nicht mehr, weil die Beitrags­zah­lungen seit vielen Jahren regel­mäßig per Last­schrift von ihrem Konto abge­bucht werden.

Hohe Forde­rungen aus heiterem Himmel?

Bereits Früh­jahr des vergan­genen Jahres war ihr mitge­teilt worden, dass ihre Wohnung nicht beim Beitrags­ser­vice ange­meldet sei. Im Glauben an einen Irrtum teilte Kundin Heike ihre Beitrags­nummer mit, unter der regel­mäßig der Rund­funk­bei­trag von ihrem Bank­konto einge­zogen wird. Sie hielt die Ange­legen­heit damit "für erle­digt".

Nur kurze Zeit später meldete sich der Beitrags­ser­vice wieder, dass unter der ange­gebenen Beitrags­nummer, unter der die Zahlungen bislang erfolgen, nicht die Wohn­adresse von Heike hinter­legt sei. Sie wurde daher "neu" zum Rund­funk­bei­trag ange­meldet und erhielt eine Anmel­debe­stä­tigung für ihre aktu­elle Adresse, für die aber bislang keine Beitrags­zah­lungen in diesem Falle über mehrere Jahre einge­gangen waren, das Konto war ja nagelneu.

Beitrags­num­mern perso­nen­bezogen

Das Rätsels Lösung: Unter der von Heike S. ange­gebenen Beitrags­nummer ist die Wohn­adresse ihres mitt­ler­weile verzo­genen Ex-Part­ners vermerkt. Das war ursprüng­lich einmal für die gemein­same Wohnung gedacht, das Beitrags­konto läuft auf seinen Namen, die regel­mäßigen Beitrags­zah­lungen erfolgten aller­dings per Last­schrift­einzug von Heikes Konto.

Vorsicht Fall­türe

Grund­sätz­lich ist der Rund­funk­bei­trag pro Wohnung zu leisten, die Beitrags­nummer jedoch ist perso­nen­bezogen und nicht über­tragbar, so die Auskunft der Rund­funk­bei­trags­stelle. Bei seinem Umzug nahm Heikes Ex-Partner die Beitrags­nummer samt Beitrags­konto mit. Seither zahlt unser Beispiel­fall "Heike" also den Rund­funk­bei­trag nicht für ihre eigenen vier Wände, sondern für die neue Wohnung des Ex-Part­ners.

Forde­rungen berech­tigt, aber im Einzel­fall nervig

Die Forde­rungen des Beitrags­ser­vice für Heikes Wohnung sind somit recht­lich korrekt. Der Konstruk­tions­fehler: Heike S. wurde nie infor­miert, dass sie für ihren Ex-Partner zahlt. Das, so erklärt es der Beitrags­ser­vice, gehe aus prin­zipi­ellen Gründen nicht: Für die Entrich­tung des Rund­funk­bei­trags sei es uner­heb­lich, von welchem Bank­konto die Zahlungen erfolgten. Dass die Zahlungen von einem anderen Bank­konto kommen, sei grund­sätz­lich nicht auffällig. Zum anderen kenne der Beitrags­ser­vice keine Kontakt­daten von weiteren Personen in einer Wohnung.

Zwar werden im "Klärungs­ver­fahren" in der Regel alle Bewoh­nerinnen und Bewohner einer Wohnung ange­schrieben, nachdem jedoch die beitrags­zah­lende Person ermit­telt wurde, werden sämt­liche Daten Dritter im Sinne des Daten­schutzes gelöscht. Ebenso gelte, "dass jede beitrags­zah­lende Person selbst dafür verant­wort­lich ist, die eigene Wohnung korrekt beim Beitrags­ser­vice anzu­melden" und den Rund­funk­bei­trag für diese zu zahlen.

Vorsicht bei Wohn­gemein­schaften

Egal, ob part­ner­schaft­liche Wohnung oder studen­tische Wohn­gemein­schaft: Zieht ein Mitbe­wohner oder eine Mitbe­woh­nerin aus der gemein­samen Wohnung aus, sollten die verblei­benden Bewohner aufmerksam sein, wenn das Beitrags­konto der Wohnung auf die auszie­hende Person ange­meldet war oder ist. Das korrekte Vorgehen ist büro­kra­tisch: Der bishe­rige Zahler muss sein Last­schrift­mandat oder den Dauer­auf­trag wider­rufen. Als nächstes muss der oder die Verblei­bende die Wohnung zum Rund­funk­bei­trag anmelden.

Passiert das nicht, kann es Probleme geben: Spätes­tens im nächsten Melde­daten­abgleich erfolgt ansonsten eine rück­wir­kende Anmel­dung Ihrer Wohnung zum Rund­funk­bei­trag mit entspre­chenden Nach­for­derungen. Die umzie­hende Person, die das Beitrags­konto mitnimmt, muss ihre Adress­ände­rung dem Beitrags­ser­vice über ein Online­for­mular mitteilen, um ihr Beitrags­konto auf den aktu­ellen Stand zu bringen.

Allge­mein empfiehlt es sich, dass die Person, auf die das Beitrags­konto ange­meldet ist, auch die Beitrags­zah­lungen selbst leistet. Damit können derar­tige Zahlungs­kon­stel­lationen ausge­schlossen werden, schreibt der Beitrags­ser­vice.

46 Millionen Beitrags­konten

Der Beitrags­ser­vice verwaltet rund 46 Millionen Beitrags­konten. Derar­tige "Sonder­fälle" seien äußerst selten, betont man, räumt aber ein, dass den Betrof­fenen oft nicht bewusst sei, dass sie Zahlungen für ein Beitrags­konto leisten, das nicht ihrer Wohnung zuge­ordnet ist.

Der Melde­daten-Abgleich

Im Zuge eines gesetz­lich gere­gelten bundes­weiten Melde­daten-Abgleichs, bei dem die Melde­ämter Melde­daten aller voll­jäh­rigen Bürge­rinnen und Bürger zum Abgleich mit den bestehenden Beitrags­konten an den Beitrags­ser­vice über­mit­teln, können solche Fälle ans Tages­licht kommen, wenn für die Wohnung kein Beitrags­konto mehr exis­tiert. Dieses Verfahren findet aber nur alle vier Jahre statt und sorgt dann in solchen Fällen erst einmal für Ärger und Verwir­rung.

Grund­sätz­lich keine Rück- oder Umbu­chung

Grund­sätz­lich sei eine Rück- bzw. Umbu­chung falsch gezahlter Beiträge auf ein anderes Beitrags­konto ausge­schlossen, soll heißen, es gibt Ausnahmen. Für die Beispiels­person "Heike S." sei die Ange­legen­heit dennoch glimpf­lich ausge­gangen. Zwar musste sie die Forde­rungen, die im Zuge der rück­wir­kenden Anmel­dung ange­fallen waren, beglei­chen, um zusätz­liche Säum­nis­gebühren zu vermeiden. Da für die Wohnung des Ex-Part­ners jedoch bereits ein Beitrags­konto auf dessen neue Part­nerin ange­meldet war und somit für den betref­fenden Forde­rungs­zeit­raum in der neuen Wohnung eine Über­zah­lung (Doppel­zah­lung) vorlag, konnten dem Ex-Partner von Heike die zu viel gezahlten Beiträge für seine Wohnung erstattet werden.

Nach gemein­samer Aussprache einigten sich die Betrof­fenen, dass Heike den Betrag als Ausgleich vom Ex-Partner erhält. Wohl dem, wenn sich bereits getrennte Partner später darauf im Nach­hinein noch einigen können.

Eine Einschät­zung (von Henning Gajek)

Wenn der Beitrags­ser­vice doch schon die Wohnungen im Lande kennt, sollte es doch möglich sein, das Konten­system künftig von einzelnen Personen auf Wohnungen (mit einer klar benannten Person als Ansprech­partner) umzu­stellen, um solche Konflikte zu vermeiden. Beitrags­zahler, die um- oder ausziehen, sollten daran denken, sich selbst zu melden. Tele­fonisch ist der Beitrags­ser­vice nicht einfach zu errei­chen, dafür gibt es heute die Möglich­keit, alles online zu klären, die Beitrags/Kunde­nummer findet sich beispiels­weise auf dem Konto­auszug der eigenen Bank.

Beim Rund­funk­bei­trag sehen viele Menschen rot, weil sie aus verschie­denen Gründen mit dem Angebot der öffent­lich-recht­lichen Anstalten unzu­frieden sind oder dort ihr eigenes Welt­bild nicht wieder­finden. Viele Menschen geben aber gleich­zeitig liebend gerne ein Vermögen für Strea­ming-Dienste und andere Ange­bote aus, die im Paket von ARD, ZDF, etc. viel­leicht längst enthalten sind, man muss sie nur finden. Sicher ist unstrittig, dass bei ARD, ZDF & Co. gewal­tiges Verbes­serungs­poten­zial besteht.

Wenn aber eines fernen Tages der Rund­funk­bei­trag abge­schafft oder auf "frei­willig" umge­stellt wird, wird sich das Angebot dadurch gewiss nicht verbes­sern, weil dann auch ARD, ZDF & Co. verstärkt auf "massen­wirk­same Ange­bote" umstellen werden, um nicht zu viele dann frei­willig zahlende Kunden zu verlieren. Nischen­ange­bote, die nur ganz bestimmte Ziel­gruppen inter­essieren, werden dann sehr schnell verschwinden.

Würde der Rund­funk­bei­trag künftig vom Staat (über Steuern) bezahlt, würde schnell die Kritik eines "Staats­rund­funks" laut werden. Regie­rungs­kri­tische Beiträge, die es im aktu­ellen System durchaus noch gibt, könnten dann weniger werden oder ganz verschwinden. Aktu­elle Beispiele gibt es in Europa durchaus, etwa in Polen - vor dem letzten Regie­rungs­wechsel.

Die Grund­lagen zum Rund­funk­bei­trag erklären wir Ihnen.

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